Gibt es Sonderregelungen der GKV für Auslandbehandlung?

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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indiaberty
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Gibt es Sonderregelungen der GKV für Auslandbehandlung?

Beitrag von indiaberty » 27.01.2014, 05:19

Habe eine Langzeit- Auslandsreisekrankenversicherung bei AXA über BKK Merck abgeschlossen.

Bin zurzeit in Indien im Krankenhaus, habe sehr aufwendige und teure Behandlungen, ua. Botox - Behandlungen wegen plötzlich auftretender verstärkter Spastik.
Kosten Krankenhaus für ca. 6 Wochen mit allen Behandlungen ca. 4500 Euro.

Die Spastik habe ich schon lange, wird in Deutschland auch behandelt, aber nur mit Tabletten.
Botox hatte ich noch nie.

Vor reiseantritt stand nicht fest, dass in Indien Behandlungen im Krankenhaus notwendig werden.
Alle notwendigen Medikamente hatte ich von Deutschland mitgebracht.
Überwintere seit Jahren in Indien hatte erst einmal vor 2 Jahren die AXA wegen der spastik in Anspruch genommen und gesamtkosten erstattet bekommen.

Da die spastik eine Vorerkrankung ist, werden die Kosten jetzt nicht mehr übernommen.

Habe folgendes im kleingedruckten gefunden:
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Vorerkrankungen und damit verbundene Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten; sowie bspw. dauerhaft verordnete Medikamente, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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Ich hatte keine Krankenhausbehandlung beabsichtigt, das hat sich ergeben durch extreme verkrampfungen.

Da die gesetzliche für Behandlungen im Ausland nicht zahlt, was gibt es überhaupt für Möglichkeiten.
Durch die spastik bin extrem temperaturempfindlich und temp. abhängig.
Ich bin gezwungen in einem warmen klima zu überwintern -und Indien ist am besten geeignet.

Wenn ich jetzt alles selbst bezahlen muss, frage ich mich wozu brauche ich diese treuere Zusatzversicherung von AXA.

Ist die gesetzliche KK im Härtefall zur Zuzahlung verpflichtet?
Die BKK Merck beschäftigt viele Mitarbeiter im Ausland die alle 100% abgesichert sind.
Sobald man in Rente ist, beginnen die Probleme.

Wer hat schon ähnliche Erfahrungen gemacht?

Poet
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Re: Gibt es Sonderregelungen der GKV für Auslandbehandlung?

Beitrag von Poet » 27.01.2014, 14:46

indiaberty hat geschrieben: Ist die gesetzliche KK im Härtefall zur Zuzahlung verpflichtet?

Nein, nicht für Indien. Deshalb die private Absicherung.

Die BKK Merck beschäftigt viele Mitarbeiter im Ausland die alle 100% abgesichert sind.

Die Firma Merck mag viele Beschäftigte im Ausland haben aber nicht die BKK.

Sobald man in Rente ist, beginnen die Probleme.

Nicht unbedingt. Gesetzlich Krankenversichert ist man doch über den Rentenbezug weiterhin. Nur benötigt man für die Zeit des Aufenthaltes im Ausland eine leistungsfähige private Zusatzabsicherung, denn die dt. GKV kann nur für Leistungen in D oder aus Staaten erstatten mit denen Abkommen bestehen.

Wer hat schon ähnliche Erfahrungen gemacht?

Mit was? Mit ungenügenden Auslandsreisekrankenversicherungen? Viele hier...

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 27.01.2014, 15:39

1. Doch (poet) § 18 Abs. 3 SGB V - doch, auch in Indien für maximal 6 Wochen und nur, wenn bestimmte Voraussetzungen reingehalten sind. Die Wichtigste: vorher muss das geklärt sein - vor Abreise - mit der GKV!!!!!!

2. für die Firma Merck gilt: § 17 SGB V!

3. Wenn Auslandsreise KV nicht möglich (Alter oder Vorerkrankungen) greift 18.3 SGB V

DieFrage der Fragestellering ist aber in mehreren Internetforen (also auch anderen als diesem hier) fachlich eindeutig geklärt.

Sie ist läner als 6 Wochen in Indien - damit wäre dann nach 6 Wochen Aufenthalt auch der Drops gelutscht, und Sie hat vor Reiseantritt mit der GKV nichts geklärt! Sie hätte mutmaßlich aber den schutz für die 6 Wochen bekommen, wenn Sie sich vorher bemüht hätte!

Selbstzahler zahlen selbst! Es ist wie es ist!

Poet
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Beitrag von Poet » 27.01.2014, 16:14

derKVProfi hat geschrieben:1. Doch (poet) § 18 Abs. 3 SGB V - doch, auch in Indien für maximal 6 Wochen und nur, wenn bestimmte Voraussetzungen reingehalten sind.
@derKVProfi: Die Frage der/des TE ging darum ob in so einem Härtefall (Krankheit vorher nicht absehbar, nicht mit Kasse abgesprochen, Auslands-KV deckt nicht) die Kosten von der GKV übernommen werden können. Deshalb meine AW...einen so schönen Automatismus wie bei EU-Ländern gibt es für Indien nicht.

Hier geht meiner Ansicht nach nur der Widerspruchs-Weg über das Kleingedruckte bzgl. der Vorerkrankungen der Auslands-KV und der Auslegung der Versicherung. Ob es erfolgreich wäre -> keine Ahnung.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 27.01.2014, 16:23

Poet hat geschrieben:@derKVProfi: Die Frage der/des TE ging darum ob in so einem Härtefall (Krankheit vorher nicht absehbar, nicht mit Kasse abgesprochen, Auslands-KV deckt nicht) die Kosten von der GKV übernommen werden können. Deshalb meine AW...einen so schönen Automatismus wie bei EU-Ländern gibt es für Indien nicht.
Dann ist deine Antwort natürlich richtig - so geht es nicht! Steht ja aber auch im 18 Abs. 3 - und da der vielen Menschen nicht bekannt ist, die andere Antwort von mir!
Poet hat geschrieben:Hier geht meiner Ansicht nach nur der Widerspruchs-Weg über das Kleingedruckte bzgl. der Vorerkrankungen der Auslands-KV und der Auslegung der Versicherung. Ob es erfolgreich wäre -> keine Ahnung.
Bei einer privatrechtlichen Versicherung gibt es kein Widerspruch, sondern Klage oder vorweg der Weg über den Ombudsmann, hier m. E. PKV Ombudsmann!

Sehe ich aber als Aussichtlos an!

Poet
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Beitrag von Poet » 27.01.2014, 16:33

derKVProfi hat geschrieben:Bei einer privatrechtlichen Versicherung gibt es kein Widerspruch, sondern Klage oder vorweg der Weg über den Ombudsmann, hier m. E. PKV Ombudsmann!

Sehe ich aber als Aussichtlos an!
...okay, da bist Du der Experte. Dann eben Ombudsmann.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 27.01.2014, 16:43

Beim Obudsmann heißt das Verfahren "Beschwerde" und es gilt: keine Beschwerde ohne Beschwerde!
Vorherige Beschwerde beim Versicherungsunternehmen

Bevor Sie sich an den Ombudsmann wenden, geben Sie bitte Ihrem Versicherungsunternehmen die Gelegenheit, seine Entscheidung zu überdenken beziehungsweise besser zu begründen. Diese Vorgehensweise stellt ein Gebot der Fairness im langfristigen Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer dar. Darüber hinaus ist eine vorherige erfolglose Beschwerde beim Versicherungsunternehmen eine Verfahrensvoraussetzung gemäß dem Statut des Ombudsmanns. Das bedeutet, dass bei fehlender Beschwerde bei Ihrem Versicherer die Bearbeitung Ihrer Beschwerde beim Ombudsmann abgelehnt werden kann.
Der PKV Ombudsmann darf übrigens nicht entscheiden, sondern nur empfehlen. Der andere Ombzudsmann (Versicherung ohne PKV) darf entscheiden.

Das ist (m. E.) der Grund, weshalb die PKV sich dem eigentlich Ombudsmannverfahren duch das PKV-Ombudsmannverfahren entzogen hat.

Die Beschwerde vor der Beschwerde und die beim Ombudsmann sollte übrigens jeweils von einem Versicherungsberater (§ 34 e GewO) begleitet werden.

indiaberty
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Beitrag von indiaberty » 22.05.2014, 13:57

Zu meinem Eröffnungs-threat .
Nachricht über Erstattung der Krankenhauskosten Indien.

Die AXA hat die volle Kostenerstattung übernommen, obwohl auch Vorerkrankungen und damit verbundene Behandlungen, stattgefunden haben.
Behandlungen durch Vorerkrankungen standen allerdings bei Reiseantritt nicht fest und waren weder beabsichtigt noch geplant.

Regelmäßige Behandlungen in Indien hatte ich bis jetzt immer privat bezahlt.

deshalb hier nochmals der Text von AXA:

Vorerkrankungen und damit verbundene Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten; sowie bspw. dauerhaft verordnete Medikamente, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Zur BKK
Die BKK teilte mir mit, dass sie Vorerkrankungen und damit verbundene Behandlungen in Indien in Ausnahmefällen zum Teil übernimmt, falls keine andere Versicherungsmöglichkeiten bestehen.
Bzw. die Kostenerstattung von AXA abgelehnt wird. :D

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