in die gesetztliche Krankenversicherung von der freiwilligen

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

Moderatoren: Czauderna, Karsten

Antworten
sisqonrw
Beiträge: 72
Registriert: 27.01.2011, 21:51

in die gesetztliche Krankenversicherung von der freiwilligen

Beitrag von sisqonrw » 20.04.2025, 20:49

Hallo,

ich bin selbständig und arbeite nur noch 5 Stunden die Woche, da das Gewerbe durch Corona und Poliktik nicht mehr gut läuft.
Habe als Lehrer eine Stelle angefangen. Da arbeite ich 17 Unterrichtsstunden.

Ich arbeite jetzt als Lehrer mehr als im Gewebe. Auf was wird denn jetzt geschaut, um keine freiwillige Versicherung zahlen zu müssen. Auf die Stunden pro Woche oder auf das monatliche Einkommen?

Czauderna
Beiträge: 11412
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: in die gesetztliche Krankenversicherung von der freiwilligen

Beitrag von Czauderna » 21.04.2025, 09:24

Hallo,
grundsätzlich wird auf die wöchentliche Stundenzahl geschaut, allerdings kann auch das Arbeitseinkommen eine entscheidende Rolle spielen für die Frage der hauptberuflichen Selbständigkeit, wenn es in der Höhe von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung ist - kommt eben darauf an.
Gruss
Czauderna

Kehlchen
Beiträge: 135
Registriert: 19.01.2023, 08:29

Re: in die gesetztliche Krankenversicherung von der freiwilligen

Beitrag von Kehlchen » 21.04.2025, 11:27

Hallo
Wenn du mit der KK sprichst: Die 17 Unterrichtsstunden entsprechen nicht 17 x 45 min oder 17 x 60 min. Wie hoch wäre die Zahl der Unterrichtsstunden bei einer Vollzeitstelle? Je nach Schulform und Bundesland unterscheidet sich das. Das ist wichtiges Parameter, um zu berechnen, welcher Anzahl Zeitstunden deine 17 Unterrichtsstunden entsprechen.
MfG

sisqonrw
Beiträge: 72
Registriert: 27.01.2011, 21:51

Re: in die gesetztliche Krankenversicherung von der freiwilligen

Beitrag von sisqonrw » 21.04.2025, 12:00

Volle Stelle wäre 25 Unterrichtsstunden.

Ich verdiene als Lehrer 2.618,95 Euro monatlich.
laut meinem aktuellen und letzten Steuerbescheid VON 2023 2.899,75 Euro monatlich. Aber arbeite nur noch 5 Stunden die Woche.

Wegen 280,80€ unterschied weiterhin darauf zu bestehen, dass ich freiwillig versichert sein muss finde ich nicht korrekt.

Ich dachte immer das immer nach der Arbeitszeit schaut.

Außerdem habe ich laut BWA 2024 ein Gewinn von 28.463,36€. Das wäre 2371,95€ pro Monat. Als weniger als mein Lehrer Gehalt.
Müssen die meine BWA berücksichtigen?

Was sagt Ihr dazu?
Ich würde gerne Einspruch einlegen.
Gibt es evtl. ein Paragraf oder Gesetzt wo man nur die Arbeitszeit berücksichtigt.

Würde mich sehr über eure Hilfe freuen.

Vielen Dank.

Czauderna
Beiträge: 11412
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: in die gesetztliche Krankenversicherung von der freiwilligen

Beitrag von Czauderna » 21.04.2025, 12:06

Hallo,
wenn ich es richtig verstanden habe, hat die Krankenkasse noch nicht entschieden, ob du nun krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer oder freiwillig versicherter, hauptberuflich Selbständiger bis, oder hast du schon eine schriftliche Entscheidung?
Gruss
Czauderna

sisqonrw
Beiträge: 72
Registriert: 27.01.2011, 21:51

Re: in die gesetztliche Krankenversicherung von der freiwilligen

Beitrag von sisqonrw » 21.04.2025, 12:42

Ich glaube das ist eine Entscheidung. Die haben folgendes geschrieben.

Ergebnis unserer Prüfung Ihrer Sozialversicherungspflicht:
Ihre freiwillige Versicherung endet zum 2. Februar 2025

Guten Tag

vielen Dank für Ihre Hilfe und die uns überlassenen Unterlagen.
Neu ist: Seit dem 3. Februar 2025 sind Sie bei Gymnasium Duisburg als Arbeitnehmer beschäf-
tigt. Ihr Arbeitgeber meldete Sie als versicherungspflichtiges Mitglied zur Sozialversicherung an.
Das bleibt: Sie üben Ihre Selbstständigkeit weiter aus.
Gut zu wissen: Grundsätzlich sind Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeits-
losenversicherung versicherungspflichtig. Für selbstständig Tätige gibt es dagegen in der Sozial-
versicherung keine Versicherungspflicht; sie sind versicherungsfrei.
Wichtig für Sie: Bei Ihnen treffen beide Tatbestände zusammen: die Versicherungspflicht als
Arbeitnehmer und die Versicherungsfreiheit als selbstständig Tätiger. Deshalb haben wir geprüft,
welche Eigenschaft bei Ihnen überwiegt.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten den Standpunkt, dass eine hauptberufliche
selbstständige Erwerbstätigkeit immer dann vorliegt, wenn sie den Mittelpunkt der Erwerbstätig-
keit darstellt. Hier ist der zeitliche Aufwand und das damit erzielte Einkommen entscheidend.
Sie haben uns darüber informiert, dass Sie Ihre selbstständige Tätigkeit über den 3. Februar 2025
hinaus weiter ausüben. Ihr zeitlicher Aufwand hierfür liegt bei ca. 5 Stunden in der Woche. Aus
dieser Tätigkeit erzielen Sie ein geschätztes Einkommen von maximal 2.899,75 Euro monatlich.
Ihre vertragliche Arbeitszeit als Arbeitnehmer bei Gymnasium Duisburg beträgt ca. 17 Stunden
wöchentlich, Ihr Brutto-Arbeitsentgelt 2.618,95 Euro monatlich.
Das bedeutet: Sie sind hauptberuflich als Arbeitnehmer beschäftigt und in der Kranken-, Ren-
ten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch
V).

Die bisherige Beitragsfestsetzung, die sich auf die Höhe Ihrer Einnahmen bezieht, wird mit die-
sem Schreiben ab dem 3. Februar 2025 aufgehoben. Die mit diesem Schreiben erfolgte Beitrags-
festsetzung kann auch rückwirkend aufgehoben werden, wenn sich rechtliche Änderungen oder
Änderungen in Ihren Einkommensverhältnissen ergeben, die uns nicht rechtzeitig aufgegeben
wurden.
Bitte informieren Sie uns über alle Änderungen. Vielen Dank.
Dieser Bescheid ergeht auch im Namen der hkk-Pflegekasse.
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhe-
ben. Der Widerspruch ist bei der hkk Krankenkasse, 28185 Bremen, oder bei einer der hkk-
Geschäftsstellen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Wenn Sie Ihren Widerspruch be-
gründen, ermöglichen Sie uns eine schnellere und zielgerichtete Prüfung Ihrer Einwände. Grund-
sätzlich schieben Widersprüche die Fälligkeit oder Vollstreckung von rückständigen Beiträgen,
Umlagen, Säumniszuschlägen und Gebühren nicht auf.
Rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben. Wir informieren Sie gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre hkk Krankenkasse

Czauderna
Beiträge: 11412
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: in die gesetztliche Krankenversicherung von der freiwilligen

Beitrag von Czauderna » 21.04.2025, 13:30

Hallo,
und wo genau war jetzt das Problem, ab dem 03.02.2025 bist du pflichtversicherter Arbeitnehmer und übst eine nebenberufliche Selbständigkeit aus. Wolltest du etwas anderes ?.
Gruss
Czauderna

ratte1
Beiträge: 907
Registriert: 22.09.2007, 11:50

Re: in die gesetztliche Krankenversicherung von der freiwilligen

Beitrag von ratte1 » 21.04.2025, 13:35

Dann ist doch alle okay: Ab 03.02.25 besteht keine freiwillige Versicherung mehr sondern eine Pflichtversicherung. Vorteil: Aus dem Einkommen der selbständigen Tätigkeit müssen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Allerdings wird bei Arbeitsunfähigkeit daraus auch kein Krankengeld (mehr) gezahlt.

MfG
ratte1

sisqonrw
Beiträge: 72
Registriert: 27.01.2011, 21:51

Re: in die gesetztliche Krankenversicherung von der freiwilligen

Beitrag von sisqonrw » 21.04.2025, 13:44

Achso, sorry ich habe falsch verstanden. Zu schnell gelesen.

Also muss ich keine freiwillige Krankenversicherung mehr zahlen? Bin nur noch über die gesetzliche über den Arbeitgeber versichert?

Czauderna
Beiträge: 11412
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: in die gesetztliche Krankenversicherung von der freiwilligen

Beitrag von Czauderna » 21.04.2025, 14:36

Hallo,
so ist es
Gruss
Czauderna

sisqonrw
Beiträge: 72
Registriert: 27.01.2011, 21:51

Re: in die gesetztliche Krankenversicherung von der freiwilligen

Beitrag von sisqonrw » 22.04.2025, 09:08

Vielen lieben Dank!

sisqonrw
Beiträge: 72
Registriert: 27.01.2011, 21:51

Re: in die gesetztliche Krankenversicherung von der freiwilligen

Beitrag von sisqonrw » 22.04.2025, 09:09

Also wird doch die Arbeitszeit vergliechen?

Czauderna
Beiträge: 11412
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: in die gesetztliche Krankenversicherung von der freiwilligen

Beitrag von Czauderna » 22.04.2025, 10:38

sisqonrw hat geschrieben:
22.04.2025, 09:09
Also wird doch die Arbeitszeit vergliechen?
Hallo,
ja, grundsätzlich geht es nach der wöchentlichen Arbeitszeit und in diesem Fall ist die Sache ja auch eindeutig.
Gruss
Czauderna

Antworten