Hallo,
ich bräuchte von den Experten einen Rat bzw. eine Auskunft.
Vor kurzem habe ich die GKV gewechselt, und habe nun
festgestellt, dass die neue GKV mich anders einstuft als die
alte. Da ich annehme, dass die Einstufung gesetzlich geregelt
ist, wüsste ich nun gerne, wie die Einstufung wirklich
erfolgen muss, und ob die neue GKV das vielleicht nicht
richtig macht.
Ich bin selbständig tätig und freiwillig bei der GKV
versichert, der letzte EK-Steuerbescheid wies einen Gewinn von
16 T EUR aus. Mein Mann ist privat versichert und hat 39 T EUR.
Bei mir kommen noch ca. 8 T aus Kapitalvermögen hinzu.
Ich arbeite ca. 10-12 Stunden pro Woche und habe keine
Angestellten oder feste Bürozeiten. In erster Linie bin ich
Hausfrau und Mutter und arbeite halt morgens und abends je ca.
1 Stunde von zu Hause aus.
Die alte KV hat mich nebenberuflich eingestuft. Sie hat meinen
Beitrag so berechnet, dass das Einkommen meines Mannes
hinzuzählte, dann wurden die Freibeträge abgezogen und das
Ganze halbiert. Weil es die Höchstgrenze überschritten hat von
44.100 EUR, wurde nur davon der Beitrag berechnet, ich kam auf
298 EUR Beitrag.
Soweit ich das richtig verstanden habe, wurde das so
berechnet, weil ich als NEBENBERUFLICH eingestuft wurde, und
für die Einstufung ob neben- oder hauptberuflich die
Kapitaleinnahmen nicht mitberechnet werden, sondern nur für
die letztendliche Beitragsberechnung.
Die neue KV rechnet aber mein komplettes Einkommen, zu dem
auch die Kapitaleinkünfte zählen, für die EINSTUFUNG zusammen.
Incl. den Kapitaleinkünften liege ich damit über der halben Bemessungsgrenze.
Somit werde ich, weil ich ja zusammen mit den
Kapitaleinkünften 24 T im Jahr habe, nicht nebenberuflich
eingestuft (nach dem halben Familieneinkommen mit der
Obergrenze 44.000 EUR und dann geteilt durch 2), sondern
hauptberuflich, wo dann mein eigenes Gesamteinkommen ohne
Obergrenze herangezogen wird.
Meine Fragen:
- Stimmt es, dass die Frage der Einstufung, ob haupt- oder
nebenberuflich tätig, darüber entscheidet, ob das halbe
gemeinsame Familieneinkommen (mit Obergrenze 44 T:2)
herangezogen wird, oder das gesamte eigene Einkommen mit viel
höherer Obergrenze?
- Wenn ja, ist es dann richtig, für die Einstufung "haupt-
oder nebenberuflich"; die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit
heranzuziehen?
Denn ohne die Kapitaleinkünfte liege ich ja unter der halben Bemessungsgrenze.
(Dass sie für die letztliche Beitragsberechnung
mit herangezogen werden müssen, ist mir klar; mir geht es um
die Einstufung der beruflichen Tätigkeit, wenn es wirklich so
ist, dass diese Einstufung darüber entscheidet, ob eigenes EK
oder halbes Familieneinkommen herangezogen wird bei sehr
unterschiedlichen Obergrenzen).
- Wer hat den Beitrag denn nun richtig berechnet, die alte
oder die neue KV (ausgehend von gleichen Zahlen)?
Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt und wäre
sehr froh um Unterstützung, da ich bei der Berechnung Nr. 1
(Familieneinkommen) auf einen Beitrag von 298 EUR/Monat komme
und bei Berechnung Nr. 2 (eigenes Einkommen) auf 340 EUR im
Monat, und das ist schon ein grosser Unterschied. Und leider
berechnet mir die neue KV 340 EUR.
Danke!!
Tonda
Einstufung nebenberuflich/hauptberuflich entscheidend?
Moderator: Czauderna
Bei der Anwendung der halben Famlieneinkommens
spielt es seit 01.01.2009 (Einführung Gesundheitsfonds) KEINE Rolle,
welchen Status der gesetzlich freiwillig versicherte Ehegatte hat.
Also unerheblich, ob
Hausfrau mit Null Einkünften
Rentnerin
oder
eben Selbstständige (auch unerheblich, ob haupt- oder nebenberuflich Selbstständigkeit vorliegt.
Also muss das Einkommen des privat versicherten Ehegatten vom Grundsatz her zunächst einmal mit rein in die Beitragsberechnung.
Über die Regelung des halben Familieneinkommens kommt man aufgrund der Vorschriften aber immer auch nur auf die halbe Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Man kommt ABER ÜBER die halbe BBG, wenn die eigenen Einnahmen ÜBER dieser halben BBG liegen. Das ist doch wohl (sorry) sonnenklar.
ALSO: Berechnung aus 24.000 vollkommen richtig von der neuen Kasse.
Dies wird Dir die neue Kasse doch wohl auch so erklärt haben. oder ???
Nachzulesen in
krankenkassen.de/static/common/files/view/3393/Beitragsbemessung_Endfassung_2008_10_27_3258.pdf
Dort in § 2 Abs. 4.
Achtung. Wenn man unbedarft ist und diese Texte liest, bekommt man leicht Kopfschmerzen.
Deshalb führe ich , soweit mir dies non-verbal möglich ist, noch ein wenig.
In Abs. 4 Satz 3 ergibt sich die Sache mit der Hälfte.
In Abs. 4 Satz 4 Nr. 1, der dann auf den Satz 3 wieder zunichte macht ("Sätze 1 bis 3 gelten nicht) ,weil das eigene Einkommen ÜBER der halben BBG liegt.
spielt es seit 01.01.2009 (Einführung Gesundheitsfonds) KEINE Rolle,
welchen Status der gesetzlich freiwillig versicherte Ehegatte hat.
Also unerheblich, ob
Hausfrau mit Null Einkünften
Rentnerin
oder
eben Selbstständige (auch unerheblich, ob haupt- oder nebenberuflich Selbstständigkeit vorliegt.
Also muss das Einkommen des privat versicherten Ehegatten vom Grundsatz her zunächst einmal mit rein in die Beitragsberechnung.
Über die Regelung des halben Familieneinkommens kommt man aufgrund der Vorschriften aber immer auch nur auf die halbe Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Man kommt ABER ÜBER die halbe BBG, wenn die eigenen Einnahmen ÜBER dieser halben BBG liegen. Das ist doch wohl (sorry) sonnenklar.
ALSO: Berechnung aus 24.000 vollkommen richtig von der neuen Kasse.
Dies wird Dir die neue Kasse doch wohl auch so erklärt haben. oder ???
Nachzulesen in
krankenkassen.de/static/common/files/view/3393/Beitragsbemessung_Endfassung_2008_10_27_3258.pdf
Dort in § 2 Abs. 4.
Achtung. Wenn man unbedarft ist und diese Texte liest, bekommt man leicht Kopfschmerzen.
Deshalb führe ich , soweit mir dies non-verbal möglich ist, noch ein wenig.
In Abs. 4 Satz 3 ergibt sich die Sache mit der Hälfte.
In Abs. 4 Satz 4 Nr. 1, der dann auf den Satz 3 wieder zunichte macht ("Sätze 1 bis 3 gelten nicht) ,weil das eigene Einkommen ÜBER der halben BBG liegt.
War das eigentlich immer schon so mit der halben BBG?heinrich hat geschrieben:Über die Regelung des halben Familieneinkommens kommt man aufgrund der Vorschriften aber immer auch nur auf die halbe Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Ich war mal nach nem Umzug während der Arbeitsplatzsuche, also ohne eigenes Einkommen, freiwillig versichert bei der HEK. Ehepartner privat versichert. Die HEK hat damals für die Berechnung meiner Beiträge die volle BBG herangezogen. Ist zwar verjährt, interessiert mich aber trotzdem.[/b]
Hallo,Paule hat geschrieben:War das eigentlich immer schon so mit der halben BBG?heinrich hat geschrieben:Über die Regelung des halben Familieneinkommens kommt man aufgrund der Vorschriften aber immer auch nur auf die halbe Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Ich war mal nach nem Umzug während der Arbeitsplatzsuche, also ohne eigenes Einkommen, freiwillig versichert bei der HEK. Ehepartner privat versichert. Die HEK hat damals für die Berechnung meiner Beiträge die volle BBG herangezogen. Ist zwar verjährt, interessiert mich aber trotzdem.[/b]
ja, bei einigen BKK`s stand das so in der Satzung mit der ganzen Grenze.
Gruß
Czauderna
hallo Paule,
1.
einige Krankenkassen hatten die Regelungen in der Art, dass
zunächst die Hälfte des Familieneinkommens ermittelt wurde und dann auf die (volle) BBG gekürzt wurde (wenn die Hälfte des Familieneinkommen auch noch über der vollen BBG lag).
Dies war erlaubt und nach meiner persönlichen Rechtsauffassung auch vollkommen korrekt. Spiegelt sich die Leistungsfähigkeit (und darauf kommt es für die Beitragsberechnung an) eines Ehegatten doch in der Hälfte der Familieneinkommens wieder; und eben nicht in der Hälfte der BBG.
2.
Eine KK bekam die Satzung beim Versicherungsamt durch, dass auf die Hälfte der BBG gekürzt werden konnte.
Nachdem dies (Nr. 2) "Schule" machte, zogen auch andere KK, um keine Mitglieder zu verlieren.
Bis 31.12.2008 gab es unterschiedliche Satzung der knapp 200 KK.
In der unterschiedlichsten Form. Sogar bei einigen zuletzt noch mit Kürzung auf die vollen BBG (Nr. 1)
OB Deine Kasse die ungünstigere oder günstiger Variante hatte, kann ich leider nicht sagen.
Aufgrund Deiner Angabe, dass die Sache sowieso verjährt wäre, und dass sich dabei um eine Sache handelt, die dann länger als 4 Jahre her ist,
gehe ich davon aus, dass die Satzung -zumindest damals- die ungünstigere Alternative hatte.
Also nicht ärgern
1.
einige Krankenkassen hatten die Regelungen in der Art, dass
zunächst die Hälfte des Familieneinkommens ermittelt wurde und dann auf die (volle) BBG gekürzt wurde (wenn die Hälfte des Familieneinkommen auch noch über der vollen BBG lag).
Dies war erlaubt und nach meiner persönlichen Rechtsauffassung auch vollkommen korrekt. Spiegelt sich die Leistungsfähigkeit (und darauf kommt es für die Beitragsberechnung an) eines Ehegatten doch in der Hälfte der Familieneinkommens wieder; und eben nicht in der Hälfte der BBG.
2.
Eine KK bekam die Satzung beim Versicherungsamt durch, dass auf die Hälfte der BBG gekürzt werden konnte.
Nachdem dies (Nr. 2) "Schule" machte, zogen auch andere KK, um keine Mitglieder zu verlieren.
Bis 31.12.2008 gab es unterschiedliche Satzung der knapp 200 KK.
In der unterschiedlichsten Form. Sogar bei einigen zuletzt noch mit Kürzung auf die vollen BBG (Nr. 1)
OB Deine Kasse die ungünstigere oder günstiger Variante hatte, kann ich leider nicht sagen.
Aufgrund Deiner Angabe, dass die Sache sowieso verjährt wäre, und dass sich dabei um eine Sache handelt, die dann länger als 4 Jahre her ist,
gehe ich davon aus, dass die Satzung -zumindest damals- die ungünstigere Alternative hatte.
Also nicht ärgern