AU über Arbeitsvertragsende hinaus KK verweigert Krankengeld

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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Stella111
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AU über Arbeitsvertragsende hinaus KK verweigert Krankengeld

Beitrag von Stella111 » 01.07.2009, 13:52

Hallo alle miteinander,

ich bin ganz neu hier. Habe während meiner Suche im Inet dies Forum gefunden und hoffe nun, dass ihr/Sie meine Frage beantworten könnt(en).

19-jährige Sohn eines Kollegen, in Ausbildung, Vertrag endete am 30.06.09, eine Übernahme erfolgte nicht. Der Junge hat sich in der Ausbildung sehr schwer getan (Prüfung aber bestanden). Er hat seit Jahren psychische Probleme, nimmt Antidepressiva. Er ist derzeit krank geschrieben 22.06. - 03.07.09. Alo-Meldung kann nicht erfolgen, da er ja au ist. Hinweis der AA, dass er KG beantragen kann. AOK verweigert dies, erst als der Vater des Jungen sich einschaltet, wird "ausnahmsweise"??? durch die Vorgesetzte der Sachbearbeiterin KG in Aussicht gestellt bis zum 03.07. Danach solle sich der Junge aber alo melden. Der Arzt wird ihn aber weiter krank schreiben. Der Junge (oder besser junge Mann) ist definitiv nicht arbeitsfähig; muss jetzt selbst einsehen, dass er eine Therapie benötigt.

Ich hab hier mehrfach gelesen, dass Betroffenen in einer solchen Situation Krankengeld zusteht. Könnt ihr/Können Sie mir bitte den entsprechenden Gesetzestext/Urteil nennen? Das wäre hilfreich für das nächste Gespräch mit der KK. Die Dame hat wirklich wörtlich gesagt, dass das KG nur aufgrund ihrer Großzügigkeit bis Freitag bewilligt wird. :shock:

Langer Text für einen ersten Beitrag, sorry dafür. Ich freue mich auf Antworten und bedanke mich schon mal vorab.

Grüße
Stella

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.07.2009, 11:59

Hallo,
da ich derzeit im Urlaub bin kann ich mit Gesetzen nicht dienen - mach ich ohnehin nicht gerne.

Aber eines steht eindeutig fest - der Krankengeldanspruch besteht für maximal 78 WOCHEN und zwar aufgrund der Tatasache dass die Arbeitsunfähigkeit und auch der Krankengeldansprucgh während eines krankenversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis eingetreten ist.

Die Kasse hat keinerlei rechtliche Möglichkeiten diesen Anspruch zu verweigern und der Begriff "Ausnahme" ist in diesem Falle schon eine Frechheit sondergleichen.

Die Kasse kann nun den MDK einschalten und eine Begutachtung anfordern
und dann ggf. aufgrund dieses Gutachtens die Krankengeldzahlung für die Zukunft einstellen, aber da muss es sich wirklich um ein Gutachten handeln
(da gibt es ganz bestimmte Richtlinien dafür) und nicht, wie es meist gehändelt wird, um eine MDK-Stellungnahme (die kosten die Kassen auch weniger als die Gutachten).
Das Ganze muss auch in schriftlicher Form geschehen und man sollte als Versicherter (wenn man vor hat Widerspruch einzulegen) auf einen
rechtsmittelfähigen bescheid pochen.
Gruß
Czauderna

Stella111
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Beitrag von Stella111 » 02.07.2009, 12:37

Hallo und herzlichen Dank für die Antwort. Ich habe meine Anfrage heute morgen auch bei tacheles ins Forum gesetzt. Dort gab man mir den Tipp, bei einer anderen KK anzurufen. Da ich TKK-versichert bin, hab ich mich dort erkundigt. Die Dame war sehr nett, sagte aber auch, dass sie nicht über alle Dinge Auskunft geben dürfe. Jetzt wühle ich mich grad durch den §44 mit seinen Ausnahmeregelungen. Wenn ich eine Lösung gefunden habe, melde ich mich noch mal.

Blöd ist nur die Situation. Der Junge kann ja am Montag zur AA gehen und sich alo melden. Antrag ALG1. Am Dienstag bekommt er dann eine neue AU. Ist der Weg des geringsten Widerstandes, dafür kriegt er deutlich weniger KG. Nun hat der Junge Eltern, die sich wirklich für ihn einsetzen. Was machen den Betroffene, die niemanden haben? Immer kleinbeigeben?

Ärgert mich :(

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.07.2009, 13:53

Hallo,
der Tipp mit dem Anruf bei einer anderen Krankenkasse lässt vermuten dass es sich bei dem Tipp-Geber um einen "Laien" handelte.
Hier im Forum sind auch Krankenkassenmitarbeiter zu Gange die aus der Praxis heraus Auskunft geben.

Zum Fall selbst noch einmal :

Vorsicht - sich beim Arbeitsamt melden und danach wieder AU. sein ändert
nicht nur die Höhe des Krankengeld sondern auch den Stastus des Betroffenen selbst - wird er momentan noch danach beurteilt was er bisher gearbeitet hat (Ausbildungsberuf), geht es später nur darum inweiweit er auf dem allg. Arbeitsmarkt einsetzbar ist (tätigkeit spielt da keine Rolle mehr).

Gruß

Czauderna

Stella111
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Beitrag von Stella111 » 02.07.2009, 14:31

Danke für den Tipp, den "Notfallplan" haben wir aber schon wieder gekippt, auch im anderen Forum wurde dringend davon abgeraten. Ich hatte gerade noch ein längeres Gespräch mit dem Vater, folgendes wird nun passieren:

Morgen gehts zum Arzt wegen neuer AU; danach persönlich zur KK. Sollte das KG abgelehnt werden, wird ein Bescheid verlangt. Danach geht es dann in den Widerspruch.

Sorry übrigens für die späte Antwort, sitze im Büro und muss zwischendurch arbeiten :wink:

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.07.2009, 15:03

Stella111 hat geschrieben:Danke für den Tipp, den "Notfallplan" haben wir aber schon wieder gekippt, auch im anderen Forum wurde dringend davon abgeraten. Ich hatte gerade noch ein längeres Gespräch mit dem Vater, folgendes wird nun passieren:

Morgen gehts zum Arzt wegen neuer AU; danach persönlich zur KK. Sollte das KG abgelehnt werden, wird ein Bescheid verlangt. Danach geht es dann in den Widerspruch.

Sorry übrigens für die späte Antwort, sitze im Büro und muss zwischendurch arbeiten :wink:
Hallo,
noch ein Hinweis - es geht nicht um die "neue Au" sondern um die weiterbestehende AU - momentan liegt ja eine Bestätigung bis einschl. 03.07.2009 vor - der Arzt darf auf keinen Fall eine neue AU-Meldung ausfüllen sondern eine Folgebescheinigung - ganz wichtig.
Diese Folgebescheinigung bei der Kasse einreichen .

Die Krankenkassse muss übrigens eine Mitteilung über den Krankengeldbeginn (01.07.2009) und die Krankengeldhöhe in schriftlicher Form abgeben. Mit dieser Mitteilung erhält man dann auch die Krankengeldauszahlscheine auf denen der behandelnde Arzt künftig die weitere Au. bestätigt und aufgrund deren dann die Krankengeldauszahlung erfolgt - (sehr wichtig).

Gruß
Czauderna

Gast

Beitrag von Gast » 02.07.2009, 16:30

Hallo Czauderna,

müsste sich der Betroffene nicht eigentlich ohne wenn und aber, gemäß §37b SGB III, beim Arbeitamt arbeitslos melden, egal ob im Moment arbeitsfähig oder nicht? Erwerbsunfähig scheint er ja nicht zu sein?

LG, krümel2007

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 02.07.2009, 19:54

Hallo,

was mich bei der sache stutzig macht.... Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Bestehen der mündlichen Prüfung. Punkt. Wie kann er arbeitsunfähig sein, wenn er an dem Tag problemlos die mündliche Prüfung erfolgreich ablegen kann?
Den mißglückten Arbeitsversuch, wenn man das überhaupt so bezeichnen kann, gibt es nicht.

Für mich ist Arbeitsfähigkeit rechtlich eingetreten. Und wenn erneute AU - dann nur im Rahmen des nachgehenden Anspruches.

Wobei ich die erklärung der Krankenkasse rechtlich so nicht nachvollziehen kann....

LG, Fee

P.S. Für mich hat das einen Hauch von Geld weiterbekommen .....

CiceroOWL
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Hallo Fee

Beitrag von CiceroOWL » 02.07.2009, 23:06

das sehe ich aber genauso, da kommt mir ein ganz flaues Gefühl im Magen auf.

Stella111
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Beitrag von Stella111 » 03.07.2009, 08:17

Guten Morgen zusammen,

"einen Hauch von Geld weiter zu bekommen"? Meinst Du, dass der Junge ungerechtfertigt Leistungen bekommen will? Oder hab ich Dich falsch verstanden?

Also, die AU ist ab dem 22.06., eine Erstbescheinigung. Die Prüfung hat der Junge schon vorher bestanden, der Vertrag endete trotzdem erst am 30.06.09. Dass ein Ausbildungsverhältnis normalerweile mit dem Tag der mündlichen Prüfung endet, weiß ich auch. Hier aber steht nicht "längstens bis zum...", sondern klar 30.06.

Der Junge hat ADHS (klar diagnostiziert, keine "Mode"-Diagnose). Ist von Therapie zu Therapie seit frühester Kindheit gereicht worden. Seit zwei Jahren nimmt er Antidepressiva, derzeit noch verschrieben von einem Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Dass dieser Arzt die Medikamente ohne ausführlich begleitende Therapie verschreibt, ist hochgradig kritisch zu sehen, aber einfach eine andere "Baustelle". Vor ca 1,5 Jahren ist der Junge angefahren worden, seitdem hat er Probleme mit den Händen.

Seinen Ausbildungsplatz im Metallbereich hat er bekommen, weil sein Vater gute Beziehungen hat. Allerdings war nach einem Jahr klar, dass er die Ausbildung nicht schaffen wird. Die Firma hat ihn dann in einen leichteren Ausbildungsgang übernommen als Teilzurichter. Die gesamte Ausbildungszeit hat der Junge als Qual empfunden. mehr als einmal wollte er nicht mehr hingehen. Dem Engagement der Eltern ist zu verdanken, dass er die Prüfung nun bestanden hat.

Am 22.06. (zur Erinnerung, nach abgeschlossener Prüfung) war der Junge bei der Arbeit. Dort hatte er einen Zusammenbruch, seine Mutter musste ihn abholen. Seitdem ist er AU. Und wird es wohl auch zunächst bleiben. Denn er braucht dringend eine neue Therapie, egal in welcher Form. Eventuell auch stationär. Sein Arzt darf ihn nicht länger behandeln, da er ja schon über 18 Jahre alt ist. Derzeit gilt noch eine Sondergenehmigung der KK. Ein neuer Arzt muss gefunden werden, lange Wartezeiten gibt es auch.

Es geht nicht darum, Leistungen abzuziehen. Aber: die AA hat die ALO-Meldung verweigert und die KK hat persönliche Großzügigkeit als Grund benannt, dass der Junge vom 01.07. bis zum 03.07. KG bekommt.

Deshalb hab ich hier um Unterstützung gebeten.

Grüße
Stella

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 03.07.2009, 15:16

HalloKrümel 2007,

"Hallo Czauderna,

müsste sich der Betroffene nicht eigentlich ohne wenn und aber, gemäß §37b SGB III, beim Arbeitamt arbeitslos melden, egal ob im Moment arbeitsfähig oder nicht? Erwerbsunfähig scheint er ja nicht zu sein?

LG, krümel2007"

nein, muss er nicht - weil er wegen Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt sowieso nicht zur Verfügung steht und Krankengeld bezieht.

Gruß

czauderna

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 03.07.2009, 16:31

Hallo,

ich bin der Meinung, dass er pro forma die Arbeitslosigkeit dem Arbeitsamt hätte anzeigen müssen. Schließlich stand ja schon einige Zeit das Ende der "Beschäftigung" fest.

Fakt ist bei der genannten zeitlichen Konstellation: Anspruch auf Krankengeld besteht, solange Arbeitsunfähigkeit vorliegt und der Krankengeldhöchstanspruch nicht ausgeschöpft ist. Rechtsgrundlage ist § 192 SGB V.
es gibt Krankenkassen, die gerne so argumentieren, dass ansonsten ja Arbeitslosigkeit eingetreten wäre und dann das Krankengeld ablehnen oder auf Arbeitslosengeldniveau absenken. Beides sehr fragliche Aktionen im Rahmen des modernen Krankengeldmanagement.

Wenn der Arzt den Jungen weiter als arbeitsunfähig ansieht, dann empfehle ich Dir rechtliche Unterstützung in Form eines Rechtsbeistandes (Gewerkschaft, Anwalt oder VdK) zu holen, um die Ansprüche durchzusetzen.

LG, Fee

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