Hallo,
ich habe mehrere Fragen:
Ich war 3 Jahre als Geschäftsführerin in einem Unternehmen angestellt und bin seitdem privatkrankenversichert.
Nach 3 Jahren habe ich gekündigt und bin nun mehr oder weniger eine Hausfrau, die vom Geld ihres Ehemannes lebt. Ich habe seit 3 Jahren ein Gewerbe als Kleinunternehmerin angemeldet, um damit bei ebay Trödel zu verkaufen. Mein Gewinn betrug im Jahr 2006 2500 Euro, im Jahr 2007 700 Euro. Ich bin immer noch privatversichert und möchte gerne in eine gesetzliche Kasse wechseln.
Geht das?
Mein Mann ist angestellt und privatkrankenversichert. Ab Januar 2009 ist er arbeitslos, weil sein befristetes Arbeitsverhältnis ausläuft. Dann wird er zwangsläufig gesetzlich krankenversichert.
Wir haben keine Kinder.
Habe ich die Möglichkeit, ab Januar bei ihm als Familienangehörige mitversichert zu werden?
Einmal angenommen, er bekommt keine Anstellung wieder: Wonach werden denn dann die Krankenkassenbeiträge bemessen? Nach dem Bargeld auf dem Konto oder nach Mieteinnahmen?
Und wieviel an Beitrag muß man überhaupt monatlich in einer gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen, wenn man nur das Minimum an Leistungen möchte?
Vielen Dank im Voraus schon einmal.
Gruß Eumelian
Wechsel von PKV zu GKV als nebenberuflich Selbständige
Moderator: Czauderna
Sobald der Ehemann in die GKV zurückkehrt, ist m.E. eine betragsfreie Familienversicherung möglich.
Bedingung. Monatliches eigenes Einkommen des Familienversicherten maximal 355 EUR (bzw. 400 EUR bei einem Minjob).
Selbständigkeit darf nur nebenberuflich ausgeübt werden, was die Kasse anhand von verschiedenen Kriterien prüft (z.B. Arbeitszeit höchstens 18 Std. wöchentlich).
Ohne Familienversicherung liegt der mtl. Mindestbeitrag bei ca. 130 EUR incl. Pflegeversicherung. Zur Beitragsberechnung zieht die Kasse die monatlichen Einnahmen heran (z.B. Miet- und Zinserträge), Vermögen aber nicht.
Obergrenze für die Beitragsberechnung ist die Beitragsbemessungsgrenze von z.Zt. 3600 EUR mtl, was einem Höchstbeitrag von rund 600 EUR entspricht.
Bedingung. Monatliches eigenes Einkommen des Familienversicherten maximal 355 EUR (bzw. 400 EUR bei einem Minjob).
Selbständigkeit darf nur nebenberuflich ausgeübt werden, was die Kasse anhand von verschiedenen Kriterien prüft (z.B. Arbeitszeit höchstens 18 Std. wöchentlich).
Ohne Familienversicherung liegt der mtl. Mindestbeitrag bei ca. 130 EUR incl. Pflegeversicherung. Zur Beitragsberechnung zieht die Kasse die monatlichen Einnahmen heran (z.B. Miet- und Zinserträge), Vermögen aber nicht.
Obergrenze für die Beitragsberechnung ist die Beitragsbemessungsgrenze von z.Zt. 3600 EUR mtl, was einem Höchstbeitrag von rund 600 EUR entspricht.
Hallo Bodi,
die Antworten haben mir schon einmal sehr geholfen.
Kann ich denn jetzt meine PKV zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen, um vorab in die GKV zu wechseln? Später möchte ich dann in die GKV meines Mannes.
Falls ich dann später familienversichert in der Kasse meines Mannes bin, zählen dann auch meine Zinseinnahmen zu den max 355 Euro monatlich, die ich als Einkommen haben darf?
Gruß Eumelian
die Antworten haben mir schon einmal sehr geholfen.
Kann ich denn jetzt meine PKV zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen, um vorab in die GKV zu wechseln? Später möchte ich dann in die GKV meines Mannes.
Falls ich dann später familienversichert in der Kasse meines Mannes bin, zählen dann auch meine Zinseinnahmen zu den max 355 Euro monatlich, die ich als Einkommen haben darf?
Gruß Eumelian
Bitte die PKV auf keinen Fall kündigen, denn die GKV darf Sie erst aufnehmen, wenn die Familienversicherung möglich ist oder eine Versicherungspflicht eintritt. Momentan kommen Sie also gar nicht in die GKV hinein.
Sobald die Familienversicherung eintritt, haben Sie in der PKV ein Sonderkündigungsrecht.
Zinseinkünfte zählen mit. Allerdings können der steuerliche Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen und die Werbungskosten-Pauschale abgezogen werden.
Sobald die Familienversicherung eintritt, haben Sie in der PKV ein Sonderkündigungsrecht.
Zinseinkünfte zählen mit. Allerdings können der steuerliche Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen und die Werbungskosten-Pauschale abgezogen werden.