Nachzahlung Krankenkassenbeiträge Existenzgründer

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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pama
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Nachzahlung Krankenkassenbeiträge Existenzgründer

Beitrag von pama » 21.03.2014, 19:00

hallo,
ich war von Januar 2010 bis Februar2011 mit Gründungszschuss selbständig verlor aber einen Auftraggeber bereits im September 2010, sodaß ich mich im Februar 2011 für ein paar Monate arbeitslos meldete und danach im Oktober 2011 eine Festanstellung wieder annahm bis zum heutigen Tage.
Man hatte mich unter Vorbehalt eingestuft, im Laufe des Jahres 2010 wurde der Krankenkassenbeitrag um 50 Euro angehoben. 2013 wollte die Krankenkasse nun meinen Steuerbescheid, den ich dann zuschickte und verlangte von mir unter dem Betreff Betragseinstufung eine Nachzahlung von 2600 Euro. Ich war völlig schockiert, da ich mal gerade mal knapp 13 Monate selbständig mit 19.000 zu versteuerndes Einkommen. Im Folgejahr hatte ich 4 Monate gar keine Einnahmen Daduruch das im Jahr 2011 kaum Einnahmen hatte, 4 Monate ohne Einkommen, ALG und Festanstellung (2 Monate) müsste ich theoretisch eine Rückzahlung für das Jahr 2011 erhalten.
Ich habe umgehend Widerspruch (August 2013) eingelegt, die Kasse wollte eine Begründung für den Widerspruch, ich habe Akteneinsicht gefordert, von der Kasse habe ich dann nichts mehr gehört. Jetzt kommt sie wieder im März 2014 und will eine Begründung haben. Seit wann muss man bei einem Widerspruch eine Begründung angeben? Wie will mich denn die Kasse einstufen?? Sie erhält doch bereits fast den Höchstsatz von mir und meinem AG seit knapp 3 Jahren. Danke im voraus für Antworten.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 21.03.2014, 19:11

Hallo,
grundsätzlich wird die Ersteinstufung als Selbständiger aufgrund eines Antrages des Versicherten als vorläufig ausgestellt, d.h, wenn der Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr dann der Kasse vorliegt wird ab Tag der vorläufigen Einstufung dieselbe überprüft und dann gf. Nachzahlungen angefordert oder Guthaben zurückgezahlt. Wie ich mal vermute, wurde seinerzeit die Mindestbeitragsbemessungsgrenzer für Existenzgründer auf Antrag angesetzt und diese mittels des nun vorliegenden Einkommensteuerbescheides rückwirkend korrigiert, was den Nachzahlungsbetrag erklärt. Für die Zeit nach Beendigung der Selbständigkeit wird die Kasse keine Nachforderung erhoben haben, oder ?.
Gruss
Czauderna

pama
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Nachzahlung

Beitrag von pama » 21.03.2014, 19:32

Hallo, Warum sollte die Kasse denn eine Nachforderung nach der Selbständigkeit auch noch erheben? Das wäre ja noch schöner. Ich hätte eher eine Rückzahlung bekommen müssen? Und seit Okt/Nov 2011 bekomt die Kasse den Höchstsatz von mir und meinem AG.
Meine Frage ist aber leider nicht beantwortet. Seit wann muss man Widersprüche begründen? Warum hat man mir für das Folgejahr der Selbständigkeit keine Rückzahlung erstattet, da waren kaum Einnahmen, kein Gründungszuschuss, 2 Monate in Festanstellung mit Höchstsatzzahlung?

Poet
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Beitrag von Poet » 21.03.2014, 20:03

@pama: Beitragserstattungen aus einer Beitragsbemessung als frw. versicherter Selbstständiger beziehen sich immer auf die Zeit der selbstständigen Tätigkeit,für die ALG- und Anstellungszeit warst Du doch nicht mehr als Selbstständiger eingestuft. Warum es zur Nachzahlung kam können wir ohne nähere Angaben nur vermuten,ich denke dasselbe wie Czauderna.

Widerspruch ohne Begründung geht, macht aber wenig Sinn.Eine Aktensicht würde nur ergeben, dass Du unter Vorbehalt niedrig eingestuft warst und informiert wurdest dass dies zu einer Nachzahlung führen kann. Was bringt Dir das?

Was Du jetzt an Beiträgen zahlst, spielt für den Sachverhalt von damals keine Rolle. Du hast - vereinfacht ausgedrückt - damals zu wenig Beiträge gemessen am tats. Einkommen gezahlt, deshalb Nachzahlung.

Poet
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Beitrag von Poet » 21.03.2014, 20:11

@pama: Beitragserstattungen aus einer Beitragsbemessung als frw. versicherter Selbstständiger beziehen sich immer auf die Zeit der selbstständigen Tätigkeit,für die ALG- und Anstellungszeit warst Du doch nicht mehr als Selbstständiger eingestuft. Warum es zur Nachzahlung kam können wir ohne nähere Angaben nur vermuten,ich denke dasselbe wie Czauderna.

Widerspruch ohne Begründung geht, macht aber wenig Sinn. Eine Aktensicht würde sicher nur ergeben, dass Du unter Vorbehalt niedrig eingestuft warst und informiert wurdest, dass dies zu einer Nachzahlung führen kann. Was bringt Dir das?

Was Du jetzt an Beiträgen zahlst, spielt für den Sachverhalt von damals keine Rolle. Du hast - vereinfacht ausgedrückt - damals zu wenig Beiträge gemessen am tats. Einkommen gezahlt, deshalb Nachzahlung.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 21.03.2014, 22:27

Tja. Wieso sollte man einen Widerspruch begründen.
War das eine philosophische Frage?

Aber gut. Spielen wir das mal durch.

Der Kasse liegt ein Sachverhalt vor. Daraus ergibt sich eine Entscheidung. Der betroffene sagt: Ich lege Widerspruch ein.

Er sagt aber nicht warum (Begründung).

Nun gut. Die Kasse beurteilt erneut. Es kamen aber keine neuen Aspekte für eine Änderung der Entscheidung zur Sprache. Also sollte die Kasse nur ihre vorherige Entscheidung wiederholen

Schon verstanden warum eine Begründung sinnvoll ist?

pama
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Beitrag von pama » 22.03.2014, 14:56

Mich wundert nur, das die KK sich so viel zeit lässt nach meinem Widerspruch vom Juli 2013 und nun eine Begründung fast ein dreiviertel Jahr später will. Normalerweise müsste auch ich unter den Gesetz § 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen fallen, auch wenn ich bereits in diesem Zeitraum in die Krankenkasse einbezahlt habe, wenn auch in deren Augen zu wenig, was ja nicht vorsätzlich war.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 22.03.2014, 17:51

pama hat geschrieben:Mich wundert nur, das die KK sich so viel zeit lässt nach meinem Widerspruch vom Juli 2013 und nun eine Begründung fast ein dreiviertel Jahr später will. Normalerweise müsste auch ich unter den Gesetz § 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen fallen, auch wenn ich bereits in diesem Zeitraum in die Krankenkasse einbezahlt habe, wenn auch in deren Augen zu wenig, was ja nicht vorsätzlich war.
Hallo,
nein, das sehe ich nicht so - du fällst sicher nicht unter den § 256a SGB V.
Dein Fall ist ein ganz normaler Vorgang, der in der Praxis relativ häufig vor kommt- Vorläufige Einstufungen werden rückwirkend korrigiert - im positiven als auch im negativen Fall für den Versicherten.
Würdest du nicht umgekehrt darauf bestehen, dass die Kasse in diesem Fall dir Beiträge zurück erstattet wenn du für den Zeitraum deiner Selbständigkeit zu viel gezahlt hättest ?.
Gruss
Czauderna

zost
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Beitrag von zost » 23.03.2014, 14:39

Hattest du den Gründungszuschuss vom Arbeitsamt erhalten? Wie hoch war der?

Zu diesem Gründungszuschuss kommen beitragsrechtlich nämlich nun noch deine Einkünfte lt. Steuerbescheid.

pama
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Nachzahlung Krankenkassenbeiträge Existenzgründer

Beitrag von pama » 30.03.2014, 19:49

@czauderna: Ja, dann hätte ich von der Kankenkasse im Folgejahr eine Rückerstattung von Beiträgen erhalten müssen, da ich da sehr wenig Einnahmen, knapp 7000 €, also unter dem Existenzminimum, hatte - davon 4 Monate kein Einkommen: Aber das wurde nicht berücksichtigt!
Hier wird mit zweierlei Maß gemessen. Ich werde mich mit meiner Anwältin beratschlagen, und gegebenenfalls die KK wechseln, wenn kein Entgegenkommen da ist.

Poet
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Beitrag von Poet » 30.03.2014, 20:46

@pama: Mit der Anwältin zu sprechen macht nur Sinn wenn sie hübsch ist und nichts verlangt.

Deine Beiträge wären für den Zeitraum nach Steuerbescheid gemindert worden aber da warst Du nicht mehr selbstständig.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 31.03.2014, 10:54

Hallo,
solange jemand hauptberuflich Selbständig ist, solange muss er mindestens nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze seine Beiträge zahlen, dies auch für den Fall dass er aus seiner selbständigen Tätigkeit 0,00 € Einkommen erzielt. Wenn du demnach vorläufig nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze eingestuft warst, dann kann es dafür kein Geld zurück geben und da wird dir auch die Rechtsanwältin nicht weiterhelfen können. Dass die Kasse rückwirkend den Zeitraum der vorläufigen Einstufung aufgrund der tatsächlichen Einkommensverhältnisse "korrigiert", das ist auch geltendes Recht, auch da wird dir der Rechtsweg meiner Meinung nach nix bringen - wir können dir hier nur schreiben was wir fachlich einbringen können - ob du jetzt wirklich den Rechtsweg beschreiten willst, das ist deine Entscheidung.,
Gruss
Czauderna

heinrich
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Beitrag von heinrich » 31.03.2014, 19:28

pama

das Bundesfassungsgericht hat im Jahre 2001 zu hauptberuflich Selbstständigen geurteilt, dass die Mindestbemessungsgrenze RECHTENS ist.

Geh doch mal zu Deiner Anwältin hin und sag ihr mal nichts davon, dass Du diese Info schon hast.

Dann wirst du erkennen, ob sie was drauf hat.

Mal ne Wette. Sie wird es nicht erkennen.

Warum: Anwälte und Sozialversicherung, das gibt nichts. Die haben es in der Regel nicht drauf.

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