Also:
1. Pflege-Bahr - keine Gesundheitsprüfung und keine Gesundheitsfragen auch nicht später im Leistungsfall ... aber es gibt im Gesetz definierte Ausschluss Gründe:
(2)
Nicht versicherungsfähig sind Personen, die
–
vor Abschluss des Versicherungsvertrags bereits Leistungen
nach § 123 SGB XI oder wegen Pflegebedürftigkeit nach dem
Vierten Kapitel des SGB XI aus der sozialen Pflegeversicherung oder gleichwertige Vertragsleistungen aus der privaten
Pflegepflichtversicherung beziehen oder bezogen haben oder
2. Pflegegeldversicherungen der PKV (Pflege-Tagegelder) - entweder Gesundheitsfragen oder die Abschlüsse mit vereinfachter Gesundheitsprüfung, d.h. es gibt eine Liste von Krankheiten, die man nicht gehabt haben darf. ggf. wird das auch zeitlich eingeschränkt und die Liste unterscheidet sich von Versicherer zu Versicherer. Hatte ich eine der Krankheiten, dann ist der Vertrag nichtig, wenn man ihn dennoch macht!
Und bitte, dass ist weder FDP Bahr Gelaber und auch kein Dummenfang! Beide Wege können für betroffene Personen eine Möglichkeit darstellen - aber bei bestimmten Sachverhalten sind die Türen zu!