Korrektur Beitrag nach nichtangabe der Selbständigkeit

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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kassensturz
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Korrektur Beitrag nach nichtangabe der Selbständigkeit

Beitrag von kassensturz » 28.12.2011, 13:06

liebes Forum,

folgendes fiktives Beispiel
s ist seit 2005 selbständig, kommt im Monat auf Ca. 800-1600 Euro monatliches Einkommen. s studiert berufsbegleitend und ist an einer Hochschule eingeschrieben. alter: über 30.

s hat keinerlei Förderungen in Anspruch genommen, auch keinen gründerzuschuss.

die kkv fragt ende 2011 nach dem Einkommen von s. bislang wurde der kkv die Selbständigkeit nicht mitgeteilt. allerdings hat s auch nie anderweitig ein Einkommen angegeben. also nie das zweiseitige Formular ausgefüllt.


was wäre aus expertensicht zu tun, damit s nicht in die privatinsolvenz kommt? Rücklagen sind nicht vorhanden. s wäre in der Lage, Ca. 3000 Euro in raten nachzuzahlen.

die kkv hat s jetzt für Januar auf Höchstsatz gesetzt, um den einkommensnachweis bzw. die Erklärung über die Art der Einkünfte einzufordern.


s ist sich bewusst, dass hier was falsch gelaufen ist. allerdings will s seine ExistenzGrundlage nicht verlieren.


welche stellen können beraten, wie wird bei den kkv Verfahren? gibt es die Option der Selbstanzeige? oder kann s einen anderen weg beschreiten, um künftig korrekt eingestuft zu Sein?



danke für konstruktive Hinweise zum Fall!

Bully
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Re: Korrektur Beitrag nach nichtangabe der Selbständigkeit

Beitrag von Bully » 28.12.2011, 14:47

kassensturz hat geschrieben: die kkv hat s jetzt für Januar auf Höchstsatz gesetzt, um den einkommensnachweis bzw. die Erklärung über die Art der Einkünfte einzufordern.

Hallo,


gehe mal davon aus, das der Bescheid unter Vorbehalt erfolgte,
darum sollte schnellstens der ESTB eingereicht werden.
Ansonsten heißt es zahlen, bis der ESTB vorliegt, denn die geänderte Beitragsbemessung kann nur nach Vorlage des ESTB für den folgenden
Monat erfolgen.
kassensturz hat geschrieben: s wäre in der Lage, Ca. 3000 Euro in raten nachzuzahlen.
jo handeln, sind wir denn auf einen Basar, :)

Beiträge können bis zur Verjährungsfrist (4 Jahre) nachgefordert werden,
30 Jährchen bei Vorsatz.
ob aber Beiträge zur Sozialversicherung vorsätzlich vorenthalten wurden, muss Deine KK beweisen. Gelingt ihr dies nicht, kann Sie die Beiträge nicht mehr nachfordern.
kassensturz hat geschrieben: s ist sich bewusst, dass hier was falsch gelaufen ist. allerdings will s seine ExistenzGrundlage nicht verlieren.
was steht denn in Deiner Gewerbeanmeldug genau,
oder bist Du freiberuflich tätig.

Gruß Bully

lungomare
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Beitrag von lungomare » 28.12.2011, 18:16

Hallo,

ich bin zwar kein Fachmann diesbezüglich, habe aber gerade die KV gewechselt, weil mir meine alte in einem Beratungsgespräch aus ähnlichen Gründen quer kam.

Kurz meine Variante: seit 2010 in der studentischen KV, allerdings noch unter 30, damit also der ganz niedrige Beitrag. seit 2011 nebenberuflich selbständig, als Nebengewerbe angemeldet, mit der Begründung: Vollzeitstudent. Finanzamt hatte damit keine Probleme. Wochenarbeitszeit max. 10h, meist am WE.

Regelung lautet meines Wissens:
Vollzeitstudi ist, wer UNTER der Woche nicht mehr als 18h ANGESTELLT arbeitet. Wenn die Arbeitszeit eher am WE und in den Ferien stattfindet, darfs durchaus auch mehr sein. Auf die Einnahmen kommts dabei nicht an.

Vollzeitstudi ist weiters, wer UNTER der Woche nicht mehr als 16h SELBSTÄNDIG tätig ist, Ferien und WE auch mehr. ESt-Bescheid ist vorzulegen.

So hat es mir auch meine neue GKV bestätigt, die allerdings auch gleich nen ungefähren Voranschlag über meinen Gewinn im Jahre 2012 wollte.

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Wie war die Lage bei Dir? Wie viele Stunden die Woche hast Du tatsächlich gearbeitet? Kannst Du Deine Arbeitszeiten nachweisen, sodass einfach ersichtlich wird, dass Du unter der Woche an der Uni warst? Nach Möglichkit auch Scheine vorlegen, die Deinen Studienfortschritt dokumentieren?

In diesem Fall würd ich das ganze Zeug der KV vorlegen, inkl. Deiner Steuerbescheide. Zwecks Beitragsberechnung dürfen sie sich, wenn überhaupt relevant, dann nur auf Deinen GEWINN, nicht auf den Umsatz (wie man mir weis machen wollte).


Wie errechnen sich weiterhin die 3000€? Bzw ist der Betrag eigentlich höher und Du könntest aber 3000€ abzahlen? Angesichts deines Alters hast Du ja theoretisch schon die ca. 140€/Monat gezahlt - haben die Dich nun für die gesamte Zeit auf Höchstsatz gesetzt und verlangen den?

Was steht in Deinen Steuerbescheiden der letzten Jahre? bei Einnahmen unter ca 1250€ zahlt man meines Wissens auch als freiwillig in der GKV versicherter Selbständiger unter Umständen "nur" ca 200€/Monat. Allerdings muss man sich dazu weitestgehend vor der KV "ausziehen", also ähnlich wie beim Hartz4 Antrag so ziemlich alles offen legen, was man an Vermögen etc hat.

Sind jetzt einfach erstmal meine Gedanken dazu.
Mal schauen, was die Versicherungsprofis noch dazu sagen.

Bully
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Beitrag von Bully » 29.12.2011, 10:08

lungomare hat geschrieben: Kurz meine Variante: seit 2010 in der studentischen KV, allerdings noch unter 30, damit also der ganz niedrige Beitrag. seit 2011 nebenberuflich selbständig, als Nebengewerbe angemeldet,
und von Deiner KK als nebenberuflich selbständig, eingestuft :)

Die Krankenkasse entscheidet darüber, ob eine selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder nebenberuflich ausgeübt wird oder nicht.

Wenn Du während Deines Studiums nebenberuflich selbstständig bist, dann ist Deine Tätigkeit unter Umständen versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Als Mitglied hast Du jedoch die Pflicht, Deine Krankenkasse unaufgefordert über relevante Änderungen inkl. Einkommens-Verhältnisse zu informieren.
Beitragsanpassungen gelten in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich für die Zukunft.

Gruß Bully

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