Nebenberuflich Selbständig

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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muenchnerklaus
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Nebenberuflich Selbständig

Beitrag von muenchnerklaus » 15.02.2012, 09:33

Ich habe irgendwo gelesen das es 2012 neue Regeln gibt.
Früher was das die Anzahl der Stunden, alles unter 18 Std war nebenberuflich.

Kann mir jemand eine Quelle nennen wie das jetzt ist.

Ich habe einen Gleitzonenjob mit 500 Euro über den ich versichert bin. Dazu haben ich Einkünfte aus meiner Firma (muss aber wenig dafür tun. also 10 Std die Woche max.) Diese Einkünfte liegen bei 1000 Euro,

Wie ist da jetzt der Anspruch der Kassen

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 15.02.2012, 10:11

Hi,

es gibt 3 Punkte, wo bei Vorliegen nur eines davon, grundsätzlich von einer Hauptberuflichkeit in der selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden muss:
- Arbeitszeit: wenn mehr als 18 Std./Woche
- Angestellte: wenn mehr als 1 geringfügig entlohnter, oder mind. 1 sv-pflichtiger Arbeitnehmer angestellt ist
- wirtschaftliche Verhältnisse: wenn das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit das Hauptmittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt

Nach Deiner Schilderung wäre der 3. Punkt erfüllt, d.h. es wäre von einer Hauptberuflichkeit auszugehen.

Gruß
Sportsfreund

muenchnerklaus
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Beitrag von muenchnerklaus » 16.02.2012, 13:14

Die Techniker Kasse hat das anders erklärt:

Wenn
beide
der folgenden Merkmale zutreffen

Selbst. Arbeitszeit mehr als 30% über der des Angestellten Jobs
Verdienst mehr 30 % mehr als der des Angstellten Jobs.

Die Stundenanzahl ist egal.

anders wenn man nur den selbständigen Job hat, der wäre dann Teilzeit wenn er unter 19,25 Std. wäre. Dann wäre der Beitrag ermässigt.


Die Regelungen gabs im Rundschreiben der Spitzenverbände vom 3.12.10

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 16.02.2012, 14:48

Hallo,

hierzu einfach ein Auszug aus dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 03.12.10 - RS 2010 594:

Punkt 3.1 Selbständige Tätigkeit neben anderer Erwerbstätigkeit
Im Sinne einer den Belangen aller Beteiligten Rechnung tragenden Abgrenzung, die vor allem verfahrenspraktisch relativ einfach durchzuführen ist, ist zunächst von folgenden Grundannahmen auszugehen:
- Bei Arbeitnehmern, die aufgrund tariflicher, betriebsbedingter oder arbeitsvertraglicher Regelungen vollschichtig arbeiten oder deren Arbeitszeit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs entspricht, besteht die widerlegbare
Vermutung, dass – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – daneben für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt.
- Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, besteht die widerlegbare Vermutung, dass daneben für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt.
- Im umgekehrten Fall, also wenn die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, besteht die widerlegbare Vermutung, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.

Lässt sich nach diesen Grundsätzen das Vorliegen einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht eindeutig bestimmen oder gilt es, Vermutungen zu widerlegen, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles bei Vergleich der Kriterien wirtschaftliche Bedeutung und zeitlicher Aufwand der jeweiligen Erwerbstätigkeiten festzustellen, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegt. Für die Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung der selbstständigen Tätigkeit einerseits und der Beschäftigung andererseits sind das Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) und das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) miteinander zu vergleichen.
Wann von einem „deutlichen Überwiegen“ auszugehen ist, hat die Rechtsprechung bislang nicht konkret beantwortet. Übersteigt die selbstständige Tätigkeit sowohl von der wirtschaftlichen Bedeutung als auch vom zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeitenum jeweils mindestens 20 v. H. kann von einem deutlichen Überwiegen ausgegangen werden; der vorgenannte Prozentsatz ist allerdings kein starrer Wert, sondern dient der Orientierung.
Eine neben einer Beschäftigung nicht hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit wird nicht dadurch „hauptberuflich“, dass in Fällen der kurzfristigen Unterbrechung des fortdauernden Arbeitsverhältnisses oder im Fall der Elternzeit kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, wenn die selbstständige Tätigkeit in dieser Zeit nicht ausgeweitet wird.
Insofern würden die Prozent-Angaben der TK nicht ganz stimmen.

Aber kurzum: Dies muss immer im Einzelfall festgelegt werden. Also insofern viel Glück mit der TK.

Gruß

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