Widerspruchsausschuss entscheidet nicht
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Widerspruchsausschuss entscheidet nicht
Meine Unterlagen sind seit September 2013 beim Widerspruchsauschuss. Im Oktober 2013 habe ich ein Schreiben erhalten, dass sie eingegangen sind. Seitdem ist nichts mehr geschehen.
Zwischenzeitlich musste ich stationär ins Krankenhaus.
Kann es sein, dass eine Entscheidung so lange dauert.
Dachte, dass innerhalb von 3 Monaten entschieden werden muss.
Kann ich schon Untätigkeitsklage einreichen und wie macht man das?
Zwischenzeitlich musste ich stationär ins Krankenhaus.
Kann es sein, dass eine Entscheidung so lange dauert.
Dachte, dass innerhalb von 3 Monaten entschieden werden muss.
Kann ich schon Untätigkeitsklage einreichen und wie macht man das?
6 Moante Wartefrist
§ 88 Abs. 1 regelt den Fall der Untätigkeit einer Behörde auf einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts hin und sieht eine 6-monatige Wartefrist vor. Im Gegensatz zur Frist des Abs. 2 geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Behörde erstmals mit der Angelegenheit beschäftigt und daher zur sorgfältigen Bearbeitung noch eine längere Zeitspanne benötigt. Nach Einlegung des Widerspruchs muss die Behörde die Sache i. d. R. nur noch einmal überprüfen. Sind dabei neue Tatsachen zu überprüfen, liegt grundsätzlich ein Grund für die Nichtbescheidung vor.
Die Vorschrift soll einerseits die Behörde anhalten, innerhalb angemessener Zeit eine Entscheidung zu treffen, damit die Rechte des Betroffenen nicht durch eine Untätigkeit vereitelt werden. Andererseits soll sie verhindern, dass die Gerichte vorzeitig mit Untätigkeitsklagen beschäftigt werden. Deshalb legt sie eine grundsätzlich nicht zu unterschreitende Sperrfrist fest, vor deren Ablauf eine Klage zulässigerweise nicht erhoben werden kann
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=1508800
(
Wenn der Ausschuss jetzt tagt im Jannuar wird grundsätzlich die Frist gewahrt. Ich würde doch denn mal freundlich auf § 88 Abs 2 SGG aufmerksam machen.
http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/ ... ieren.html
http://www.tk.de/tk/organisation/aussch ... esse/95218
Die Vorschrift soll einerseits die Behörde anhalten, innerhalb angemessener Zeit eine Entscheidung zu treffen, damit die Rechte des Betroffenen nicht durch eine Untätigkeit vereitelt werden. Andererseits soll sie verhindern, dass die Gerichte vorzeitig mit Untätigkeitsklagen beschäftigt werden. Deshalb legt sie eine grundsätzlich nicht zu unterschreitende Sperrfrist fest, vor deren Ablauf eine Klage zulässigerweise nicht erhoben werden kann
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=1508800
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Heißt also alles ist noch in der Frist.1) Ist ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2)Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Wenn der Ausschuss jetzt tagt im Jannuar wird grundsätzlich die Frist gewahrt. Ich würde doch denn mal freundlich auf § 88 Abs 2 SGG aufmerksam machen.
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http://www.tk.de/tk/organisation/aussch ... esse/95218
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nöö, seh ich anders - § 88 Abs. 2 SGG:CiceroOWL hat geschrieben:Heißt also alles ist noch in der Frist.
Wenn der Ausschuss jetzt tagt im Jannuar wird grundsätzlich die Frist gewahrt.
das heißt, über einen Widerspruch muss innerhalb von 3 Monaten entschieden werdenDas gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Ausnahme: die Behörde ist dabei, den genauen Sachverhalt zu ermitteln und aufgrund der Komplexität des Sachverhalts dauern diese Ermittlungen länger
kein Grund für eine Fristüberschreitung sind dagegen Personalmangel oder organisatorische Probleme
OK stellen wir , § 88 Abs. 2 SGG ist da ganz eindeutig. Die 3 Monatsfrist ist zu wahren, egal aus welchen Gründen bisher keine Entscheidung erfolgte.
Grundsätzlich wäe hier der Klageweg zu beschreiten, sofern denn eine Sachstandsanfrage über einen Rechtsvertreter nichts erbracht hat?
so sollte es denn laufen.
Gruss.
Jochen
Grundsätzlich wäe hier der Klageweg zu beschreiten, sofern denn eine Sachstandsanfrage über einen Rechtsvertreter nichts erbracht hat?
so sollte es denn laufen.
Gruss.
Jochen
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 10.01.2014, 19:58, insgesamt 2-mal geändert.
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nee, ganz egal ist das wohl nichtCiceroOWL hat geschrieben: Die 3 Monatsfrist ist zu wahren, egal aus welchen Gründen bisher keine Entscheidugn erfolgte.
Quelle: http://www.asj-ruhr-mitte.de/index.php? ... e_id=11198Die Untätigkeitsklage ist begründet, wenn die Beklagte über den Antrag oder den Widerspruch in angemessener Frist ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden hat.
In angemessener Zeit
Bis zum Ablauf der Sperrfrist gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass die Frist für die Bearbeitung des Antrags (bzw. des Widerspruchs) angemessen ist. Nach Fristablauf kommt es darauf an, ob ein zureichender Grund für die Bearbeitungszeit vorliegt. Dies kann der Fall sein, wenn in einem Widerspruchsverfahren neue Tatsachen zu prüfen sind. Bei der Frist des Abs. 2 geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Behörde nicht zum ersten Mal mit der Sache befasst und nur noch einmal ihre Entscheidung überprüft.
Ohne zureichenden Grund
Neuer Tatsachenvortrag im Widerspruchsverfahren erfordern beispielsweise eine sorgfältige Bearbeitung, die unter Umständen einen längeren Zeitraum als angemessen erachten lässt, als die Spanne von drei Monaten. Solange die Behörde sachgerechte Ermittlungen vornimmt und der Kläger darüber in Kenntnis gesetzt wurde oder ihm der Grund der Verzögerung sonst bekannt wurde, liegt folglich ein zureichender Grund vor. Wie bereits dargestellt, ist der zureichende Grund durch die Behörde darzulegen. Trägt die Behörde nicht schlüssig vor oder werden keine Gründe angeführt, ist das Gericht, das grundsätzlich der Amtsermittlungspflicht unterliegt, zu weiteren Ermittlungen nicht verpflichtet.
Bei der Beurteilung ist auch die Garantie eines effizienten Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und das Recht auf Entscheidung in angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 EMRK) zu berücksichtigen. Letztlich kommt es auf die Möglichkeiten der Behörde einerseits und die Dringlichkeit des Bescheidungsinteresses des Bürgers andererseits an.
Vom Vorliegen eines zureichenden Grundes ist beispielsweise bei einer außergewöhnlich hohen Belastung der Behörde (durch eine Gesetzesänderung o. ä.), bei Schwierigkeiten bei der Feststellung des entscheidenden Sachverhaltes (Zeugenvernehmung im Ausland, komplizierte Rechts- oder Sachlage, Notwendigkeit von Gutachten) oder im Falle der durch den Antragsteller begehrten Aussetzung des Verfahrens auszugehen. Hier ist die Behörde aber gehalten, einen Zwischenbescheid zu erlassen. Nicht erforderlich ist dies allerdings bei Gründen, die im Lager des Antragstellers liegen, so bei Nichtvorlage einer Vollmacht oder dem Ausbleiben einer angekündigten Widerspruchsbegründung.
Kein zureichender Grund liegt vor, wenn eine Entscheidung ausbleibt, weil die Personal- oder die Haushaltsmittel erschöpft sind, wenn zunächst ein anderes Verfahren abgewartet werden soll (insbesondere dann, wenn der Antragsteller damit nicht einverstanden ist), wenn der Kläger Mitwirkungspflichten verletzt oder wenn sich die Behörde für unzuständig hält.
Gut denn hätte aber eine Zwischenachricht erfolgen müssen. Ist bisher aber nicht passiert.
http://www.wzsdigital.de/.download/8072 ... tsklage%22
http://www.wzsdigital.de/.download/8072 ... tsklage%22
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Re: Widerspruchsausschuss entscheidet nicht
du solltest deiner Kasse zunächst einen netten Brief schicken und eine angemessene Frist zur Entscheidung setzen - z. B. 2 Wochen - und für den Fall, dass keine Entscheidung erfolgt, mit Verweis auf § 88 Abs. 2 SGG eine Untätigkeitsklage androhen....sonst können die die Kosten für die Klage aufgebrummt werdenschemesch hat geschrieben: Kann ich schon Untätigkeitsklage einreichen und wie macht man das?
hast du einen Anwalt? ist bei Klagen sicherlich sinnvoll - wenn nicht, wende dich an die Rechtsantragsstelle bei dem zuständigen Sozialgericht
Re: Widerspruchsausschuss entscheidet nicht
Lady Butterfly hat geschrieben:du solltest deiner Kasse zunächst einen netten Brief schicken und eine angemessene Frist zur Entscheidung setzen - z. B. 2 Wochen - und für den Fall, dass keine Entscheidung erfolgt, mit Verweis auf § 88 Abs. 2 SGG eine Untätigkeitsklage androhen....sonst können die die Kosten für die Klage aufgebrummt werdenschemesch hat geschrieben: Kann ich schon Untätigkeitsklage einreichen und wie macht man das?
/quote]
Besser wären 3 Wochen. aber der Weg wurd hier im Prinzip schon aufgezeigt.
Hatte der KK eine Mail geschrieben und um Entscheidung innerhalb von 2 Wochen gebeten.
Nun kam die endgültige Ablehnung meines Antrages.
Ich möchte nun den Klageweg beschreiten.
Wie lange kann so ein Verfahren dauern?
Kann man während des Klageverfahrens erneut einen neuen Atrag stellen?
Gibt es bei den KK auch ein schnelles Verfahren?
Weiß, dass es so etwas im SGB II gibt.
Nun kam die endgültige Ablehnung meines Antrages.
Ich möchte nun den Klageweg beschreiten.
Wie lange kann so ein Verfahren dauern?
Kann man während des Klageverfahrens erneut einen neuen Atrag stellen?
Gibt es bei den KK auch ein schnelles Verfahren?
Weiß, dass es so etwas im SGB II gibt.
Hallo schemesch,schemesch hat geschrieben: Nun kam die endgültige Ablehnung meines Antrages.
Ich möchte nun den Klageweg beschreiten.
Wie lange kann so ein Verfahren dauern?
Du meinst bis zu einem rechtskräftigen Urteil, kann man so allgemein nicht sagen,
ein paar Wochen, können aber auch Monate ins Land ziehen
hier kommt es so ein bißchen darauf an, wie schnell ist das zuständige SG,
wie schnell ist die zuständige Kammer ( Richter/ in )
sind die Unterlagen aussagefähig, oder wird zuvor ein Erörterungstermin angesetzt,
läuft es in diesem Termin eventuell auf einen Vergleich hinaus
hier solltest Du doch mal über die Einschaltung eines Anwaltes nachdenken.
viel Erfog
Gruß Bully