Ich habe das Gefühl, dass es eine andere Frist zu Antragsleistungen gibt, finde die aber gerade nicht.Stellt ein gesetzlich Krankenversicherter bei seiner Kasse einen Antrag auf Kostenübernahme für eine spezielle Kniegelenksprothese, die die vorhandene Prothese "ablösen" soll, so kann er das Hilfsmittel - ohne dass es noch einer Prüfung bedürfte, ob sie wirklich notwendig ist - beanspruchen, wenn sich die Kasse nicht innerhalb von drei Wochen bei ihm "meldet" (sei es mit einer Zusage, einer Ablehnung oder einer Mitteilung darüber, dass und warum sich die Bearbeitung verzögere).
Damit gelte "die beantragte Versorgung als genehmigt". (SG Dessau-Roßlau, S 21 KR 282/13)
Urteil zu stillschweigender Genehmigung
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Urteil zu stillschweigender Genehmigung
Ich weiß, dass Richter manchmal so ganz eigene Wege gehen.
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Passt scho
http://www.bundesgesundheitsministerium ... esetz.htmlEntscheidet eine Krankenkasse ohne hinreichende Begründung nicht innerhalb von drei, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen über eine Leistung, können sich Versicherte die Leistung nach Ablauf dieser Frist selbst beschaffen. Die Krankenkasse ist dann zur Erstattung dieser Kosten in der entstandenen Höhe verpflichtet. Bei vertragszahnärztlichen Anträgen hat die Krankenkasse wegen des besonderen Gutachtenverfahrens innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden.
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§ 13 Abs. 3 a SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html
Da findet den aber kein normaler Mensch...
Edit:
Hier eine Übersicht über alle Änderungen:
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?star ... 4564551172
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html
Da findet den aber kein normaler Mensch...
Edit:
Hier eine Übersicht über alle Änderungen:
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?star ... 4564551172