Hallo,
habe eine Frage an die B e i t r a g s f a c h l e u t e unter Euch.
Freiw. Versicherung als Existenzgründer ab 01.04.2007.
Schätzung und Einstufung 3000 EUR. Beitrag vorläufig (unter Vorbehalt) berechnet aus 3.000 EUR. Sonst keine anderen Einnahmearten und ansonsten kein Vermögen.
Krankenkasse A.
Wechsel zu Krankenkasse B zum 01.07.2008. Einstufung dort auch weiterhin mit 3000 EUR. Bescheid wurde unter Vorbehalt der Einreichung des ersten Einkommensteuerbescheides der Selbstständigkeit erlassen (vorläufig) berechnet. Ende der freiwilligen Mitgliedschaft wegen FAMI-Anspruch zum 31.03.2009
Einkommensteuerbescheid 2006 wird Mitte 2009 bei Krankenkasse A eingereicht. Beitragspflichtiges Arbeiteinkommen 9.000 EUR für das ganze Jahr. Also 1.000 EUR im Monat.
Gleichzeitig mit Einreichung des STB 2006 wird Antrag auf soziale Härte im Sinne des § 240 Abs. 4 SGB V wegen nidriegerr Einnahmen und weitgehender Vermögenslosigkeit ab Beginn der Mitgliedschaft gestellt, da Beitrag bisher vorläufig berechnet wurde. Alle Voraussetzungen für die soziale Härte waren erfüllt.
KK A berechnet unter Zugrundlegung des STB 2007 und der Anerkennung der sozialen Härte für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2008 aus der b e s o n d e r e n Mindeststufe (= 2007 aus 1225 EUR und 2008 aus 1242,50 EUR) die Beiträge engültig.
STB 2006 und Antrag soziale Härte werden auch bei KK B eingereicht.
KK B sagt: NEIN bezüglich der rückwirkenden Anerkennung der sozialen Härte und will im die Beiträge aus der a l l g e m e i n e n Mindeststufe (2008 1863,75 und 2009 1890 EUR mtl.).
Begründung: Runterstufung bei sozialer Härte geht nur für die Zukunft und da Antragstellung im Juli 2009 und zu dieser Zeit nicht mehr Mitglied geht der Antrag ins Leere.
FRAGE: Wie ist Eure Rechtsauffassung dazu. Müsste die KK B rückwirkend ab 01.07.2008 aus der besonderen Mindeststufe (2008 1242,50 bzw. 2009 1260 EUR) berechnen, da der Beitrag bisher "vorläufig" (unter Vorbehalt) berechnet wurde.
vorläufige Berechn.,sozial Härte mit 1. STB , nur für SoFa
Moderator: Czauderna
Hallo,
kasse B liegt richtig - Kasse A liegt falsch.
Der Eikommensteuerbescheid aus 2006 ist für die Einstufung total uninteressant - Selbständigleit liegt erst ab 01.04.2007 vor, d.h.
die Einnahmen 2007 sind entscheidend.
Wenn es sich um eine "Zwangsmitgliedschaft" nach der neuen gesetzgebung handelt - und danach sieht es aus - dann wurde schon bei der Ersteinstufung
ein gravierender Fehler begangen - wenn die Grundlage für die
damalige Einstufung der Einkommenssteuerbescheid 2005 war - dann durfte keine Einstufung unter Vorbehalt gemacht werden sondern nur eine endgültige und man hätte seinerzeit schon die "Härtefall-Einstufung" durchführen können - aber bei 3000,00 € mtl. war das ja wohl nicht möglich.
Ich hätte nach Vorlage des Bescheides für 2006 nur für die Zukunft eine Umstufung vorgenommen unter Berücksictigung des "Härtefalls".
Gruß
Czauderna
kasse B liegt richtig - Kasse A liegt falsch.
Der Eikommensteuerbescheid aus 2006 ist für die Einstufung total uninteressant - Selbständigleit liegt erst ab 01.04.2007 vor, d.h.
die Einnahmen 2007 sind entscheidend.
Wenn es sich um eine "Zwangsmitgliedschaft" nach der neuen gesetzgebung handelt - und danach sieht es aus - dann wurde schon bei der Ersteinstufung
ein gravierender Fehler begangen - wenn die Grundlage für die
damalige Einstufung der Einkommenssteuerbescheid 2005 war - dann durfte keine Einstufung unter Vorbehalt gemacht werden sondern nur eine endgültige und man hätte seinerzeit schon die "Härtefall-Einstufung" durchführen können - aber bei 3000,00 € mtl. war das ja wohl nicht möglich.
Ich hätte nach Vorlage des Bescheides für 2006 nur für die Zukunft eine Umstufung vorgenommen unter Berücksictigung des "Härtefalls".
Gruß
Czauderna
Hallo,
da sieht die Sache etwas anders aus.
Beginn der selbständigen Tätigkeit war also auch der 01.04.2007, d.h.
die Einnahmen wurden zunächst einmal geschätzt mit 3.000,00 € mtl. -
das ist ungewöhnlich denn überwiegend wird so geschätzt dass ohnehin nur der niedrigste Beitrag herauskommt - aber wenn es denn so war dann wars es halt so.
Natürlich stellte sich damit damals nicht die Frage des "Härtefalls" bzw. die Einstufung als Selbständiger mit Existenzgründerzuschuss.
Dies kam nun zum tragen als die tatsächlichen Einnahmen mittel einkommensteuerbescheides nachgewiesen wurden.
kasse A hatte die Aufgabe zu entscheiden ob rückwirkend aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse die Voraussetzungen für diese niedrigere Mindestbeitragsbemessunggrenze erfüllt wurden und deshlab die entsprechende Einstufung erfolgen konnte - sie hat dies zugunsten des (ehemaligen) Mitgliedes (bemerkenswert) getan - was ich in diesem Falle
dann auch getan hätte, gerade auch unter dem Aspekt dass offenbar im Jahre 2008 die Sache nicht besser wurde und im Jahre 2009 gar ganz gegen die Wand lief.
Kommen wir nun zur Kasse B. - auch für diese Kasse war die Einstufung bei beginn der Mitgliedschaft nur eine vorläufige und musste dementsprechend auch rückwirkend korrigiert werden. Wenn ich das richtig lese, dann hat Kasse B aber nur die normale Mindestbeitragsbemessungsgrenze von ca. 1840,00 € angesetzt und nicht die Entscheidung von Kasse A übernommen.
Kasse B hat den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen in dem sie rückwirkend die Beitragsforderungen nach unten gesenkt hat, aber nicht in dem maß wie es der Versicherte gerne gehabt hätte. Der Argumentation von Kasse B - dies nur für die Zukunft zuzugestehen kann man sich nicht unbedingt verschliessen, aber wenn man die Beweggründe von Kasse A sich anschaut dann ist die Entscheidung von Kasse B nicht nachvollziehbar und entspricht auch nicht den tatsächlich vorliegenden Verhältnissen.
Ich meine Kasse B hat hier falsch gehandelt - endgültig Klarheit kann hier aber tatsächlich nur ein Urteil bringen weil man die Entscheidung von Kasse A auch als Einzelfall-Entscheidung der Kasse selbst sehen kann, die
durch das gesetz nicht 100%ig abgedeckt ist.
Gruß
Czauderna
da sieht die Sache etwas anders aus.
Beginn der selbständigen Tätigkeit war also auch der 01.04.2007, d.h.
die Einnahmen wurden zunächst einmal geschätzt mit 3.000,00 € mtl. -
das ist ungewöhnlich denn überwiegend wird so geschätzt dass ohnehin nur der niedrigste Beitrag herauskommt - aber wenn es denn so war dann wars es halt so.
Natürlich stellte sich damit damals nicht die Frage des "Härtefalls" bzw. die Einstufung als Selbständiger mit Existenzgründerzuschuss.
Dies kam nun zum tragen als die tatsächlichen Einnahmen mittel einkommensteuerbescheides nachgewiesen wurden.
kasse A hatte die Aufgabe zu entscheiden ob rückwirkend aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse die Voraussetzungen für diese niedrigere Mindestbeitragsbemessunggrenze erfüllt wurden und deshlab die entsprechende Einstufung erfolgen konnte - sie hat dies zugunsten des (ehemaligen) Mitgliedes (bemerkenswert) getan - was ich in diesem Falle
dann auch getan hätte, gerade auch unter dem Aspekt dass offenbar im Jahre 2008 die Sache nicht besser wurde und im Jahre 2009 gar ganz gegen die Wand lief.
Kommen wir nun zur Kasse B. - auch für diese Kasse war die Einstufung bei beginn der Mitgliedschaft nur eine vorläufige und musste dementsprechend auch rückwirkend korrigiert werden. Wenn ich das richtig lese, dann hat Kasse B aber nur die normale Mindestbeitragsbemessungsgrenze von ca. 1840,00 € angesetzt und nicht die Entscheidung von Kasse A übernommen.
Kasse B hat den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen in dem sie rückwirkend die Beitragsforderungen nach unten gesenkt hat, aber nicht in dem maß wie es der Versicherte gerne gehabt hätte. Der Argumentation von Kasse B - dies nur für die Zukunft zuzugestehen kann man sich nicht unbedingt verschliessen, aber wenn man die Beweggründe von Kasse A sich anschaut dann ist die Entscheidung von Kasse B nicht nachvollziehbar und entspricht auch nicht den tatsächlich vorliegenden Verhältnissen.
Ich meine Kasse B hat hier falsch gehandelt - endgültig Klarheit kann hier aber tatsächlich nur ein Urteil bringen weil man die Entscheidung von Kasse A auch als Einzelfall-Entscheidung der Kasse selbst sehen kann, die
durch das gesetz nicht 100%ig abgedeckt ist.
Gruß
Czauderna
Hallo "Kollege" Czauderna,
vielen vielen Dank für Deine Meinung.
Ich war die KK A. (ist ja egal welche KK das tatsächlich ist).
Ich (bei einer großen KK in einer großer GST, Ende 30 und seit 20 Jahren dabei) bin spezialisiert auf die Begriffe der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwillig Versicherten, Rentenantragstellern und Gesamteinkommen.
Ich (erst seit kurzer Zeit hier schriftstellerisch tätig)
habe schon reichlich Deiner Einsätze hier gelesen.
Bin immer wieder e r s t a u n t, wie b r e i t Dein Wissen gefächert ist.
Aussage zu Beiträge Leistungen, freiwillige Versicherung, Studenten und Familienversicherung Krankengeld usw.. Ich bin aber auch manchmal erstaunt, dass Grenzwerte von Ihnen manchmal nicht exakt angegeben werden.
BSP: FAMI Grenze haben Sie mal mit 345 EUR angegeben (obwohl 360 EUR; war ein Fall aus diesem Jahr). Bei der Mindeststufe bzw. besonderen Mindeststufe (im Jahr 2009 1890 bzw. 1260) lagen Sie auch knapp daneben.
Dies soll keine Kritik sein, sondern fast eher Bewunderung. Daran erkenne ich nämlich, dass Sie nicht spezialisiert auf diese Themen sind.
Ich denke, dass Sie ein Generalist sind, aber eben immer das
r i c h t i g e r e c h t l i c h e Gefühl haben. Echt super.
Darf ich daher die Frage stellen: Sind Sie ein pensionierter Kollege höheren Ranges
oder wenn noch aktiv in welcher Abteilung Sie tätig sind (Revision oder so) ????
LG
vielen vielen Dank für Deine Meinung.
Ich war die KK A. (ist ja egal welche KK das tatsächlich ist).
Ich (bei einer großen KK in einer großer GST, Ende 30 und seit 20 Jahren dabei) bin spezialisiert auf die Begriffe der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwillig Versicherten, Rentenantragstellern und Gesamteinkommen.
Ich (erst seit kurzer Zeit hier schriftstellerisch tätig)
habe schon reichlich Deiner Einsätze hier gelesen.
Bin immer wieder e r s t a u n t, wie b r e i t Dein Wissen gefächert ist.
Aussage zu Beiträge Leistungen, freiwillige Versicherung, Studenten und Familienversicherung Krankengeld usw.. Ich bin aber auch manchmal erstaunt, dass Grenzwerte von Ihnen manchmal nicht exakt angegeben werden.
BSP: FAMI Grenze haben Sie mal mit 345 EUR angegeben (obwohl 360 EUR; war ein Fall aus diesem Jahr). Bei der Mindeststufe bzw. besonderen Mindeststufe (im Jahr 2009 1890 bzw. 1260) lagen Sie auch knapp daneben.
Dies soll keine Kritik sein, sondern fast eher Bewunderung. Daran erkenne ich nämlich, dass Sie nicht spezialisiert auf diese Themen sind.
Ich denke, dass Sie ein Generalist sind, aber eben immer das
r i c h t i g e r e c h t l i c h e Gefühl haben. Echt super.
Darf ich daher die Frage stellen: Sind Sie ein pensionierter Kollege höheren Ranges
oder wenn noch aktiv in welcher Abteilung Sie tätig sind (Revision oder so) ????
LG