Ein GKV-Mitglied erwägt die Beantragung der Kostenertattung (Privatrechnung mit teilweiser Erstattung der GKV) anstelle des Sachleistungsprinzips (Behandlung auf Chipkarte). Private Zusatzversicherung ist vorhanden, und es ist bekannt dass die GKV Abzüge bei der Erstattung vornehmen wird.
Es handelt sich um eine normale GKV-Mitgliedschaft, also ohne Wahltarif mit z.B. dreijähriger Bindungsfrist.
Soweit ich weiß, ist man an die Wahl der Kostenerstattung mindestens 1 Jahr gebunden. Wird dadurch aber auch - ähnlich wie bei den Wahltarifen - das Kündigungsrecht des Mitglieds berührt, d.h. kann vor Ablauf des Mindestzeitraums für die Kostenerstattung die Mitgliedschaft in dieser GKV nicht gekündigt werden?
Wie verhält es sich bei einer außerordentlichen Kündigung aufgrund Einführung eines Zusatzbeitrags?
Bindungsfrist bei Kostenerstattung statt Sachleistungsprinzi
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