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von Czauderna » 02.07.2012, 09:32
Hallo,
Chroniker-Richtlinien - § 2
(2) Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist:
a)Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.
b)Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60% vor, wobei der GdB oder die MdE nach den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG oder des § 56 Abs. 2 SGB VII festgestellt und zumindest auch durch die Krankheit nach Satz 1 begründet sein muss.
c)Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die auf Grund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Zu § 2: Geändert am 16. 3. 2004 (BAnz Nr. 118).
Demnach ist vordergründig die Erkrankung zu bewerten, die Pflegestufe gilt quasi als "Beigabe" oder zusätzliche Voraussetzung, d.h. z.B.
"Schlaganfall" und gleichzeitig Pflegestufe II, da gehen die 1% erst nach einem Jahr - "Schlaganfall" und später erst Pflegestufe II, dann muss geguckst werden nach dem Eintritt der Erkrankung.
Gruss
Czauderna