Nachzahlungen GKV
Moderator: Czauderna
Nachzahlungen GKV
Hallo liebe Mitglieder,
bin neu und habe gleich mehrere Fragen zum altbekannten Thema.
Habe mich 05/2009 selbstständig gemacht und Gründungszuschuss Phase I+II bezogen. Auf Grund der Zahlung des Zuschusses hat die GKV meine Beiträge nach der Mindestbemessungsgrenze "unter Vorbehalt" festgesetzt, und in der Folgezeit die Beiträge nach den Bemessungsgrenzen entsprechend angepasst.
Nun, nachdem ich im April 2011 den Steuerbescheid 2009 sofort nach Erhalt vom Finanzamt bei der GKV eingereicht hatte kam der Gong: 8.000,- Nachzahlung! Soweit, sogut.
Hier nun meine Fragen:
1. Im §240 Absatz 2 Satz 2 des SGB V steht: "Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss und der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro dürfen nicht berücksichtigt werden." Die Krankenkasse legt neben dem Steuerbescheid auch den Zuschuss (allerdings ohne die 300 Euro-Absicherung) für die Beitragsberechnung zu Grunde.
Nun habe ich hier im Forum schon ettliche Beiträge von "Experten" gelesen, wonach der Zuschuß mit berücksichtigt wird. Wie ist es denn nun richtig?
2. Der erste Bescheid der GKV vom 03.06.2009 erging unter Vorbehalt, verständlicherweise. Nun steht aber im selben Schreiben einen Absatz tiefer: "Dieser Bescheid ist befristet für ein Jahr nach o.g. Versicherungsbeginn." (11.05.2009)!
Heißt das nun, dass nach Ablauf der Befristung auch der Vorbehalt erlischt?
Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen!
Vielen Dank schonmal für Eure Antworten, Ric
bin neu und habe gleich mehrere Fragen zum altbekannten Thema.
Habe mich 05/2009 selbstständig gemacht und Gründungszuschuss Phase I+II bezogen. Auf Grund der Zahlung des Zuschusses hat die GKV meine Beiträge nach der Mindestbemessungsgrenze "unter Vorbehalt" festgesetzt, und in der Folgezeit die Beiträge nach den Bemessungsgrenzen entsprechend angepasst.
Nun, nachdem ich im April 2011 den Steuerbescheid 2009 sofort nach Erhalt vom Finanzamt bei der GKV eingereicht hatte kam der Gong: 8.000,- Nachzahlung! Soweit, sogut.
Hier nun meine Fragen:
1. Im §240 Absatz 2 Satz 2 des SGB V steht: "Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss und der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro dürfen nicht berücksichtigt werden." Die Krankenkasse legt neben dem Steuerbescheid auch den Zuschuss (allerdings ohne die 300 Euro-Absicherung) für die Beitragsberechnung zu Grunde.
Nun habe ich hier im Forum schon ettliche Beiträge von "Experten" gelesen, wonach der Zuschuß mit berücksichtigt wird. Wie ist es denn nun richtig?
2. Der erste Bescheid der GKV vom 03.06.2009 erging unter Vorbehalt, verständlicherweise. Nun steht aber im selben Schreiben einen Absatz tiefer: "Dieser Bescheid ist befristet für ein Jahr nach o.g. Versicherungsbeginn." (11.05.2009)!
Heißt das nun, dass nach Ablauf der Befristung auch der Vorbehalt erlischt?
Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen!
Vielen Dank schonmal für Eure Antworten, Ric
Der Zuschuss zur Krankenvericherung wird nicht zur Beitragsberechnung einbezogen, der reine Gründungszuschuss allerdings schon.
Beispiel:
700 Euro Gründungszuschuss
300 Euro Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung
2000 Euro Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
Somit wird der Beitrag aus 2700 Euro berechnet.
Der Bescheid ist immer auf ein Jahr befristet, da dann eine erneute Einstufung nach dem aktuellem Steuerbescheid erfolgen muss.
Beispiel:
700 Euro Gründungszuschuss
300 Euro Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung
2000 Euro Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
Somit wird der Beitrag aus 2700 Euro berechnet.
Der Bescheid ist immer auf ein Jahr befristet, da dann eine erneute Einstufung nach dem aktuellem Steuerbescheid erfolgen muss.
Zuletzt geändert von nabo1979 am 25.07.2011, 13:59, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo nabo1979,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das was Du schreibst macht ja die GKV, aber ist dies nach §240 Absatz 2 Satz 2 auch rechtmäßig? Da steht halt m.M. nach was anderes:
"Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss und der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro dürfen nicht berücksichtigt werden."
Kannst Du mir eventuell etwas zur Befristung des ersten unter Vorbehalt ergangenen Bescheides sagen?
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das was Du schreibst macht ja die GKV, aber ist dies nach §240 Absatz 2 Satz 2 auch rechtmäßig? Da steht halt m.M. nach was anderes:
"Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss und der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro dürfen nicht berücksichtigt werden."
Kannst Du mir eventuell etwas zur Befristung des ersten unter Vorbehalt ergangenen Bescheides sagen?
Es gibt einen Unterschied zwischen Existenzgründungszuschuss und Gründungszuschuss.
Existenzgründungszuschuss gibt es nicht mehr:
§ 421 l Existenzgründungszuschuss
(5) Vom 1. 7. 2006 an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat…..
Inkrafttreten: 01.08.2006
Es gibt jetzt nur noch einen Gründungszuschuss:
§ 57 Gründungszuschuss
Neugefasst durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706).
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
….
Inkrafttreten: 01.08.2009
Die Namen werden (auch von Sofas, muss ich zu meiner Schande gestehen
, auch durcheinander geschmissen).
Also der Gründungszuschuss hat sozusagen den Existenzgründungszuschuss abgelöst.
Der Existenzgründungszuschuss durfte komplett nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden, beim Gründungszuschuss nur nicht der Teil der zur sozialen Sicherung vorgesehen ist.
Ich hoffe ich konnte das hier so einigermaßen verständlich rüberbringen?!
Zu deiner Frage:
Existenzgründungszuschuss gibt es nicht mehr:
§ 421 l Existenzgründungszuschuss
(5) Vom 1. 7. 2006 an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat…..
Inkrafttreten: 01.08.2006
Es gibt jetzt nur noch einen Gründungszuschuss:
§ 57 Gründungszuschuss
Neugefasst durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706).
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
….
Inkrafttreten: 01.08.2009
Die Namen werden (auch von Sofas, muss ich zu meiner Schande gestehen

Also der Gründungszuschuss hat sozusagen den Existenzgründungszuschuss abgelöst.
Der Existenzgründungszuschuss durfte komplett nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden, beim Gründungszuschuss nur nicht der Teil der zur sozialen Sicherung vorgesehen ist.
Ich hoffe ich konnte das hier so einigermaßen verständlich rüberbringen?!
Zu deiner Frage:
Dazu habe ich doch was geschrieben, oder ich habe nicht genau verstanden was du genau wissen möchtest?!ric hat geschrieben:Kannst Du mir eventuell etwas zur Befristung des ersten unter Vorbehalt ergangenen Bescheides sagen?
nabo1979 hat geschrieben:Der Bescheid ist immer auf ein Jahr befristet, da dann eine erneute Einstufung nach dem aktuellem Steuerbescheid erfolgen muss.
Hallo Nabo,
die Geschichte mit dem Gründungszuschuß hab ich verstanden. Danke für die Aufklärung.
Mit der Befristung des ersten Bescheides ist folgendes gemeint:
Wie schon geschrieben, habe ich meine selbstständige Tätigkeit am 11.05.2009 aufgenommen. Erster Bescheid kam am 03.06.2009 unter Vorbehalt, Beitragspflichtige Einnahmen wurden auf 1260,- Euro festgelegt.
Bescheid war befristet für ein Jahr.
Weitere Bescheide folgten (Änderung Beitragssatz, Änderung der Beitragsbemessungsgrenze) mit dem Satz "Dieser Bescheid unterliegt den Nebenbestimmungen des vorangegangenen Bescheides.
Die Nachberechnung der Beiträge habe ich nun am 01.07.2011 bekommen. Der Steuerbescheid für 2009 ging der GKV sofort, nachdem ich ihn erhielt, zu.
Nun die Frage: Gelten die Beiträge der Bescheide als festgesetzt, wenn der erste, unter Vorbehalt ergangene Bescheid der KK auf ein Jahr befristet war, alle anderen Bescheide sich auf diesen ersten Bescheid beziehen, was die Nebenbestimmungen betrifft? Die Befristung endetete zum 10.05.2010.
Ich möchte wissen, ob der Ablauf der Befristung die Vorläufigkeit des Bescheides aufhebt.
Sollte dies der Fall sein, kann die KK den Steuerbescheid 2009 nur für die Berechnung der Beiträge ab 05/2011 heranziehen, da ich diesen in 04/2011 bei der KK eingereicht habe. Hat die KK durch die Befristung des ersten Bescheides ihr Recht auf Nachforderungen für 2009/10 verwirkt?
die Geschichte mit dem Gründungszuschuß hab ich verstanden. Danke für die Aufklärung.
Mit der Befristung des ersten Bescheides ist folgendes gemeint:
Wie schon geschrieben, habe ich meine selbstständige Tätigkeit am 11.05.2009 aufgenommen. Erster Bescheid kam am 03.06.2009 unter Vorbehalt, Beitragspflichtige Einnahmen wurden auf 1260,- Euro festgelegt.
Bescheid war befristet für ein Jahr.
Weitere Bescheide folgten (Änderung Beitragssatz, Änderung der Beitragsbemessungsgrenze) mit dem Satz "Dieser Bescheid unterliegt den Nebenbestimmungen des vorangegangenen Bescheides.
Die Nachberechnung der Beiträge habe ich nun am 01.07.2011 bekommen. Der Steuerbescheid für 2009 ging der GKV sofort, nachdem ich ihn erhielt, zu.
Nun die Frage: Gelten die Beiträge der Bescheide als festgesetzt, wenn der erste, unter Vorbehalt ergangene Bescheid der KK auf ein Jahr befristet war, alle anderen Bescheide sich auf diesen ersten Bescheid beziehen, was die Nebenbestimmungen betrifft? Die Befristung endetete zum 10.05.2010.
Ich möchte wissen, ob der Ablauf der Befristung die Vorläufigkeit des Bescheides aufhebt.
Sollte dies der Fall sein, kann die KK den Steuerbescheid 2009 nur für die Berechnung der Beiträge ab 05/2011 heranziehen, da ich diesen in 04/2011 bei der KK eingereicht habe. Hat die KK durch die Befristung des ersten Bescheides ihr Recht auf Nachforderungen für 2009/10 verwirkt?
Nein, die Vorläufigkeit bleibt solange bestehen bis ein Steuerbescheid vorgelegt wird und anhand des Steuerbescheides werden dann die Beiträge ab Beginn der Selbstständigkeit und für die Zukunft berechnet.ric hat geschrieben:Ich möchte wissen, ob der Ablauf der Befristung die Vorläufigkeit des Bescheides aufhebt.
Sollte dies der Fall sein, kann die KK den Steuerbescheid 2009 nur für die Berechnung der Beiträge ab 05/2011 heranziehen, da ich diesen in 04/2011 bei der KK eingereicht habe. Hat die KK durch die Befristung des ersten Bescheides ihr Recht auf Nachforderungen für 2009/10 verwirkt?
Wäre ja auch nicht gerechtfertigt, wenn du 2009 höhere Einkünfte hattest und kein Beitrag dafür entrichten müsstest...
Danach werden die Beiträge immer ab Erstellung des nächsten Steuerbescheides angepasst. Das bedeutet, dass du immer die Beiträge nach deinem Einkommen des letzten Jahres zahlst.
Ergänzung:
Normalerweise ist der Antrag auf Beitragsentlastung auf ein Jahr befristet und nach dem Jahr müsstest du wieder einen neuen Antrag auf Beitragsentlastung stellen, damit geprüft wird, ob die Voraussetzungen noch vorliegen.
Ansonsten hätte die Kasse dich nach dem Jahr auf den Mindestbeitrag (Einstufung nach 1916,25 €) von 327,68 € hochstufen müssen.
Jetzt ist erst nach Vorlage des Steuerbescheides die Prüfung vorgenommen worden, somit musst du nachzahlen, bleibt aber am Ende das gleiche.
Normalerweise ist der Antrag auf Beitragsentlastung auf ein Jahr befristet und nach dem Jahr müsstest du wieder einen neuen Antrag auf Beitragsentlastung stellen, damit geprüft wird, ob die Voraussetzungen noch vorliegen.
Ansonsten hätte die Kasse dich nach dem Jahr auf den Mindestbeitrag (Einstufung nach 1916,25 €) von 327,68 € hochstufen müssen.
Jetzt ist erst nach Vorlage des Steuerbescheides die Prüfung vorgenommen worden, somit musst du nachzahlen, bleibt aber am Ende das gleiche.