GKV Beitragsnachforderung trotz endgülten Bescheides?

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Moderator: Czauderna

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Mickeyxx
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GKV Beitragsnachforderung trotz endgülten Bescheides?

Beitrag von Mickeyxx » 20.10.2011, 14:43

Das Thema Beitragsnachforderung wurde ja schon oft diskutiert, aber mir ist eins noch nicht so ganz klar.

Beispiel:

Im Jahr 2011 schickt man im Mai den Einkommsteuerbescheid von 2010 an die Kasse. Daraufhin erfolgt ein Beitragsbescheid, gültig ab diesem Zeitpunkt bzw. Folgemonat.

Im Jahr 2012 schickt man dann wieder im Mai den Einkommensteuerbescheid von 2011 an die Kasse. So, das Einkommen in 2011 war nun höher. Aber in 2011 wurden ja nur Beiträge auf 'Kalkulation' von 2010 gezahlt... also eigentlich nicht entsprechend dem tatsächlichen Einkommen von 2011.

So wie ich das verstanden habe, kann nur bei vorläufigen Bescheiden 4 Jahre lange zurück gefordert werden. ABER: Wenn im Bescheid nun Folgendes steht:

"Haben sich ihre Einkünfte erhöht und haben wir darüber verspätet Mitteilung erhalten, sind wird dazu verpflichtet eine Beitragsnachberechnung vorzunhemen. Die rückwirkende Beitragskorrektur erfolgt mit Beginn des Folgemonats, in dem der Einkommensteuerbescheid erstellt wurde."

D.h. doch: Ich z.B. weiß ja in diesem Jahr schon, dass ich höhere Einkünfte habe. Also könnten sie nächstes Jahr im Mai mit Einblick in Steuerbescheid (siehe Beispiel), Beiträge komplett für 2011 und Anfang 2012 rückfordern, oder?

Weiterhin steht im Bescheid von 2011 z.B.:

"Wir behalten uns vor, den Beitragsbescheid zu widerrufen, wenn sich rechtliche Änderungen oder Änderungen in ihren Einkommensverhältnissen ergeben, § 32 Abs 2 Nummer 3 SGB X."

Das ist doch nochmal zusätzlich ein Freifahrtschein für die Kasse. Einfach Bescheid dann nächstes Jahr widerrufen und schon muss man nachzahlen?

Ich weiß, dass rechtliche Beratung hier nicht möglich ist. Aber wie schaut es denn in diesem Fall aus? Kann die Kasse dann in 2012 nachfordern trotz endgültigem Beitragsbescheid von 2011?

(umgekehrt geht es ja nicht: Z.B. hatte ich in einem Jahr niedriges Einkommen als vorher, aber ich erhalte erst den niedrigeren Beitragsbescheid, wenn ich den Steuerbescheid vorlegen kann)

heinrich
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Registriert: 05.06.2009, 20:21

Beitrag von heinrich » 21.10.2011, 20:01

es gibt so ziemlich mehrere hundert verschiedene Arten von Einnahmen


Bei Arbeiteinkommen (dies sind die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit)
gelten höhere Einnahmen aus einem Einkommensteuerbescheid (STB) ab
Folgemonat nach Erstellung des STB.

Bei niedrigeren Einnahmen ab Folgemonat nach Einreichung.

Gleiches gilt für Vermietung und Verpachtung.


Wie gesagt: es gibt noch hunderte anderer Einnahmen, die evt. (du natürlich nicht) man vergisst anzugeben.

Diese von Deiner KK genannte Passage könnte diese anderen Einnahmen meinen.

Luciano
Beiträge: 1
Registriert: 27.10.2011, 10:34

Beitrag von Luciano » 27.10.2011, 11:01

Ein weitläufiges Thema, fürchte ich. So recht transparent sind die Berechnungen der KK zumindest für mich nicht. Wobei ich mich nicht beklagen kann - finde den Satz, den ich als selbständiger Kaufmann zahle, in Ordnung (zumal auch die Leistungen meiner KK stets ok waren).

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