Weigerung Krankengeld

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

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sunnysun76
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Weigerung Krankengeld

Beitrag von sunnysun76 » 09.01.2011, 02:47

Hallo ich versuche mal hier mein Problem zu erläutern.
Also ich war vor einiger Zeit Selbständig und wurde 01.04.2010 als Angestellter angestellt.
Seid dem 9.9.2010 bin ich krank geschrieben und müßte seid dem 21.10.2010 Krankengeld bekommen.
nun zu meinem Problem aus meiner Selbständigkeit sind noch forderungen an die Krankenkasse offen.
Jetzt folgendes ich war letztens bei der Krankenkasse weil ich immer noch nichts von Krankengeld gehört habe.
Diese meinten das Sie mir kein Krankengeld zahlen würden da ich aus meiner Selbständigen tätigkeit noch rüchstände bestehen würden und somit die Krankenversicherung ruht.
Dazu kommt das mein Arbeitgeber mir zum 30.11.2010 gekündigt hat.
Jetzt meine fragen:
Können die das überhaupt nichts zahlen da ich ja vorher freiwillig weiterversichert und nicht als angestellter versichert war.
Es steht doch jeden eine grundsicherung zu die nicht pfändbar ist oder irre ich mich?
Dazu kommt das sie auch gesagt haben rückwirkend wird nichts bezahlt, erst wenn die altschulden aus der welt sind.
beim arbeitsamt war ich auch schon nur die zahlen nichts da ich wie gesagt krankgeschrieben bin.
im moment kann ich nichts mehr zahlen und weiß nicht mehr weiter.
kann mir hier jemand mit meinen fragen helfen?
danke

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 09.01.2011, 06:14

Können können die wenn sie rückständige Forderungen , in diesem Fall Krankengeld, mit den Beitragsforderungen aufgrund deiner selbständigen Tätigkeit aufrechnen. § 51 SGB I.

Stellt sich nur die Frage wie hoch sind die Beitragsforderungen, wie hoch ist der Krankengeldanspruch.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 09.01.2011, 06:21

pardon, das weitere ist in § 54 SGB I geregelt

Bully
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Beitrag von Bully » 09.01.2011, 11:56

Hallo,

Darf man erfahren, um welche KK es sich handelt.

Gruß Bully

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 09.01.2011, 13:14

Hallo,
ich kenne es so, dass zwar eine Verrechnung von Geldleistungen mit Beitragsrückständen möglich sind aber es muss von der Kasse gesprüft werden ob durch die Kürzung der Betroffene nicht hilfebedürftig im Sinne der Sozialgesetzgebung wird, d.h. es darf , wenn überhaupt nur ein bestimmter Teil
verrechnet werde.
Grundsätzlich bin ich privat der Meinung dass es nicht sein kann, dass jemand seine Beiträge nicht zahlt aber volles KRankengeld bekommen soll.
Gruss
Czauderna

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 09.01.2011, 13:36

siehe § 850 ZPO, es darf nur eingeschränkt aufgerechnet werden und zwar alles was über round abut 983 € liegt, meiner Meinung nach.

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 09.01.2011, 15:40

Hallo,

ich denke, hier muss sauber unterschieden werden, welche Gesetzesvorschrift anzuwenden ist.
Es bestehen Beitragsrückstände aus einer alten Versicherungszeit als Selbständiger. Ab 1.4.2010 wurden die Beiträge vom Arbeitgeber entrichtet, zur Zeit ist also kein laufender Beitrag rückständig.

Nun gibt es aber auch den § 16 SGB V
"Im Zuge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes hat der Gesetzgeber mit Einführung von § 16 Abs. 3a S. 2 SGB V den Anwendungsbereich des Ruhenstatbestandes des § 16 Abs. 3a S. 1 SGB V auf alle nach dem SGB V Versicherten erweitert.

Damit ruht (auch) deren Leistungsanspruch, wenn sie mit einem Beitrag in Höhe von Beitragsanteilen für 2 Monate im Rückstand sind und nicht zahlen. Ausgenommen sind lediglich Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII werden." Quelle: http://www.raheinemann.de/16_125_Proble ... SGB+V.html

Ich kenne mich auf dem Spielfeld nicht aus. Würde laienhaft es so einschätzen, dass Anspruch auf Krankengeld besteht, dieses aber in Teilen (bis zur Pfändungsfreigrenze) verrechnet werden kann.
Anders wäre es, wenn zur Zeit eine Versicherung als Selbständiger mit Krankengeldanspruch bestehen würde, dann bestünde kein Leistungsanspruch.

Aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren.

LG, Fee

leser
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Beitrag von leser » 10.01.2011, 01:26

im Prinzip richtig

Grundsätzlich gilt (siehe Beitrag CiceroOWL):

§ 51 Aufrechnung
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Im Wege der Anhörung kann man also Ansprüche Dritter (z.B. Unterhaltspflichten) geltend machen. Üblicherweise gilt Düsseldorfer Tabelle. Weigern ist nicht, es sei denn aus anderen Gründen.

Grampa
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Beitrag von Grampa » 10.01.2011, 09:06

solange keine Bedürftigkeit nachgewiesen wird ruht der KRG-Anspruch, und ansonsten wie Leser schon sagte gilt dann die Düsseldorfer Tabelle

evt. wäre die Kasse ja bereit, eine Ratenzahlung zu vereinbaren und im Zuge dessen das Ruhen nach §16 3a zurückzunehmen

wenn man natürlich bisher nicht kooperativ war und keinerlei Anzeichen eines guten Willens gezeigt hat darf man aber auch kein Entgegenkommen der Kasse erwarten

wieviel Schulden hast du seit der Anstellung schon zurückgezahlt? hast du überhaupt schon was gezahlt?

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 10.01.2011, 21:21

Hallo,

aber streng genommen hätte die Kasse ja auch die Arztbesuche unterbinden müssen, denn ich vermute mal, dass der Fragesteller nur normal krank ist und nicht unter einer Lebensbedrohung oder akuten Schmerzzuständen leidet.
Insofern ist es nicht nachvollziehbar, dass Arztbesuche, Ausstellen von AU-Bescheinigungen nicht dem Ruhen unterliegen - die Krankengelzahlung aber schon

Ich meine, dass die Verrechnung rechtens ist, das Ruhen nicht.

LG, Fee

Grampa
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Beitrag von Grampa » 11.01.2011, 08:14

solange die Kasse aufgrund Beitragsrückständen den § 16 Abs. 3a aufrecht erhält, ruht defintiv der Anspruch auf KRG

akute Behandlungsbedürftigkeit liegt auch vor, wenn eine Nichtbehandlung zu einer Verschlimmerung führen würde, man muss nicht zwangsläufig "akute Schmerzen" haben, es gibt doch auch Erkrankungen die generell keine Schmerzsymptomatik haben, z. B. psychische Erkrankungen, die können doch dennoch akut vorliegen

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