Einstufung von Selbstständigen durch GKV

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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betula25
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Einstufung von Selbstständigen durch GKV

Beitrag von betula25 » 21.11.2011, 15:32

Hallo,

folgender Sachverhalt liegt bei mir vor:

ich bin freiberuflich selbstständig (Kleinunternehmer) seit 09/2010.
Meine Steuererklärung 2010 habe ich bei der KK eingereicht und meine Beiträge wurden für 2011 festgelegt (214€).

2011 habe ich Gründungszuschuss bekommen: 6 Monate 1140 € und weitere 6 Monate 300 € bekommen. Da der Gründungszuschuss nun ausläuft müssen meine Beiträge neu berechnet werden.

Ich würde gern, dass mich meine KK als nebenbruflich selbstständig einstuft. Die Voraussetzungen dafür sind auch erfüllt (Arbeitszeit ist ca. 15 h die Woche, keine Angestellten).
Einmal muss ich einen Antrag auf Beitragsentlastung stellen (d.h. die KK will prüfen, ob Beiträge nach einem Einkommen von 1900 € oder nach etwa 1200 € berechnet werden),
dann machen sie eine Einkommensabfrage (hier auf Grundlage Steuerbescheid 2010 - hier war ich nur 3,5 Monate selbstständig, Umsatz 2100 €)
und dann schicken sie mir noch einen Antrag für die Nebenberuflichkeit zu, den ich auch noch ausfüllen soll.

Mein Umsatz 2011 spiel hier noch keine Rolle? Sollte ich den möglichst gering halten, da noch eine größere Rechnung offen ist, die ich aber auch 2012 stellen könnte?

Mein Problem ist, dass ich nicht zuviel Beiträge zahlen möchte, ich denke ich komme monatlich nicht über 850 € Umsatz im nächsten Jahr. Ich möchte nicht für die angenommenen 1200 € an die KK Beiträge zahlen.

Oder bekommt man was zurück, wenn man 2012 feststellt, man lag unter 850 €, hat aber für 1200 € Beiträge gezahlt?
Wenn man als nebenberuflich eingestuft wird, und man stellt Ende 2011 fest, man lag monatlich über 850 €, dann muss man doch nachzahlen. Wäre das so nicht gerechter?

Ich finde das ein schwieriges Thema. Ich hoffe, es kann mir hemand helfen.

Viele Grüße
:idea:

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 21.11.2011, 15:50

Für Änderungen in der Beitragshöhe ist immer das Datum der Erstellung des Steuerbescheides maßgeblich. Ab dem Folgemonat gilt der aktuelle Steuerbescheid, bis ein neuer erstellt wurde. Eine Erstattung ist deshalb nicht möglich, das funktioniert nur bei einer vorläufigen Einstufung als Existenzgründer. Da bei dir jedoch schon ein Steuerbescheid erstellt wurde, gilt dieser.

Etwas anderes ist es, wenn sich die Voraussetzungen als nebenberuflich Selbständiger enden. Das musst du der Kasse sofort mitteilen und wirst dann als hauptberuflich Selbständiger eingestuft.

betula25
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Registriert: 21.11.2011, 12:39

Beitrag von betula25 » 21.11.2011, 19:56

hallo,

danke für die Antwort,

d.h. also, dass die KK den Steuerbescheid 2010 zu Grunde legen muss, bis der Steuerbescheid 2011 vorliegt. Bei einem Umsatz von 2100 € im Jahr 2010 bei einer Selbstständigkeit von 3,5 Monaten wären das weniger als 700 € im Monat, was heisst, eine nebenberufluiche Selbstständigkeit könnte anerkannt werden???
Habe ich das so richtig verstanden?

Und dann würde ein Beitrag festgelegt, der ab 1. Jan. 2012 vorläufig wäre, bis der neue Einkommenssteuerbescheid 2011 vorliegt? Wenn der Bescheid 2011 dann im Mai oder so vorliegt, wird dann für das Jahr 2012 rückgerechnet/verrechnet...

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 21.11.2011, 21:22

betula25 hat geschrieben:hallo,

danke für die Antwort,

d.h. also, dass die KK den Steuerbescheid 2010 zu Grunde legen muss, bis der Steuerbescheid 2011 vorliegt.
Ja.
betula25 hat geschrieben: Bei einem Umsatz von 2100 € im Jahr 2010 bei einer Selbstständigkeit von 3,5 Monaten wären das weniger als 700 € im Monat, was heisst, eine nebenberufluiche Selbstständigkeit könnte anerkannt werden???
Sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, das prüft die Kasse.
betula25 hat geschrieben: Und dann würde ein Beitrag festgelegt, der ab 1. Jan. 2012 vorläufig wäre, bis der neue Einkommenssteuerbescheid 2011 vorliegt? Wenn der Bescheid 2011 dann im Mai oder so vorliegt, wird dann für das Jahr 2012 rückgerechnet/verrechnet...
Nein. Da wird nichts mehr vorläufig gemacht. Sobald der neue Einkommenssteuerbescheid vorliegt, wirst du ab dem Folgemonat nach diesen Zahlen eingestuft.

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