erstattete Sozialversicherungsbeiträge beitragspflichtig?

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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Alister
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erstattete Sozialversicherungsbeiträge beitragspflichtig?

Beitrag von Alister » 19.05.2010, 05:00

Hallo,

sind durch den Arbeitgeber erstattete zu Unrecht gezahlte Beiträge (Arbeitgeberanteil) zur Sozialversicherung im Erstattungsjahr nochmals den beitragspflichtigen Einnahmen zuzurechnen?

Von 2001 bis 2004 wurden für mich als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu Unrecht Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nach der Feststellung des Selbstständigenstatus durch die GKV im Jahre 2005 erfolgte die Erstattung des Arbeitnehmeranteils an mich und des Arbeitgeberanteils an die GmbH.
In den Jahren 2001 bis 2004 war ich freiwillig versichert, mein Einkommen lag über der Beitragsbemessungsgrenze und es wurde der maximale Krankenversicherungsbeitrag entrichtet.

Die Auszahlung des Arbeitgeberanteils an mich erfolgte im Jahr 2008.
In diesem Jahr lag mein beitragspflichtiges Einkommen ohne den Erstattungsbetrag deutlich unter der Beitragsbemessungsgrenze, bzw. inklusiv diesem Betrag über der Beitragsbemessungsgrenze.

Meiner Ansicht nach ist der Erstattungsbetrag dem Beitragzeitraum 2001 bis 2004 und nicht den beitragpflichtigen Einnahmen 2008 zuzurechnen und dürfte somit nicht zur Ermittlung des Beitrags für 2010 herangezogen werden.

Im Schreiben des GEK Spitzenverbands zu den „ Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ...“ vom 27.10.2008 steht auf Seite 51:
Zu § 12 Übergangsvorschriften:, Absatz 2:

Soweit einmalige Einnahmen vor 2009 gezahlt wurden und eine Zuordnung der Einnahmen auf einen Zeitraum nach der Auszahlung nicht durch eine entsprechende Satzungsregelung untermauert war, bleiben diese Einnahmen (z.B. Rentenabfindungen) auch für die Zeiten ab 2009 beitragspflichtig unberücksichtigt, da die vorliegenden Grundsätze einen Eingriff in die beitragsrechtlich bereits abgeschlossene Tatbestände nicht erlauben und auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes Einnahmen, die bei der Auszahlung nicht zu Beiträgen herangezogen werden konnten, nicht nachträglich der Beitragspflicht unterworfen werden können.

Kann mir jemand zu diesem Fall Auskunft oder einen Tip geben?

Grüße Alister



RHW
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Beitrag von RHW » 19.05.2010, 19:59

Hallo,

zunächst eine Anmerkung:
sind durch den Arbeitgeber erstattete zu Unrecht gezahlte Beiträge (Arbeitgeberanteil) zur Sozialversicherung im Erstattungsjahr nochmals den beitragspflichtigen Einnahmen zuzurechnen?
Der Arbeitgeberanteil bei Beschäftigten war noch nie beitragspflichtig, das Wort "nochmals" passt hier nicht.

M.E. ist die nachträgliche Auszahlung des Arbeitgeberanteils an den Gesellschafter-Geschäftsgführer Arbeitseinkommen. Bei Arbeitseinkommen gilt nach der oben zitierten verbindlichen Quelle (§ 240 SGB V) folgende Regelung:
§ 5:
(2) Laufende beitragspflichtige Einnahmen sind dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen, sofern nicht eine typisierende Zuordnung bei der Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen vorgeschrieben ist. Hiervon abweichend ist das Arbeitseinkommen dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des dem vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen;
Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/uploa ... _12521.pdf

Das bedeutet, dass die KK nur das übernehmen kann, was das Finanzamt entschieden hat (auch die zeitliche Zuordnung). Ob zurückliegende Steuerbescheide in dieser Konstellation evtl. noch geändert werden können, kann ich nicht beurteilen.
Gruß
RHW

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