Hi !
Vor ein paar Jahren habe ich (selbständiger Gewerbetreibender) bei der GKV (DAK) einen Bedürftigkeitsantrag gestellt damit als Mindestbemessungsgrundlage der geringere Betrag von ca. 1250 Euro gilt.
Unter welchen Vorraussetzungen Bedürftigkeit vorliegt bestimmt laut §240 SGB V der "Spitzenverband Bund der Krankenkassen" - und zwar auf Seite 9/10 des folgenden Dokumentes (§7 Abs. 4 Satz 2):
http://www.gkv-spitzenverband.de/upload ... 8_6932.pdf
Unter anderem darf man kein Vermögen über ca. 10000 Euro haben, der Partner darf nicht vermögend sein etc.
Nun ist natürlich fraglich welcher Zeitpunkt hierbei für die Frage des Vermögens etc. gilt. Dazu steht auf Seite 10 oben - Zitat: "Für die Beurteilung der Tatbestände nach Satz 2 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragsstellung maßgebend."
Bedeutet das, dass ein Wegfallen der Tatbestände nach Antragsstellung die Regelung nicht berührt ? In anderen Worten: Wenn jemand nachdem er den Antrag zu Recht bewilligt bekommen hat irgendwann ein Vermögen von 10.000 Euro hat gilt die Regelung für ihn weiterhin, da ja: "Für die Beurteilung der Tatbestände nach Satz 2 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragsstellung maßgebend" ?
Ich darf also jetzt Vermögen von mehr als 10.000 Euro ansparen und trotzdem die Regelung weiter nutzen ?
Gruß
Mister Hanky
Einmal bedürftig - immer bedürftig ??
Moderator: Czauderna
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dieser "Bedürtigkeitsbeitrag" (nennen wir ihn hier einmal so)
kann nicht unbeschränkt genutzt werden.
Einfaches BsP
zum Zeitpunkt der Antragstellung liegt das Vermögen unter 10.000
5 Monate später Lottogewinn von 1,5 Mio EUR (ich mache hier bewusst so ein krasses Bsp, damit die Sache einleuchtend ist).
Dies wäre ein Änderung der Angaben, die von Dir bei der Antragsstellung gemacht wurde. Dies MUSST Du melden (§ 206 SGB V). Du hast auch unterschrieben, dass Änderungen gegenüber den gemachten Angaben mitgeteilt werden.
Ab da bist Du dann nicht mehr im Bedürftigkeitsbeitrag zu führen.
Warum in dieser Vorschrift steht, dass es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragsstellung ankommt, versuche ich jetzt nochmals kurz zu erklären.
Für Selbstständige gilt grundsätzlich die zeitversetzte Verbeitragung (außer bei Existenzgründern, die noch keine Einkommensteuerbescheid haben; aber dies lassen wir hier mal weg).
'Es wird also z. B. derzeit im Jahr 2011 ein Beitrag berechnet, der sich aus den Zahlen des Jahres 2009 ergibt, wenn dies der aktuellste vorliegende Einkommensteuerbescheid ist.
Wenn man nun auch die Vermögensverhältnisse des Jahres 2009 nehmen würde. Ja welche würde man denn nehmen müssen.
?? die vom 01.01.2009
?? die vom 31.12.2009
oder?? die vom 30.06.2009
oder die eines jeden Monatsletzten und die dann durch 12 teilen
oder die eines jeden Tages und die durch 360/365 Tage.
Das wäre doch Wahnsinn.
So haben sich die Verfasser dieser Norm dann wohl ausgedacht, dass man die Vermögenswerte des Tages der Antragstellung nimmt.
Da kommt dann quasi ein Mix raus. Einnahmen aus Steuerbescheid 2009 und aktuelles Vermögen vom Tag der Antragstellung.
kann nicht unbeschränkt genutzt werden.
Einfaches BsP
zum Zeitpunkt der Antragstellung liegt das Vermögen unter 10.000
5 Monate später Lottogewinn von 1,5 Mio EUR (ich mache hier bewusst so ein krasses Bsp, damit die Sache einleuchtend ist).
Dies wäre ein Änderung der Angaben, die von Dir bei der Antragsstellung gemacht wurde. Dies MUSST Du melden (§ 206 SGB V). Du hast auch unterschrieben, dass Änderungen gegenüber den gemachten Angaben mitgeteilt werden.
Ab da bist Du dann nicht mehr im Bedürftigkeitsbeitrag zu führen.
Warum in dieser Vorschrift steht, dass es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragsstellung ankommt, versuche ich jetzt nochmals kurz zu erklären.
Für Selbstständige gilt grundsätzlich die zeitversetzte Verbeitragung (außer bei Existenzgründern, die noch keine Einkommensteuerbescheid haben; aber dies lassen wir hier mal weg).
'Es wird also z. B. derzeit im Jahr 2011 ein Beitrag berechnet, der sich aus den Zahlen des Jahres 2009 ergibt, wenn dies der aktuellste vorliegende Einkommensteuerbescheid ist.
Wenn man nun auch die Vermögensverhältnisse des Jahres 2009 nehmen würde. Ja welche würde man denn nehmen müssen.
?? die vom 01.01.2009
?? die vom 31.12.2009
oder?? die vom 30.06.2009
oder die eines jeden Monatsletzten und die dann durch 12 teilen
oder die eines jeden Tages und die durch 360/365 Tage.
Das wäre doch Wahnsinn.
So haben sich die Verfasser dieser Norm dann wohl ausgedacht, dass man die Vermögenswerte des Tages der Antragstellung nimmt.
Da kommt dann quasi ein Mix raus. Einnahmen aus Steuerbescheid 2009 und aktuelles Vermögen vom Tag der Antragstellung.
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- Registriert: 17.05.2011, 02:09
Hallo Heinrich,
danke für die Antwort.
Sorry aber ich muss nochmal nachfragen. Ich finde dass die ersten 50% und die zweiten 50% deines Beitrages sich widersprechen...ist jetzt aber nicht böse gemeint. Vielleicht verstehe ich einfach irgendwas noch nicht.
Angenommen folgendes:
Ich bin selbständig...
1. Ich beantrage im Juni 2007 die Bedürftigkeitsregelung und besitze 3000 Euro.
2. Ich besitze im Januar 2010 5.000 Euro
3. Ich besitze im Dezember 2010 15.000 Euro.
4. Ich besitze im März 2011 wieder 6.000 Euro.
Auf welchen Monat kommt es nun für die Frage der Bedürftigkeit an ? Juni 2007, Januar 2010 oder Dezember 2010, März 2011 ?
Laut dem Text des "Spitzenverband Bund der Krankenkassen" auf den Tag der Antragsstellung der Bedürftigkeitsregelung - also Juni 2007.
Siehst du das anders ?
Gruß
danke für die Antwort.
Sorry aber ich muss nochmal nachfragen. Ich finde dass die ersten 50% und die zweiten 50% deines Beitrages sich widersprechen...ist jetzt aber nicht böse gemeint. Vielleicht verstehe ich einfach irgendwas noch nicht.
Angenommen folgendes:
Ich bin selbständig...
1. Ich beantrage im Juni 2007 die Bedürftigkeitsregelung und besitze 3000 Euro.
2. Ich besitze im Januar 2010 5.000 Euro
3. Ich besitze im Dezember 2010 15.000 Euro.
4. Ich besitze im März 2011 wieder 6.000 Euro.
Auf welchen Monat kommt es nun für die Frage der Bedürftigkeit an ? Juni 2007, Januar 2010 oder Dezember 2010, März 2011 ?
Laut dem Text des "Spitzenverband Bund der Krankenkassen" auf den Tag der Antragsstellung der Bedürftigkeitsregelung - also Juni 2007.
Siehst du das anders ?
Gruß