Ich bin mit meiner KK in eine ziemlich schwierige Situation geraten: Seit letztem Jahr habe ich ein Reisegewerbe (ich führe auf Mittelaltermärkten ein Handwerk vor und verkaufe meine selbst hergestellten Waren - also mehr Idealismus als Reichwerden). Vorher war ich freiwillig versichert und hatte als einzige Einnahme das Geld meines Mannes (betreibt dasselbe).
Als ich angefangen habe, etwas Geld selbst zu verdienen, rief ich bei der KK an (leider nicht in der Geschäftsstelle, sondern im Callcenter) und beschrieb meine Situation. Die Frau sagte, es hätte zunächst keinen Einfluss auf meine Beiträge, ich solle dann einfach im nächsten Jahr den Steuerbescheid einreichen. Wegen Bedürftigkeit (ich verdiene 780€ netto) oder der Frage, ob ich überhaupt hauptberuflich tätig bin, sollte sich da nicht viel ändern. Ich habe dann leider vergessen den Steuerbescheid, der im Mai kam, einzureichen. Jatzt kam die nachfrage der KK, ich habe ihn eingereicht und soll eine Unmenge an Geld (entspricht fast meinem gesamten Vermögen, inkl. Auto) zurück zahlen, da ich mich schon letztes jahr als Selbständige hätte versichern müssen: Monatsbeitrag 304€.
Nochmals: ich habe im letzten Jahr durchschnittlich 780€ verdient, mein Mann 980€... er ist allerdings privat versichert. Das darf doh alles nicht war sein, oder? Können die denn für ein ganzes Jahr zurück fordern? Ich hatte es so verstanden, dass es für Selbständige immer ab Steuerbescheid gilt? Ich kann das telefongespräch ja nicht beweisen... sonst hätte ich mich doch schon letztes Jahr privat versichert.
Ziemlich komplizierte Situation...
Moderator: Czauderna
Hallo sapsal,
selbst im Falle einer hauptberuflichen Selbstständigkeit gibt es eine Härtefallregelung. Bei Einkommen von monatlich brutto bis zu ca. 1230 Euro (vielleicht liege ich jetzt 50 Euro daneben) kannst Du einen reduzierten Beitragssatz von ca. 180 Euro monatlich bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen. In der Regel wird dem auch statt gegeben. Aber niedriger als 180 Euro pro Monat werden die dich niemals einstufen. Hoffe konnte Dir weiterhelfen.
selbst im Falle einer hauptberuflichen Selbstständigkeit gibt es eine Härtefallregelung. Bei Einkommen von monatlich brutto bis zu ca. 1230 Euro (vielleicht liege ich jetzt 50 Euro daneben) kannst Du einen reduzierten Beitragssatz von ca. 180 Euro monatlich bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen. In der Regel wird dem auch statt gegeben. Aber niedriger als 180 Euro pro Monat werden die dich niemals einstufen. Hoffe konnte Dir weiterhelfen.
ok... das gibt ein wenig hoffnung.danke!
nun ist aber mein problem, dass die kasse beiträge für das gesamte letzte jahr einfordert, ich aber erst gegen mitte/ende angefangen habe, zu arbeiten.
das reisegewerbe habe ich schon seit einigen jahren angemeldet (war damals für nen studijob, den ich dann aber nicht gemacht habe). meine letzten steuerbescheide weisen auch kein einkommen aus selbständiger tätigkeit aus. wie kann ich denn der kasse beweisen, dass ich anfang letzten jahres noch kein geld verdient habe?
und die falsche beratung am telefone? da hab ich dann wohl leider pech gehabt?!
ach mann... und das alles, wo es grade besser läuft!
freu mich noch immer über tipps!
nun ist aber mein problem, dass die kasse beiträge für das gesamte letzte jahr einfordert, ich aber erst gegen mitte/ende angefangen habe, zu arbeiten.
das reisegewerbe habe ich schon seit einigen jahren angemeldet (war damals für nen studijob, den ich dann aber nicht gemacht habe). meine letzten steuerbescheide weisen auch kein einkommen aus selbständiger tätigkeit aus. wie kann ich denn der kasse beweisen, dass ich anfang letzten jahres noch kein geld verdient habe?
und die falsche beratung am telefone? da hab ich dann wohl leider pech gehabt?!
ach mann... und das alles, wo es grade besser läuft!
freu mich noch immer über tipps!
sehr gut informieren
nichts an Schuld übereilt anerkennen
wenn überhaupt nur "unter Vorbehalt der Rechtmässigkeit" zahlen !
damit rechnen, dass "Ruhen des Gewerbes" von der Kasse nicht als "keine Gewerbetätigkeit" anerkannt wird, sondern nur die aktuelle Abmeldung des Gewerbes allein !
organisieren !
Sammelklage ?
ggf KV kündigen um ab 2009 zu wechseln !
es ändert sich rechtlich einiges auch für die Kassen ...
nichts an Schuld übereilt anerkennen
wenn überhaupt nur "unter Vorbehalt der Rechtmässigkeit" zahlen !
damit rechnen, dass "Ruhen des Gewerbes" von der Kasse nicht als "keine Gewerbetätigkeit" anerkannt wird, sondern nur die aktuelle Abmeldung des Gewerbes allein !
organisieren !
Sammelklage ?
ggf KV kündigen um ab 2009 zu wechseln !
es ändert sich rechtlich einiges auch für die Kassen ...
-
- Beiträge: 4
- Registriert: 21.11.2008, 13:59
In der "Regel" oder eher selten ?vincent hat geschrieben:kannst Du einen reduzierten Beitragssatz von ca. 180 Euro monatlich bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen. In der Regel wird dem auch statt gegeben
Ich habe gelesen, daß der Gesetzgeber seit dem 1.4.2007 den Krankenkassen zwar ermöglicht hat das monatliche fiktive Mindesteinkommen von 1837,50 EUR auf 1225 EUR zu senken. Dadurch wäre die Betragsabsenkung von ca. 270 EUR auf ca. 170 EUR möglich. Der Gesetzgeber hat aber denn Krankenkassen ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt in ihren Satzungen einige Beschränkungen festzulegen, wann dieses ermäßigte Mindesteinkommen gilt. Und da die Krankenkassen wohl gar kein Interesse haben, dieses ermäßigte Mindesteinkommen zu berücksichtigen, haben sie wohl alle schnell ihre Satzungen geändert.
Eine Bedingung ist z.B. daß das Vermögen des Versicherten nicht höher als 9800 EUR sein darf. Und z.B. 10000 EUR sind doch bei einem Selbstständigen als Kapitaldecke nicht unüblich. Weitere Bedingungen siehe hier und hier.
Grundlegend will die KV keinen! ermäßigten Berechnungsbeitrag zugrunde legen und wird sehr wahrscheinlich auch bei Widerspruch und Entscheid durch Widerspruchsausschuss der KV einer niedrigeren Bemessungsgrundlage nicht stattgeben.
Folge: Es vergeht Zeit in der kein ermäßigter Berechnungsbeitrag gilt, da zunächst Beitragshöhe nur für die Zukunft entschieden wird.
Rechtliche Möglichkeit bleibt nur fristgerechte Klage am Sozialgericht nach Entscheid des Widerspruchsausschuß bei Nachweis des derzeitigen Einkommens.
Falls man das versäumt gibts Probleme ...
In ein Verfahren zur erneuten Beitragsberechnung kommt man auf Beantragung nach § 44 SGB 10 auf rückwirkende Prüfung des Bescheides, bzw. aller erstellten Bescheide.
Folge: Es vergeht Zeit in der kein ermäßigter Berechnungsbeitrag gilt, da zunächst Beitragshöhe nur für die Zukunft entschieden wird.
Rechtliche Möglichkeit bleibt nur fristgerechte Klage am Sozialgericht nach Entscheid des Widerspruchsausschuß bei Nachweis des derzeitigen Einkommens.
Falls man das versäumt gibts Probleme ...
In ein Verfahren zur erneuten Beitragsberechnung kommt man auf Beantragung nach § 44 SGB 10 auf rückwirkende Prüfung des Bescheides, bzw. aller erstellten Bescheide.