leistungen nach dem oeg und GKV

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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Miep
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leistungen nach dem oeg und GKV

Beitrag von Miep » 29.11.2014, 11:00

hallo,

mir wurden leistungen nach dem opferentschädigungsgesetz bewilligt, wozu die heil - und krankenbehandlung gehört.

steige nicht so ganz durch.

die leistungen der GKV seien wohl vorrangig, aber die krankenkasse könnte (?) erstattungsansprüche ans versorgungsamt stellen wegen der übernahme von schädigungsbedingten kosten in der vergangenheit?

muss ich jetzt die krankenkasse über den positiven oeg bescheid informieren oder wie verhalte mich?

gibt es für mich änderungen beim arzt/im krankenhaus?
muss ich dort informieren, dass ich oeg bekomme?

mein beitrag zu kranken - und pflegeversicherung wird von der brutto-rente abgezogen. bin also als rentner versichert.

und eine weitere frage:

bin als chroniker, em-renther und empfänger aufstockender sozialhilfe von der zuzahlung befreit bzw. zahle für ein jahr diese knapp 50,00 €

habe dies auch schon für 2015 erledigt und das befreiungskärtchen hier.

welche renten nach dem oeg zählen als einkommen bei der zuzahlungsbefreiung?

danke.

Miep
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Beitrag von Miep » 30.11.2014, 16:04

keine krankenkassen-mitarbeiter hier, die helfen können?

:(

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 30.11.2014, 19:42

Hallo,
doch schon, aber Leistungen nach dem OEG kommen nun nicht alle Tage vor, bitte gib mir Zeit bis morgen oder Dienstag, dann hab ich mich auf den neusten Stand gebracht.
Gruss
Czauderna

Miep
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Beitrag von Miep » 30.11.2014, 20:44

vielen dank. :D

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 01.12.2014, 14:04

Hallo,
also, du musst der Kasse das schon mitteilen, denn es bestehen ggf. Erstattungsansprüche Bund gegen die Kasse und/oder umgekehrt. - siehe auch dazu § 81 BVG (Bundesversorgungsgesetz).
Gruss
Czauderna

Miep
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Beitrag von Miep » 01.12.2014, 14:13

alles klar, das mache ich dann durch zusendung des bescheides in kopie.

ändert sich für mich etwas, wenn ich eine leistung in anspruch nehme beim arzt, beim psychotherapeuten,im krankenhaus?

muss ich diese stellen drauf hinweisen, dass ich anspruch auf heil und krankenbehandlung nach dem oeg habe oder regeln krankenkasse und versorgungsamt alles untereinander?

wie sieht es mit der zuzahlungsbefreiung aus?

habe im netz gelesen,dass man als bezieher von leistungen nach dem oeg grundsätzlich befreit ist, unabhängig vom einkommen.

ist das richtig?

danke nochmals.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 01.12.2014, 15:39

Hallo,
was die Zuzahlungen betrifft gilt folgendes - Schädi­gungs­leiden werden gegenüber dem behan­delnden Arzt durch den Anerken­nungs­be­scheid des Versor­gungs­amtes nachge­wiesen. Der Arzt kreuzt bei Schädi­gungs­leiden auf der Verordnung das Feld "BVG" an, damit entfällt für das Schädi­gungs­leiden die Versi­cher­ten­zu­zahlung. - Meines Wissens nach enthält dann auch die EgK. einen Hinweis auf die Leistungen nach dem BVG (OEG).
Mein rat - einfach mal mit der Kasse deshalb das Gespräch suchen.
Gruss
Czauderna

Miep
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Beitrag von Miep » 01.12.2014, 17:41

Ja, mache ich.

Danke für die Erstinfos.

Eine Rückfrage: EgK, was ist das?

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 01.12.2014, 20:31

Miep hat geschrieben:Ja, mache ich.

Danke für die Erstinfos.

Eine Rückfrage: EgK, was ist das?
=Elektronische Gesundheitskarte. Diese beinhaltet (anders als von Czauderna vermutet) keinen Hinweis auf Leistungen nach dem OEG.

Leistungen nach dem OEG können im Übrigen auch weitergehende Leistungen umfassen als die der GKV.

MfG
ratte1

Miep
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Beitrag von Miep » 01.12.2014, 21:52

ja, ich weiss....also dass das versorgungsamt leistungen über das, was die gkv zahlt, hinaus übernimmt, z.b. psychotherapie, wenn das kontingent erschöpft ist.

leider weiss ich nicht, wie sich die praktische umsetzung gestaltet, was ich beachten muss usw.

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 01.12.2014, 22:24

Hsllo Miep,

m.E. ist von dir nichts besonders zu beachten. Nimm ganz normal die Leistungen deiner Krankenkasse in Anspruch. Sollte diese einzelne Leistungen nicht übernehmen, wende dich direkt ans Versorgungsamt.

Hier gibt es weitere Infos:
http://www.odabs.org/finanzielle-entschaedigung.html
http://www.soziales.niedersachsen.de/po ... &_psmand=2

MfG
ratte1

vlac
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Beitrag von vlac » 01.12.2014, 23:09

Hallo,

zunächst einmal: Wie ratte1 bereits schrieb, sind auf der elektronischen Gesundheitskarte keine Daten zum Opferentschädigungsgesetz gespeichert. Das geht auch nicht: Nach diesem Gesetz wird die Behandlung von sogenannten Schädigungsleiden übernommen. Es passiert aber recht häufig, dass eine Person, die unter einer solchen Erkrankung leidet, parallel dazu auch noch an anderen Dingen erkrankt, die kein Schädigungsleiden sind. Das aber wiederum ist weiterhin Aufgabenbereich der Krankenkasse.

Die Abwicklung in der Praxis ist relativ einfach: Man benutzt weiterhin seine Krankenkassenkarte bei Arzt oder Klinik; allerdings muss man dem Arzt auch sagen, dass man Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz hat. Das eine, das große Problem ist häufig, dass man dazu zunächst einmal erklären muss, was das genau ist. Es passiert in der Praxis nicht sehr oft, dass Ärzte damit konfrontiert werden, und noch seltener kennen sich Sprechstundenhilfen damit aus.

Ich plädiere deshalb stets dafür, die Angelegenheit nicht mit den Mitarbeiterinnen zu besprechen, zumal sich dies auch meist in relativer Öffentlichkeit abspielt. Man kann das auch gegenüber dem Arzt ansprechen, der das dann in sein Praxissystem einspielt.

Die wichtigste Bedeutung für Dich, dass Du keine Zuzahlungen für die Behandlung Deiner aus der Schädigung entstandenen Erkrankung leisten musst. Wenn Du Dir ein ganz normales Krankenkassenkassenrezept anschaust, dann siehst Du oben rechts das Feld "Apotheken-Nummer/IK". Links daneben befinden sich kleine Kästchen mit den Zahlen "6", "7", "8" und "9" darin. In Deinem Fall muss über der 6 beim Ausfüllen eine "6" eingegeben werden. Über dem Feld steht BVG.

Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, und damit auch nach dem Opferentschädigungsgesetz zählen meines Wissens nach nicht zum Einkommen. Zur Sicherheit will ich diese Frage aber noch einmal in den Raum stellen.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.12.2014, 01:20

Hallo,
ich hab mal gegoogelt und einen Beitrag der Barmer zum Inhalt der egK. gefunden -
25

Besondere Personengruppe
Hier kann ein Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer besonderen Personengruppe enthalten sein. Diese Information ist wichtig für die Abrechnung von Leistungen, für die andere Leistungsträger aufkommen müssen. Die Krankenkasse wird hier im Auftrag tätig. Standardmäßig ist hier nichts angegeben. Die übrigen Werte können der folgenden Aufzählung entnommen werden:
4 = Sozialhilfeempfänger § 264 SGB V, 6 = BVG (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges), 7 = SVA - Kennzeichnung für zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht (Personen aus dem Ausland mit Wohnsitz im Inland, Abrechnung nach Aufwand), 8 = SVA - Kennzeichnung für zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht (Personen aus dem Ausland mit Wohnsitz im Inland, Abrechnung pauschal).........
Da ist also scheinbar doch eine Kennzeichnung auf der egK. vermerkt ??
Gruss
Czauderna

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 02.12.2014, 12:12

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
ich hab mal gegoogelt und einen Beitrag der Barmer zum Inhalt der egK. gefunden -
25

Besondere Personengruppe
Hier kann ein Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer besonderen Personengruppe enthalten sein. Diese Information ist wichtig für die Abrechnung von Leistungen, für die andere Leistungsträger aufkommen müssen. Die Krankenkasse wird hier im Auftrag tätig. Standardmäßig ist hier nichts angegeben. Die übrigen Werte können der folgenden Aufzählung entnommen werden:
4 = Sozialhilfeempfänger § 264 SGB V, 6 = BVG (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges), 7 = SVA - Kennzeichnung für zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht (Personen aus dem Ausland mit Wohnsitz im Inland, Abrechnung nach Aufwand), 8 = SVA - Kennzeichnung für zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht (Personen aus dem Ausland mit Wohnsitz im Inland, Abrechnung pauschal).........
Da ist also scheinbar doch eine Kennzeichnung auf der egK. vermerkt ??
Gruss
Czauderna
Nein, hier geht es um Personengrupen, die (z.b. im Auftrag eines ausländische Soz-Vers-Trägers, des Versogungsamtes, des Sozialamtes) nur von der KK betreut werden, nicht aber bei der KK versichert sind!

MfG
ratte1

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