Bully hat geschrieben:Machts Sinn hat geschrieben:Aufklärung, Beratung und Auskunft - §§ 13, 14 und 15 SGB I - funktionieren offenbar nicht entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers.
ganz Unrecht hast Du nicht
wenn Du
durchgehend, bei der selben KK versichert bist, funktioniert es, weil die KK aus der Nr. nicht rauskommt
anders sieht es aus, wenn Du die KK gewechselt hast, dann wird sich gerne darauf berufen, das die Beratung doch der
Vorversicherer hätte machen müssen,diese Auffassung wird auch so von einigen SG ten vertreten.
Hallo Bully,
ja, das kann ich bestätigen - dass es so gehandhabt wird und das die SG. da auch so urteilen. Es ist auch immer das Bestreben seitens der Kassen ihren Versicherten bereits im Vorfeld eine umfassende Beratung zu Teil werden lassen, aber die Praxis zeigt auch, wenn man das nicht schriftlich macht oder zumindest als Gesprächsnotiz festhält - bei den sehr oft komplizierten Sachverhalten - der Versicherte behält in der Regel wenig und in vielen Fällen
gar nix von der Beratung. Dies ist im Versicherungs- und Beitragsrecht wesentlich häufiger der Fall weil es dort um z.T. langfristige Sachen geht, als im Leistungsrecht, wo es in der Regel immer um akute Direktfälle geht.
Oftmals haben auch die Gerichte in solchen Streitfällen zu klären ob die
vorgenommene Beratung ausreichend war - sehr schwierig zu beurteilen, wenn Aussagen gegen Aussagen stehen - ich beneide da die Richter nicht um ihren Job.
Wir können, dank der Technik, seit geraumer Zeit, unsere Beratungsgespräche mit Versicherten jederzeit nachverfolgen und ich persönlich habe es mir angewöhnt bei komplizierten Sachen, solche Gespräche dem Kunden gegenüber schriftlich in Kurzform zu bestätigen.
Gruss
Czauderna