Okay, da kommt ja dann doch schon einiges an Einnahmen zusammen. Da stellt sich die Frage, ob deine beitragsbegünstige Einstufung dann noch möglich ist. Pflügen wir uns mal durch die einheitlichen Grundsätze
(bunte Anmerkungen von mir):
Die Beitragsbemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn
1. die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft mindestens 1/40 der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder diesen Betrag übersteigt oder
auf deutsch: wenn euer gemeinsames Monatseinkommen höher als 3832,50 € ist. Für jedes im Haushalt lebende, familienversicherte Kind können von diesem Betrag 511,-- € abgezogen werden.
2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt oder
3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, es sei denn, das Mitglied weist nach, dass das den Einkünften zugrunde liegende Miet- oder Pachtobjekt nicht verwertbar ist oder eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre, oder
4. das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners jeweils das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße (das sind 10220,-- € ) übersteigt.
Zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Satz 2 gehören das hauptberuflich
selbstständig erwerbstätige Mitglied sowie als dessen Partner
1. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
2. die Person, die mit dem Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c und Abs. 3a SGB II lebt,
3. der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner.
Bei der Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 2 Nr. 1 wird für jedes im Haushalt lebende Kind des Mitglieds oder des Partners ein Freibetrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV für den Kalendermonat abgesetzt; ein Absetzungsbetrag ist zu berücksichtigen, wenn für das Kind dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Familienversicherung nach § 10 SGB V oder § 7 KVLG 1989 aus der Versicherung des Mitglieds oder aus der Versicherung des Partners erfüllt sind.
Als Vermögen nach Satz 2 Nr. 4 sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen; nicht berücksichtigt werden die in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Vermögenswerte unter den dort genannten Bedingungen; § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II gilt entsprechend. Zum Vermögen nach Satz 2 Nr. 4 zählen nicht das Altersvorsorgevermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II in unbegrenzter Höhe sowie das in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II genannte Altersvorsorgevermögen, soweit es das Zwanzigfache der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Für die Beurteilung der Tatbestände nach Satz 2 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Ggf. wäre nach der Heirat eine Familienversicherung über deine Frau möglich. Kommt auf dein Einkommen an und darauf, ob deine Selbständigkeit auch nach den seit kurzem geltenden neuen Regelungen als hauptberuflich anzusehen ist. Aber am besten gehst du bei mit allen Unterlagen bei deiner Kasse vorbei und lässt die Voraussetzungen prüfen.