Beitragsberechnung bei Existenzgründer
Moderator: Czauderna
Beitragsberechnung bei Existenzgründer
Hallo,
ich habe mich im Januar selbstständig gemacht und erhalte einen Existenzgründungszuschuss vom AA. Bisher bin ich bei der Knappschaft versichert. Bei der Berechnung des Beitrags wurde der Existenzgründungszuschuss voll mit eingerechnet bis auf die 300 € für soziale Sicherung. Jetzt habe ich in verschiedenen Satzungen anderer KK gelesen, das die den Existenzgründungszuschuss unberücksichtig lassen.
Von der Knappschaft ist online keine Satzung zu finden.
Kann hier jeder machen was er will? Gibt es keine Vorschriften wo soetwas geregelt ist? Werden zuviel gezahlte Beiträge wieder erstattet?
Danke.
Gruß
Torsten
ich habe mich im Januar selbstständig gemacht und erhalte einen Existenzgründungszuschuss vom AA. Bisher bin ich bei der Knappschaft versichert. Bei der Berechnung des Beitrags wurde der Existenzgründungszuschuss voll mit eingerechnet bis auf die 300 € für soziale Sicherung. Jetzt habe ich in verschiedenen Satzungen anderer KK gelesen, das die den Existenzgründungszuschuss unberücksichtig lassen.
Von der Knappschaft ist online keine Satzung zu finden.
Kann hier jeder machen was er will? Gibt es keine Vorschriften wo soetwas geregelt ist? Werden zuviel gezahlte Beiträge wieder erstattet?
Danke.
Gruß
Torsten
Grundsätzlich sind von jeder Kasse die gesamten Einnahmen zum Lebensunterhalt, also auch die Zuschüsse zur Beitragsberechnung zu berücksichtigen.
In der Praxis bedeutet dies, daß ev. auch Beiträge nachberechnet werden müssen. Einen Gründungszuschuß unberücksichtigt zu lassen ist rechtlich nicht korrekt, da dies im SGB und nicht in der Satzung verankert ist.
In der Praxis bedeutet dies, daß ev. auch Beiträge nachberechnet werden müssen. Einen Gründungszuschuß unberücksichtigt zu lassen ist rechtlich nicht korrekt, da dies im SGB und nicht in der Satzung verankert ist.
Grundsätzlich sind von jeder Kasse die gesamten Einnahmen zum Lebensunterhalt, also auch die Zuschüsse zur Beitragsberechnung zu berücksichtigen.
In der Praxis bedeutet dies, daß ev. auch Beiträge nachberechnet werden müssen. Einen Gründungszuschuß unberücksichtigt zu lassen ist rechtlich nicht korrekt, da dies im SGB und nicht in der Satzung verankert ist.
In der Praxis bedeutet dies, daß ev. auch Beiträge nachberechnet werden müssen. Einen Gründungszuschuß unberücksichtigt zu lassen ist rechtlich nicht korrekt, da dies im SGB und nicht in der Satzung verankert ist.
Grundsätzlich sind von jeder Kasse die gesamten Einnahmen zum Lebensunterhalt, also auch die Zuschüsse zur Beitragsberechnung zu berücksichtigen.
In der Praxis bedeutet dies, daß ev. auch Beiträge nachberechnet werden müssen. Einen Gründungszuschuß unberücksichtigt zu lassen ist rechtlich nicht korrekt, da dies im SGB und nicht in der Satzung verankert ist.
In der Praxis bedeutet dies, daß ev. auch Beiträge nachberechnet werden müssen. Einen Gründungszuschuß unberücksichtigt zu lassen ist rechtlich nicht korrekt, da dies im SGB und nicht in der Satzung verankert ist.
Hallo Schrad,
das was Rentner schreibt, entspricht definit nicht der aktuellen Rechtslage und wenn Deine Krankenkasse von den 300 € Existenzgründungszuschuß Beiträge berechnet, ist dieses ebenfalls nicht rechtens.
Fakt ist, dass eindeutig im SGB V geregelt ist, dass Existenzgründerzuschüsse NICHT zur Beitragsberechnung berücksichtigt werden! (§ 240 Absatz 2 Satz 2 SGB V)
Somit solltest Du bei Deiner Krankenkasse unter Angabe dieser Rechtsvorschrift umgehend darauf pochen, dass man diese Einkünfte unberücksichtigt läßt!
MfG
Diesel
das was Rentner schreibt, entspricht definit nicht der aktuellen Rechtslage und wenn Deine Krankenkasse von den 300 € Existenzgründungszuschuß Beiträge berechnet, ist dieses ebenfalls nicht rechtens.
Fakt ist, dass eindeutig im SGB V geregelt ist, dass Existenzgründerzuschüsse NICHT zur Beitragsberechnung berücksichtigt werden! (§ 240 Absatz 2 Satz 2 SGB V)
Somit solltest Du bei Deiner Krankenkasse unter Angabe dieser Rechtsvorschrift umgehend darauf pochen, dass man diese Einkünfte unberücksichtigt läßt!
MfG
Diesel
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- Beiträge: 1958
- Registriert: 18.09.2006, 18:32
Ich lasse mich da gern eines besseren belehren, da ich nicht allwissend bin. Aber im von mir genannten Gesetz steht es mehr oder weniger deutlich drin, dass diese Einnahme nicht berücksichtigt werden darf. Ich zitiere (§240 Absatz 2 Satz 2 SGB V): "Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss und der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 SGB III i.H.v. monatlich 300,- EURO dürfen nicht berücksichtigt werden."
Vielleicht hab ich da auch was mißverstanden. Aber eine solche Regelung kann auch nicht durch eine Satzung ausgehebelt werden.
Vielleicht hab ich da auch was mißverstanden. Aber eine solche Regelung kann auch nicht durch eine Satzung ausgehebelt werden.