Versagen von Krankengeld

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

Moderatoren: Czauderna, Karsten

Antworten
mitglied
Beiträge: 11
Registriert: 16.03.2009, 12:47

Versagen von Krankengeld

Beitrag von mitglied » 16.03.2009, 13:16

Hallo Zusammen,

zum Fall:

Arbeitnehmer (AN) ist seit vergangenen September arbeitsunfähig und bezieht seit November Krankengeld.
Nachdem er beim MDK war, wurde dort angeraten, schrittweise eine Wiedereingliederung mit 16 Std./Woche zu machen.
Da der Arbeitgeber den AN an 4 Tagen die Woche gerne hätte, die Fahrtzeit aber alleine schon 2 Std. beträgt und diese Anforderung aufgrund der immernoch vorhanden Schmerzen nicht erfüllt werden kann, kam heute ein Schreiben der Krankenkasse, daß sie die Leistungen infolge fehlender Mitwirkung einstellen werden, wenn der AN die schrittweise Wiedereinglierung nicht antreten werde.
Der AN hat sämtliche Ärzte, die ihm helfen können, eigenmächtig aufgesucht.
Auch ist er in gymnastischer Behandlung.

Können die das?

Muß der AN der Wiedereingliederung zustimmen?

Was ist, wenn der AN diese Wiedereingliederung so nicht möchte, weil er auch weiss, dass er sicherlich am Arbeitsplatz infolge seines langen Ausfalles missachtet wird oder der AN die stufenweise Wiedereingliederung wegen erneuter Beschwerden einfach nicht schafft?

DANKE für die Antwort :wink:

Krankenkassenfee
Beiträge: 1958
Registriert: 18.09.2006, 18:32

Beitrag von Krankenkassenfee » 16.03.2009, 13:42

Hallo,

einzige Möglichkeit: Der Arzt legt gegen das MDK-Gutachten Widerspruch ein und begründet, warum aus medizinischer Sicht die Wiedereingliederung nicht durchgeführt werden kann.

Alles andere, Fahrzeiten, nicht wollen oder können usw. ziehen nicht. Und ja, die Kasse kann diese Mitwirkung einfordern. Das einzige, was sie nicht verlangen kann sind OP`s (Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit).

Keine Kasse guckt in den heutogen Zeit einfach son nur zu, wenn Krankengeld bezogen wird. Und Ruhe heilt halt nicht alles - und die Wiedereingliederung ist eine gute Methode wieder zur Arbeitsfähigkeit zu gelangen. Du willst doch auch wieder schnell gesund werden und in den Job zurückkehren, oder?

Dass du weit weg von der Firma wohnst - dafür kann die Kasse leider nichts. Und es gibt genug Krankengeldbezieher, die an 5 Tagen in der Wochen antanzen müssen.

Mein Tipp: Mach die Wiedereingliederung, wehren brngt nichts.

LG, Fee

mitglied
Beiträge: 11
Registriert: 16.03.2009, 12:47

Beitrag von mitglied » 16.03.2009, 13:57

Danke Fee,

kurze Nachfrage:

lt. Wiedereingliederungsplan gibt es aber die Möglichkeit bei nachteiligen gesundheitlichen Folgen eine Anpassung der Belastungseinschränkungen vorzunehmen bzw. die Wiedereingliederung abzubrechen.

Was ist damit gemeint?

Krankenkassenfee
Beiträge: 1958
Registriert: 18.09.2006, 18:32

Beitrag von Krankenkassenfee » 16.03.2009, 16:05

Hallo,

Beispiel: Du hattest einen Beinbruch und bist im Lager beschäftigt und musst Kartons wegsortieren. Du beginnst die Wiedereingliederung und nach 1 oder 2 Tagen schwillt das Bein an und tut wieder richtig weg, wo es vorher fast beschwerdefrei war. Der Doc attestiert, dass die Wiedereingliederung aus mediznischer sicht nicht mehr möglich ist.

Oder du warst wegen Mobbing krank geschrieben. Der Arbeitgeber hat Dich in eine andere Abteilung vesetzt und gibt Dir die Möglichkeit da die Wiedereingliederung zu machen. Du machst das 5 Tage und dann wird eine der Kolleginnen, die dich gemobbt haben, auch in diese Abteilung vesetzt. Ab dem Tag gehen Deine Probleme von vorne los, du hast eine akute Krise und musst in die Klinik eingeliefert werden....

Oder Du hast Arthrose. Durch eine neue Therapie bist Du schmerzfrei und fängst die Wiedereingliederung an. Dein Job ist aber so, dass Du im Freien in Kabelschächte krabbeln musst und in Zwangshaltung Kabel verbindest. Nun haben wor gerade einen Wintereinbruch und es ist nasskalt im Tunnel. Nach nur einem Tag hast Du einen weiteren Arthroseschub und kannst die Arbeit nicht weiterführen. Der Doc berscheinigt, dass es nicht (mehr) geht.

Oder Du hast Depressionen, bist aber soweit stabil. Fängst die Wiederingliederung an und brichst Dir den Arm. Dann ist natürlich auch nichts mehr mit Wiedereingliederung...


so oder so ähnlich..., wobei eine erneute Vorladung zum MDK recht wahrscheinlich ist

LG, Fee

mitglied
Beiträge: 11
Registriert: 16.03.2009, 12:47

Beitrag von mitglied » 16.03.2009, 16:24

Nochmals DANKE Fee :D

Czauderna
Beiträge: 11412
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 16.03.2009, 23:01

Hallo,
es geht auch einfacher.
Der Wiedereingliederungsplan wird vom behandelnden Arzt in Zusammenarbeit mit dem Patienten erstellt. Danach wird dieser Antrag dem Arbeitgeber vorgelegt und wenn dieser nicht zustimmt ist die Sache erledigt,
da wird auch die Kasse nix machen (jedenfalls kann ich das aus meiner bisherigen Praxis so sagen).
Dem Patienten wird daraus kein Nachteil entstehen, hat er sich ja bereiterklärt eine Wiedereingliederungsmassnahme zu machen - nur wenn der Arbeitgeber nicht mitzieht .......
Zwingen kann den niemand.
Gruß
Czauderna

Czauderna
Beiträge: 11412
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 16.03.2009, 23:04

Hallo - Nachtrag
Gerade bei den Wiedereingliederungsmaßnahmen bestehen sehr oft Unklarheiten. Wie oft habe ich schon in Reha-Berichten gelesen dass Wiedereingliederungsmassnahmen erfolgen sollen - nur das der Betreffende
arbeitslos war, das wurde dabei nicht beachtet.
Gruß
Czauderna

mitglied
Beiträge: 11
Registriert: 16.03.2009, 12:47

Beitrag von mitglied » 24.04.2009, 13:40

So, nachdem sich der AN seit dem 25.03. in einer stufenweise Wiedereingliederung befindet, wurde er am 14.04. erneut zum MDK eingeladen.

Dort hat die behandelnde Ärztin vermerkt, das der AN nach derzeit 16 Std./Woche, in der nächsten 25 Std./Woche und ab dem 27.04.09 wieder voll arbeiten gehen kann/soll.

Heute kam nun ein Schreiben der KK, daß die Zahlung von Krankengeld ab 27.04.09 eingestellt wird, da dem vollen Einstieg ins Berufsleben nicht im Wege steht.

Frage: kann das die KK einfach so entscheiden oder sollte hierfür nicht noch der behandelnde Arzt gehört werden.

Der AN selbst hat weiterhin noch Schmerzen!

Krankenkassenfee
Beiträge: 1958
Registriert: 18.09.2006, 18:32

Beitrag von Krankenkassenfee » 25.04.2009, 07:32

Hallo,

ja das kann die Krankenkasse.
sie es wie beim Kartenspiel: Die Entscheidung des MDK sticht die des behandelnden Arztes.
Dem behandelnden Arzt steht es natürlich frei dagegen Widerspruch einzulegen.

Wenn der AN noch Schmerzen hat, dann heisst das nicht automatisch, dass er arbeitsunfähig ist. Es gibt viele Menschen, die trotz Schmerzen arbeiten gehen können.

Wenn der behandende Arzt also der Meinung ist, dass der AN nicht vollschichtig arbeiten gehen kann, dann muss er das schon auch in dem Widerspruch begründen. Um die Mühe kommt er nicht drumherum.

Wobei ich das alles sehr schwierig finde. Teilweises Arbeiten geht und es fand eine persönliche Vorstellung beim MDK statt... der erste Anscheinsbeweis spricht alson dagegen. Da muss der Arzt schon was auffahren.

LG, Fee

Czauderna
Beiträge: 11412
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 25.04.2009, 21:21

Hallo,
entweder die Wiedereingliederung ist erfolgreich, d.h. sie wird so wie geplant durchgeführt und am ende steht die Arbeitsfähigkeit, oder sie mussabgebrochen werden weil medizinische Gründe gegen eine Weiterführung sprechen so wie hier geschildert geht die Sache vollkommen in Ordnung - die Kasse richtet sich nach dem Plan und letztendlich auch nach der Empfehlung des MDK.
Wenn der Patient zusammen mit seinem behandelnden Arzt den Plan nicht umsetzen können dann sollte der Arzt einen aktuellen Befundbericht dem MDK zur Verfügung stellen.
Gruß
Czauderna

Grampa
Beiträge: 343
Registriert: 23.09.2008, 08:29

Beitrag von Grampa » 29.04.2009, 15:37

jeder SWE-Plan stellt lediglich eine Prognose des behandelnden Arztes dar, selbst der beste Arzt kann nie mit absoluter Gewissheit den Verlauf einer Erkrankung vorhersehen, auch die MDK-Ärzte können das nicht...

es ist durchaus üblich, dass ein Wiedereingleiderungsplan verlängert wird, weil eben die anvisierte/erhoffte Belastbarkeit nicht eingetreten ist

wenn die KK die AU auf Empfehlung des MDK beendet, kann der AN bzw. sein Rechtsbeistand Widerspruch einlegen, das kann der Arzt NICHT! der Arzt kann lediglich eine Zweitbegutachtung beantragen, wenn er mit dem Ergebnis der ersten Untersuchung nicht einverstanden ist

"Mein Tipp: Mach die Wiedereingliederung, wehren brngt nichts.

LG, Fee" --> ein ganz mieser Tipp von jemandem, der ständig Halbwahrheiten hier verbreitet

Zitat aus der "Arbeitshilfe für die stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess", herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), in der übrigens u.a. die Spitzenverbände der SV sitzen, also auch die Kassen...:
"Die stufenweise Wiedereingliederung eines arbeitsunfähigen Versicherten erfolgt freiwillig und bedarf daher immer seiner Zustimmung"

für weitere Infos http://www.bar-frankfurt.de/Startseite.bar

Krankenkassenfee
Beiträge: 1958
Registriert: 18.09.2006, 18:32

Beitrag von Krankenkassenfee » 29.04.2009, 20:40

Hallo,

klar kann man versuchen um die Wiedereingliederung herumzukommen, mit welchen Begründungen auch immer.

Nur kann die Kasse Mitwirkungspflichten einfordern, und da wären wir dann wieder bei objektivierbaren, medizinischen Gründen, die dagegen sprechen.

Ich denke: Ein Kampf gegen Windmühlen.

Das mag aber jeder für sich selbst beurteilen.

LG, Fee

Grampa
Beiträge: 343
Registriert: 23.09.2008, 08:29

Beitrag von Grampa » 30.04.2009, 07:44

die Mitwirkungspflichten sind in den §§ 60-64 SGB I klar definiert, um es grob zu benennen: Angabe von Tatsachen, persönliches Erscheinen, Untersuchungen, Heilbehandlung und Leistungen zur Teilhabe

bitte führe die Rechtsgrundlage an für die von dir angesprochene Mitwirkungspflicht bei einer Wiedereingliederung

letztendlich geht eine Wiedereingliederung natürlich nur bei bestehender AU, wenn die Kasse die AU nicht anerkennt sind wir wieder beim Widerspruchsverfahren, welches hier oft genug ausführlich und mit Rechtsgrundlagen untermauert beschrieben wurde

Antworten