
Ich blicke bei den Regelungen (und den Folgen) im Fall verspätet oder gar nicht bei der KK eingereichter AU-Bescheinigungen nicht durch. Mal folgendes allgemeines Alltagsbeispiel. Der KG-Bezieher sei ein bereits länger bei derselben Firma Angestellter ohne ALG, ohne laufende Rehas oder anderen Spezialkonstellationen.
Grob umschrieben: Erst ein paar kurze voneinander unabhängige AUs wg. z.B. Erkältungen und dann etwas mit mehr als 6 Wochen Krankschreibung z.B. wg. eines Unfalls.
Zuerst Erkältungen:
1.2.-5.2 5 Tage AU (Erstbescheinigung)
1.4.-5.4. 5 Tage AU (Erstbescheinigung)
1.6.-5.6. 5 Tage AU (Erstbescheinigung)
Dann Unfall:
1.9.-31.10. 8 Wochen AU
(mit Erst- und Folge-AUs immer regelkonform direkt aufeinanderfolgend)
Wir wirken sich hier folgende Konstellationen jweils für sich allein betrachtet konkret auf die Krankengeldzahlung für den Unfall dem Grunde nach aus - sprich mit Blick auf den KG-Anspruch und möglichen Auswirkungen auf den Bezugszeitraum?
A) Die ersten drei Erkältungs-AUs wurden und werden gar nicht bei der KK vorgelegt, alle AUs des Unfalls aber schon und auch fristgerecht.
B) Die ersten drei Erkältungs-AUs werden erst zusammen mit der ersten Unfall-AU bei der KK nachgereicht.
C) Es wurden alle AUs - nur nicht die eine aus Februar - vorgelegt. (Warum diese Konstellation? Ich habe etwas von einer 6-Monatsfrist gelesen, innerhalb derer zurückliegende AU-Ansprüche, die in diesem 6-Monatszeitraum liegen, bei der Berechnung des KG-Bezugszeitraums berücksichtigt würden - wenn ich es denn richig verstanden habe. Und in diesem Beispiel würde die nicht eingereichte Februar-AU außerhalb dieses 6-Monatszeitraums liegen und damit ggf. gar keine (negative) Rolle mehr für den KG-Anspruch des Unfalls spielen?!?)
D) Die eine AU aus Juni wird erst 14 Tage nach Ausstellung der AU bei der KK vorgelegt, weil man z.B. nicht gleich drangedacht hat; alle anderen AU (auch die aus Februar) immer regelkonform.