Sehr geehrte Forenmitglieder,
Als bisher langjährig freiwillig vers. Selbständige ersuche ich um mögliche Vorweg-Einschätzung
wegen der meinerseits erwartbaren neuen Beitrags-Einstufung und Beitragsbemessung bei
bevorstehender:
- Betriebsaufgabe meines Kleinunternehmens und
- noch zu erwartendem einmaligen Veräußerungsgewinn (Jan. 2013)
- Ehepartner weiterhin familienversichert ohne eig. Einkommen,
- dann ausbleibender lfd. Einkommen ab 2013 bis 2015(dann LV-Auszahlg.)
(ausser Zinseinkünfte und zu erwartender „nachlaufender Betriebs-Erträge“ aus 2012).
Werde ich/wir weiterhin als freiwillig Versicherter und Selbständiger /-zahler eingestuft
obwohl nicht mehr hauptberuflich/nebenberufliche Tätigkeit von wirtschaftlicher Bedeutung
bestünde und was bedeutet das, z.B auch für später überhaupt mögliche KdR bei unter 1000 € Rentenerwartung DRV) ?
Gelten die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler 2008 /2011“ (GKV Spitzenverband)
im Hinblick auf einmaligen Betriebsveräußerungsgewinn
auch gänzlich unabhängig innerhalb von für ältere Freiberufler maßgeblicher Steuerfreibeträge nach EStG- dann trotzdem als beitragspflichtige Einnahmen?
Erhofft hatte ich mir beim Leben vom Ersparten eine günstigere Einstufung als in bisherigen Höchstbeitrag, aber nach dem Lesen dessen, was alles zur Beitragsbemessung
herangezogen wird, bin ich vorab desillusioniert.
Auch ein GKV-Krk.wechsel würde vermutlich an der Sachlage nichts ändern.
Für sachkundige, evtl korrigierende Einschätzung und Beiträge danke ich Ihnen!
Einstufung nach Betriebsaufgabe, Verfahrensgrundsätze
Moderator: Czauderna
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- Beiträge: 582
- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Hallo,
eins vornweg: Die Beitragsverfahrensgrundsätze gelten für freiwillige Mitglieder aller GKV'n. Darin wird beschrieben wie und was beitragspflichtig ist.
Und noch ein Grundsatz: freiwillig ist freiwillig, egal ob als Selbständiger Rentner, oder was auch immer. Die Beitragsberechnung ist grds. gleich. Aber: es gibt halt für hauptberuflich Selbständige ein höheres Mindesteinkommen, das für die Beitragsberechnung herangezogen wird.
Ich gehe bei Dir nun davon aus, dass Du nicht mehr als hauptberuflich Selbständiger zu werten bist. Solange Du noch keine Rente erhälst, bleibst Du wohl auch freiwilliges Mitglied. Damit gelten oben genannte Grundsätze.
Zur Beitragsberechnung werden alle Einnahmen, ggf. mit 1/12 der Jahressumme, zugrundegelegt. Also z.B. Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb, Einnahmen aus Kapitalerträgen (Zinsen) usw. Der Betriebsveräußerungsgewinn wird ebenso mit 1/12 herangezogen.
Einmalige Zahlungen sind grds. mit 1/12 für die nächsten 12 Monate bei der mtl. Beitragsberechnung mit zu berücksichtigen.
Gruß
Sportsfreund
eins vornweg: Die Beitragsverfahrensgrundsätze gelten für freiwillige Mitglieder aller GKV'n. Darin wird beschrieben wie und was beitragspflichtig ist.
Und noch ein Grundsatz: freiwillig ist freiwillig, egal ob als Selbständiger Rentner, oder was auch immer. Die Beitragsberechnung ist grds. gleich. Aber: es gibt halt für hauptberuflich Selbständige ein höheres Mindesteinkommen, das für die Beitragsberechnung herangezogen wird.
Ich gehe bei Dir nun davon aus, dass Du nicht mehr als hauptberuflich Selbständiger zu werten bist. Solange Du noch keine Rente erhälst, bleibst Du wohl auch freiwilliges Mitglied. Damit gelten oben genannte Grundsätze.
Zur Beitragsberechnung werden alle Einnahmen, ggf. mit 1/12 der Jahressumme, zugrundegelegt. Also z.B. Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb, Einnahmen aus Kapitalerträgen (Zinsen) usw. Der Betriebsveräußerungsgewinn wird ebenso mit 1/12 herangezogen.
Einmalige Zahlungen sind grds. mit 1/12 für die nächsten 12 Monate bei der mtl. Beitragsberechnung mit zu berücksichtigen.
Gruß
Sportsfreund
Einstufung nach Betriebsaufgabe, Verfahrensgrundsätze
Hallo Sportsfreund,
danke vielmals für die ausführliche Bewertung der Sachlage aus Deiner Sicht und
von den Grundsätzen hergeleitet.
Falls noch jd. etwas zum Verhältnis Freiwillige Krk.versicherung und der
möglichen Aufnahme in die Krankenvers. der Rentner KdR einfällt,
wäre das auch noch mal hilfreich. Gelten hier denn noch die höchst-
richtelichen Urteile von vor etwa 8-10 Jahren mit der Bedingungs- Regelung der
GKV-Mitgliedschaft während letzten Hälfte der Gesamt-Arbeitszeit, oder
ist das mittlerweile antiquarisch-überholt?
Mit freundlichem Gruß
FerNando
danke vielmals für die ausführliche Bewertung der Sachlage aus Deiner Sicht und
von den Grundsätzen hergeleitet.
Falls noch jd. etwas zum Verhältnis Freiwillige Krk.versicherung und der
möglichen Aufnahme in die Krankenvers. der Rentner KdR einfällt,
wäre das auch noch mal hilfreich. Gelten hier denn noch die höchst-
richtelichen Urteile von vor etwa 8-10 Jahren mit der Bedingungs- Regelung der
GKV-Mitgliedschaft während letzten Hälfte der Gesamt-Arbeitszeit, oder
ist das mittlerweile antiquarisch-überholt?
Mit freundlichem Gruß
FerNando
Re: Einstufung nach Betriebsaufgabe, Verfahrensgrundsätze
FerNando hat geschrieben:Hallo Sportsfreund,
danke vielmals für die ausführliche Bewertung der Sachlage aus Deiner Sicht und
von den Grundsätzen hergeleitet.
Falls noch jd. etwas zum Verhältnis Freiwillige Krk.versicherung und der
möglichen Aufnahme in die Krankenvers. der Rentner KdR einfällt,
wäre das auch noch mal hilfreich. Gelten hier denn noch die höchst-
richtelichen Urteile von vor etwa 8-10 Jahren mit der Bedingungs- Regelung der
GKV-Mitgliedschaft während letzten Hälfte der Gesamt-Arbeitszeit, oder
ist das mittlerweile antiquarisch-überholt?
Mit freundlichem Gruß
FerNando
Hallo,
nein, die 9/10 Regelung gilt nach wie vor.
Gruss
Czauderna