Hallo Sumsebrum,
die Krankenkasse hat nach Eingang des Widerspruchs (der Tag des Eingang wird hierbei nicht mitgerechnet) drei Monate Zeit, um zu entscheiden. Hat sich hernach immer noch nichts getan, kann Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG erhoben werden.
Erfolgschancen: hier kommt es auf die ...
Die Suche ergab 1 Treffer
- 11.12.2016, 21:57
- Forum: Zusatzbeiträge, Fusionen, Beitragssätze
- Thema: Wiederspruch krankenkasse.
- Antworten: 2
- Zugriffe: 6704