Hauptberuflich Selbständig als Gesellschafter?

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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kleineMaus2011
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Hauptberuflich Selbständig als Gesellschafter?

Beitrag von kleineMaus2011 » 07.04.2012, 18:21

Hab mal ne Frage an die Spezialisten von Euch.

Mir sind jetzt in der Praixs zwei Fälle untergekommen, wo ich nicht glauben will, dass sowas in Deutschland möglich ist.

Versicherte 50 Jahre seit 20 Jahren bei der Mutter als Hausangestellte mit einem Gehalt von 325.00 Euro pflichtversichert. Durch Zufall wird bekannt, dass Sie an einer großen GmbH Hauptgesellschafterin (mindestens 100 Arbeitnehmer) ist (genaue Zahlen der Anteile hab ich nicht, gehen wir mal von mindestens 50% aus). Lt. Einkommen-steuerbescheiden 2008 und 2009 hat Sie so ca. 20.000 - 40.000 Euro aus Gewerbebetrieb und nochmals so viel aus Vermietung und Kapítaleinkünfte). Sie hat sonst mit der GmbH nichts zu tun!!

Nach unseren Fachleuten und dem was ich bisher nachlesen konnte, ist an der Versicherungpflicht nichts zu machen. Eine hauptberufliche Selbständige Tätigkeit liegt nicht vor.

Ausser die bisherige Versicherungspflichtige Beschäftigung prüfen zu lassen, aber lassen wir das mal aussen vor.

Der andere Fall war ähnlich gelagert.

Gibts da keine Möglichkeit? Irgendein Urteil, Besprechungsergebnis oder so?

Wenn nicht, wird es Zeit, dass der Gesetzgeber mal über die beitragspflichtigen Einnahmen für Alle nachdenkt. Also auch Beiträge auf alle Einnahmen. Dafür sollte dann der Beitragssatz runter gehen.

:-)

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 07.04.2012, 18:45

Hallo,
nun, so wie geschildert ist dieser Falll mehr als fragwürdig. Eine Beschäftigung bei der eigenen Mutter für 325,00 € kann vom Grunde her nicht sozialversicherungspflichtig sein, auch ohne Anteile an einer GmbH. - da wäre wirklich einer Überprüfung wert.
Gleichwohl ist es durchaus denkbar und auch rechtlich zulässig, dass jemand Gesellschaft einer GmbH. ist, und das mit 50% und mehr, dass dieser trotzdem
als Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig ist - wenn er zum einen in der GmbH. selbst nicht arbeitet, diese auch nicht als Geschäftsführer repräsentiert und zum anderen einen ganz normalen Job in einer anderen Firma ausübt, also wirklich ausübt.
Gruß
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 07.04.2012, 19:36

In dem Fall steht allerdings wohl die Beteiligung an der GmbH im wirtschaftlichen Mittelpunkt.

Auf jeden Fall kommt dann keine Versicherungspflicht für die Beschäftigung bei der eigenen Mutter zustande.

Da wäre meiner Meinung nach die Clearingstelle der Rentenversicherung für eine abschliessende Beurteilung zuständig.

kleineMaus2011
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Beitrag von kleineMaus2011 » 08.04.2012, 17:14

Hi danke für die Antworten. Aber so richtig mit Urteilen oder Besprechungsergebnissen kann keiner dienen?javascript:emoticon(':cry:')

CiceroOWL
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gibt es

Beitrag von CiceroOWL » 08.04.2012, 19:02

vdek.com/arbeitgeber/Informationen/gesellschafter_gf1/index.htm

deutsche-rentenversicherung-bund.de/sid_F5E0DFD9989B3FB1747ACB1A7247CC05.cae04/SiteGlobals/Forms/Suche/de/DRVB/Servicesuche_Formular_DRVB.html?view=&resourceId=75616&input_=&pageLocale=de&allOfTheseWords=Gesellschafter&searchEngineQueryString=%28path_%3A%2FDRVM%2FDRVB%2F*+OR+path_%3A%2FDRVM%2FSharedDocs%2F*+%29&searchEngineQueryString.HASH=a81244c06e632430&sortString=-score&sortString.HASH=15bcfdded4f6972e&searchArchive=0&searchArchive.HASH=9a5991435b13b7b3&searchIssued=0&searchIssued.HASH=9a5991435b13b5b3&submit=Suchen

bkk-essanelle.de/fileadmin/medien/DownloadCenter/arbeitgeber/newsletter/newsletter-arbeitgeber-2011-02-anlage.pdf

tk.de/centaurus/servlet/contentblob/202360/Datei/64823/Brosch%C3%BCre%20Beitr%C3%A4ge%202012.pdf
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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 08.04.2012, 19:08

Hallo,
sicher gibt es dazu (Krankenversicherungspflicht von GmbH. Gesellschaften als Arbeitnehmer) grundsätzliche Ausführungen, sowohl im SGB, als auch in dazugehörigen Rundschreiben oder in Einzelfall-Entscheidungen durch die Gerichtsbarkeit. All das hier zu nennen würde wahrscheinlich aber genau diesem Fall u.U. nicht gerecht werden und außerdem schüttelt man die von zu Hause aus auch nicht gerade so aus dem Ärmel (also, ich jedenfalls)
Was sollen denn die Antworten bewirken ??
So wie geschildert fragt hier jemand, der einen Fall kennt, den er persönlich nicht für legal hält. Nach der Schilderung zu urteilen kann dies durchaus zutreffen.
Wenn der Fragesteller diesen Zustand verändern will, dann müsste er nur wissen, welche Krankenkasse betroffen ist. Die Beurteilung wird immer individuell
vorgenommen und kann mal so und mal so ausfallen.
Gruß
Czauderna

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 08.04.2012, 19:17

Sagen wir mal so 325 € zu den Einahmen aus der Gmbh pro Monat reicht nicht aus um als AN zu gelten, hat denn mal genauer geprüft zu werden.

kleineMaus2011
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Beitrag von kleineMaus2011 » 08.04.2012, 23:39

Danke für die Links - werde die mal durchschauen. Der Fall wäre einfacher, wenn auch eine Geschäftsführertätigkeit ausgeübt würde. Dann würden auch unsere Fachleute den Fall anders beurteilen. Die halten mir nur vor, dass wenn jemand "nur" Gesellschafter ist, dann ist eine weitere Prüfung ob evtl. ein hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt nicht notwendig. Dies würde ich gerne widerlegen. Das mit den Einzelfallentscheidungen ist mir wohl bewusst - aber dann hätte ich mal einen Anhaltspunkt, wie ich auch in zukünftigen Fällen vorgehen kann.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 11.04.2012, 17:13

Das hat mir ja irgendwie noch keine Ruhe gelassen.

Zum einen ergibt sich aus einem Entgelt von 325 € keine Versicherungspflicht.
Auch für Beschäftigte in Privathaushalten gilt die 400 € Grenze. Wie bei den Minijobs.

Beteiligungen an einer GmbH werden im Einkommenssteuerrecht als Einnahmen aus Kapitalvermögen deklariert. Sind quasi Zinsen aus angelegtem Geld.

Bei der Beurteilung ob es sich dennoch um eine selbständige Tätigkeit handelt geht es darum, ob durch die Beteiligung an der GmbH ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der GmbH gegeben ist.

Dafür müsste man den Gesellschaftervertrag genau prüfen, ob z. B. durch die Anteile Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindert werden können.

Ohne direkte Tätigkeit in der GmbH ist das aber schwer zu rekonstruieren.

Für die Prüfung, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt ist hier aber auf jeden Fall die Clearingstelle der Rentenversicherung zuständig. Die führt dann das Statusfeststellungsverfahren durch.

Dennoch sollte man mal die Versicherungspflicht mit den 325 € beenden.
Die resultiert wohl noch aus der damaligen Zeit, als es das erste Haushaltsscheckverfahren noch gab.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 12.04.2012, 21:50

Fall hat mir auch keine Ruhe gelassen.

Dass die Sache bis zum Himmel stinkt; darüber brauchen wir nicht zu reden und soll bei meiner folgenden Aussage auch keine Rolle mehr zu spielen.


Zunächst dachte ich auch, dass man bei 325 EUR nicht mehr pflichtig sein kann, sondern nach § 7 SGB V in Verbind mit § 8 SGB IV als geringfügig Beschäftiger versicherungsfrei sein müsste.

Dieser Bereich gehört auch schon seit Jahren nicht mehr zu meinem Tätigkeitsbereich. Daher folgende Aussage ohne Gewähr (wie sowieso hier)

Vorab: auch bei 325 EUR kann man KV-Pflichtig beschäftigt sein.

Bis 31.03.2003 war die Vers.Freiheit auch von einer 15 Stunden-Grenze abhängig. Entgeltgrenze ab 1999 630 EM bzw. ab 01.01.2002 325 EUR.

Unterstellen wird, dass die Beschäftigung m e h r als 15 Stunden die Woche ausgeübt wird. Unterstellen wir auch eine legale abhängige Beschäftigung (ihr wisst was ich meine).

Dann bestand auf jeden Fall bis 31.03.2003 Versicherungspflicht (auch wenn es nicht m e h r als 325 EUR waren).

Jetzt kommt der 01.04.2003

Da lesen wir mal den § 7 ABs. 2 SGB V
Personen, die am 31. März 2003 nur in einer Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach den §§ 8, 8a des Vierten Buches erfüllt, und die nach dem 31. März 2003 nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen, b l e i b e n in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.

Vergl. auch hierzu
Geringfügigkeitsrichtlinien , hier vom 14.10.2009
dort insbesondere Punkt: 7 , 7.1 und 7.1.1
Fortbestand: man gab diesen Menschen einen Besitzstand
http://www.minijob-zentrale.de/DE/Servi ... 141009.pdf

FAZIT: der Fall ist möglich (nach meiner bescheidenen Auffassung);
auch bei 325 EUR

heinrich
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Beitrag von heinrich » 12.04.2012, 21:55

zum Thema Clearingsstelle.

Auch hier: es ist nicht mein Fachgebiet.

Ich meine aber, dass die Clearungstelle das Verhältnis zu Gesellschaft nur prüfen muss, ob und wenn die Person bei der Gesellschaft beschäftigt bzw tätig ist.

Wenn es um das Thema Hhauptberuflichkeit geht, da ist ausschließlich die Krankenkasse gefragt.

Wie Broemmel meine ich, dass Anteil wie Zinsen aus Kapital zu werten sind und daher für die Beurteilung von Hauptberuflichkeit KEINE Rolle spielen.

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