EkSt-Bescheid oder betriebswirtschaftliche Auswertungen
Moderator: Czauderna
EkSt-Bescheid oder betriebswirtschaftliche Auswertungen
Hallo an alle Forumsmitglieder,
folgender Sachverhalt,
Vorgeschichte:
- Alter 53
- Selbständig seit 1991
- PKV versichert 1991 bis 2001
- PKV verloren, seitdem keine KV
- sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis 04.01.2010 bis 31.01.2011
- Selbständigkeit neben Arbeitsverhältnis weiterhin ausgeübt
- jetzt ebenfalls weiterhin Selbständig
- Antrag auf freiwillige Mietgliedsschaft in der GKV gestellt
- EkSt-Erklärung durch Steuerbüro erstellt, für 2010 einen geringen Verlust ausgewiesen
- EkSt-Erklärung bei FA eingereicht, mit der Bitte um schnellstmögliche Erstellung des EkSt-Bescheides
- EkSt-Erklärung bei GKV eingereicht, mit dem Hinweis auf schnellstmögliche Nachreichung des EkSt-Bescheides
Stand der Dinge:
GKV behauptet die Pflichtversicherung vom 04.01.2010 bis 31.01.2011 wäre rechtswidrig und eine anschließende freiwillige Versicherung nicht möglich.
Zur abschließenden Prüfung möchte die Krankenkasse (GKV) noch folgende Unterlagen vorgelegt bekommen:
für 2009 und 2010
- EkSt-Bescheide
- Gewinn- und Verlustrechnung
- betriebswirtschaftliche Auswertungen im Detail
Werden diese Unterlagen nicht nachgereicht, dann wird die versicherungsrechtliche Beurteilung von Amts wegen durchgeführt und bereits angekündigt das, das Versicherungsverhältnis rechtswiedrig war und schon mal gedroht alle in Anspruch genommenen Leistungen in Rechnung zu stellen! - Ich habe im besagten Zeitraum keinerlei Leistungen beansprucht!
Frage zum Sachverhalt:
Welche Unterlagen müssen eingereicht werden, alle diesbezüglichen Nachforschungen, Internet, Steuerbüro und eine Auskunft einer weiteren großen GKV, ergaben das der EkSt-Bescheid ausreichend sei. Warum eigentlich Unterlagen für 2009 ?
Weiß vieleicht jemand die gesetzlichen Grundlagen, welche Unterlagen für diese Beurteilung eingereicht werden müssen oder legt das jeder Sachbearbeiter der GKV nach eigenem ermessen fest ?
Schon mal vielen Dank für die Mühe einer hoffentlich aufklärenden Antwort,
und einen schönen Tag wünsche ich noch !
folgender Sachverhalt,
Vorgeschichte:
- Alter 53
- Selbständig seit 1991
- PKV versichert 1991 bis 2001
- PKV verloren, seitdem keine KV
- sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis 04.01.2010 bis 31.01.2011
- Selbständigkeit neben Arbeitsverhältnis weiterhin ausgeübt
- jetzt ebenfalls weiterhin Selbständig
- Antrag auf freiwillige Mietgliedsschaft in der GKV gestellt
- EkSt-Erklärung durch Steuerbüro erstellt, für 2010 einen geringen Verlust ausgewiesen
- EkSt-Erklärung bei FA eingereicht, mit der Bitte um schnellstmögliche Erstellung des EkSt-Bescheides
- EkSt-Erklärung bei GKV eingereicht, mit dem Hinweis auf schnellstmögliche Nachreichung des EkSt-Bescheides
Stand der Dinge:
GKV behauptet die Pflichtversicherung vom 04.01.2010 bis 31.01.2011 wäre rechtswidrig und eine anschließende freiwillige Versicherung nicht möglich.
Zur abschließenden Prüfung möchte die Krankenkasse (GKV) noch folgende Unterlagen vorgelegt bekommen:
für 2009 und 2010
- EkSt-Bescheide
- Gewinn- und Verlustrechnung
- betriebswirtschaftliche Auswertungen im Detail
Werden diese Unterlagen nicht nachgereicht, dann wird die versicherungsrechtliche Beurteilung von Amts wegen durchgeführt und bereits angekündigt das, das Versicherungsverhältnis rechtswiedrig war und schon mal gedroht alle in Anspruch genommenen Leistungen in Rechnung zu stellen! - Ich habe im besagten Zeitraum keinerlei Leistungen beansprucht!
Frage zum Sachverhalt:
Welche Unterlagen müssen eingereicht werden, alle diesbezüglichen Nachforschungen, Internet, Steuerbüro und eine Auskunft einer weiteren großen GKV, ergaben das der EkSt-Bescheid ausreichend sei. Warum eigentlich Unterlagen für 2009 ?
Weiß vieleicht jemand die gesetzlichen Grundlagen, welche Unterlagen für diese Beurteilung eingereicht werden müssen oder legt das jeder Sachbearbeiter der GKV nach eigenem ermessen fest ?
Schon mal vielen Dank für die Mühe einer hoffentlich aufklärenden Antwort,
und einen schönen Tag wünsche ich noch !
wie viele Stunden in der Woche bist Du denn im Durchschnitt
selbstständig
vor Januar 2011
nach Januar 2011
und im Januar 2011
wie hoch waren denn die steuerlichen Gewinne (also Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechtes) für 2009 für 2010
Welche Zahlen weisen denn die BWA (voraussichtliches Ergebnis)
im Jan 2011
Febr 2011
3/2011
4/2011
5/2011
6/2011
aus.
Mir ist aus dem Sachverhalts auch noch nicht klar, ob die Krankenkasse das Beschäftigungsverhältnis gänzlich nicht anerkennt,
also nicht zur Kranken, Pflege, Arbeitslsoen- und zur Rentenversicherung
oder
zur Renten - und Arbeitslosenversicherung anerkennt;
aber zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht (weil möglicherweise wegen einer hauptberuflichen Selbstständigkeit nur im Bereich der KV und PV keine Versicherungspflicht besteht)
Noch ne Frage: wie endete denn das Arbeitsverhältnis, wenn es nicht befristet war.
Durch Kündigung von welcher Seite, wann, mit welcher Frist.
selbstständig
vor Januar 2011
nach Januar 2011
und im Januar 2011
wie hoch waren denn die steuerlichen Gewinne (also Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechtes) für 2009 für 2010
Welche Zahlen weisen denn die BWA (voraussichtliches Ergebnis)
im Jan 2011
Febr 2011
3/2011
4/2011
5/2011
6/2011
aus.
Mir ist aus dem Sachverhalts auch noch nicht klar, ob die Krankenkasse das Beschäftigungsverhältnis gänzlich nicht anerkennt,
also nicht zur Kranken, Pflege, Arbeitslsoen- und zur Rentenversicherung
oder
zur Renten - und Arbeitslosenversicherung anerkennt;
aber zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht (weil möglicherweise wegen einer hauptberuflichen Selbstständigkeit nur im Bereich der KV und PV keine Versicherungspflicht besteht)
Noch ne Frage: wie endete denn das Arbeitsverhältnis, wenn es nicht befristet war.
Durch Kündigung von welcher Seite, wann, mit welcher Frist.
Die frage nach der durschnittlichen Stundenzahl ist eigentlich nicht beantwortbar. z.B. für 2011 Januar bis Juni 0,00 Stunden.
Ich führe nur Aufträge nach Anruf und auch nur für eine einige wenige Handverlesenenen Kunden aus. Da ist es halt die Regel mal nichts dann wieder viel. Wenn ich mal nur die Stunden berücksichtige die ich auch bezahlt bekomme (nicht die ganzen Stunden die ein Selbständiger dafür aufbringt mit seinem Angebot an Leistungen am Markt zu bleiben), dan ergibt sich auf dem Monat verteilt (wie gesagt was ja nicht so stimmt) für
2009 54 Stunden pro Monat
2010 60 Stunden pro Monat
2011 Januar bis Juni 0,00 Stunden pro Monat
2011 Juli es werden vieleicht 100 Stunden
2011 ab August - wir werden sehen ...
BWA's gibt es keine, es wurde nur für 2010 eine Ekst-Erklärung durch Zuarbeit eines Steuerbüros erstellt, das FA erstellt zur Zeit den daraus resultierenden EkSt-Bescheid der einen Verlust in Höhe von ca. -17,00 € ausweist.
wenn eine EkSt-Erklärung für 2009 erstellt würde, dann hätte ich 2009 ein Einkommen in Höhe von ca. 18.000 €
Auch die Feststellung des Einkommens entspricht ja nicht der tatsächlichen Situation, da Kundenzahlungen zum teil erst im darauffolgenden Jahr erfolgen, kann es sein das in dem betroffenen Wirtschaftsjahr ein steuerlich wesentlich höherer Gewinn anfällt als er tatsächlich verfügbar ist / bzw. wahr.
Das Arbeitsverhältniss endete durch Kündigung durch den AG. Kündigung laut Arbeitsvertrag, Frist 12 Tage. Im Arbeitsvertrag wurden gestaffelte Kündigungsfristen je nach der der Betriebszugehörigkeit vereinbart.
Die durchschnittliche Arbeitszeit je Monat betrug laut Arbeitsvertrag 40,00 Stunden, das wurde auch so gehandhabt.
Ich führe nur Aufträge nach Anruf und auch nur für eine einige wenige Handverlesenenen Kunden aus. Da ist es halt die Regel mal nichts dann wieder viel. Wenn ich mal nur die Stunden berücksichtige die ich auch bezahlt bekomme (nicht die ganzen Stunden die ein Selbständiger dafür aufbringt mit seinem Angebot an Leistungen am Markt zu bleiben), dan ergibt sich auf dem Monat verteilt (wie gesagt was ja nicht so stimmt) für
2009 54 Stunden pro Monat
2010 60 Stunden pro Monat
2011 Januar bis Juni 0,00 Stunden pro Monat
2011 Juli es werden vieleicht 100 Stunden
2011 ab August - wir werden sehen ...
BWA's gibt es keine, es wurde nur für 2010 eine Ekst-Erklärung durch Zuarbeit eines Steuerbüros erstellt, das FA erstellt zur Zeit den daraus resultierenden EkSt-Bescheid der einen Verlust in Höhe von ca. -17,00 € ausweist.
wenn eine EkSt-Erklärung für 2009 erstellt würde, dann hätte ich 2009 ein Einkommen in Höhe von ca. 18.000 €
Auch die Feststellung des Einkommens entspricht ja nicht der tatsächlichen Situation, da Kundenzahlungen zum teil erst im darauffolgenden Jahr erfolgen, kann es sein das in dem betroffenen Wirtschaftsjahr ein steuerlich wesentlich höherer Gewinn anfällt als er tatsächlich verfügbar ist / bzw. wahr.
Das Arbeitsverhältniss endete durch Kündigung durch den AG. Kündigung laut Arbeitsvertrag, Frist 12 Tage. Im Arbeitsvertrag wurden gestaffelte Kündigungsfristen je nach der der Betriebszugehörigkeit vereinbart.
Die durchschnittliche Arbeitszeit je Monat betrug laut Arbeitsvertrag 40,00 Stunden, das wurde auch so gehandhabt.
wurden denn jetzt das ganze Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, also auch nicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
oder nur nicht zur
Kranken- und Pflegeversicherung
Mit der Arbeitszeit (Du schreibst , dass die Zeit in der Du Angebote schreibst usw wäre nicht mit eingezählt)
Mit der Arbeitszeit meinte ich, dass auch diese Arbeitszeit mit einzurechnen ist.
Ist regelmäßgig im Januar eines Jahres nichts zu tun in Deiner Branche.
Wovon hast Du denn von Feb bis Juni 2011 gelebt, wenn 0 Stunden Selbstständigkeit vorliegen.
Aber wie auch immer: ich glaube, dass man diesen Fall hier nicht lösen kann.
oder nur nicht zur
Kranken- und Pflegeversicherung
Mit der Arbeitszeit (Du schreibst , dass die Zeit in der Du Angebote schreibst usw wäre nicht mit eingezählt)
Mit der Arbeitszeit meinte ich, dass auch diese Arbeitszeit mit einzurechnen ist.
Ist regelmäßgig im Januar eines Jahres nichts zu tun in Deiner Branche.
Wovon hast Du denn von Feb bis Juni 2011 gelebt, wenn 0 Stunden Selbstständigkeit vorliegen.
Aber wie auch immer: ich glaube, dass man diesen Fall hier nicht lösen kann.