Krankengeld - Blockfrist selbe Krankheit
Moderator: Czauderna
Krankengeld - Blockfrist selbe Krankheit
Ich war 2017 an einem Rückenleiden erkrankt und wurde nach 78 Wochen ausgesteuert. Meine Arbeit habe ich danach mit Schwierigkeiten wieder aufgenommen und hatte immer wieder andere Krankheiten, bezog aber nur Entgeltlohnfortzahlung vom Arbeitgeber, da ich immer wieder vor Anlauf der 6 Wochenfrist wieder arbeiten konnte. Mittlerweile hat einer neue Blockfrist meine Ersterkrankung (Rückenleiden aus 2017) begonnen. Zur Zeit bin ich aufgrund einer Darmerkrankung arbeitsunfähig und beziehe mittlerweile Krankengeld. Eigentlich wollte ich aufgrund der Besserung in 4 Tagen wieder arbeiten gehen, da läuft auch meine AU aus. Genau jetzt ist wieder meine Ersterkrankung (Rückenleiden aus 2017) ausgebrochen und ich wurde von diesem Facharzt für einen Monat krankgeschrieben, obwohl ich ja noch 4 Tage aus meine Darmerkankung arbeitsunfähig bin. Erhalte ich jetzt nahtlos weiter Krankengeld auf die hinzugekommene Erstkrankheit aus 2017, da vor 1 Monat eine neue Blockfirst der Ersterkrankung begonnen hat?
Ich hoffe ich konnte mich verständlich ausdrücken.
Ich hoffe ich konnte mich verständlich ausdrücken.
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Re: Krankengeld - Blockfrist selbe Krankheit
Besteht aufgrund derselben Krankheit AU, ist die Bezugsdauer auf längstens 78 Wochen innerhalb eines starren Dreijahreszeitraums - gerechnet von dem Tag des erstmaligen Beginns der AU an - begrenzt. Tritt während der AU zu der bestehenden Krankheit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Höchstanspruchsdauer nicht verlängert. Bei Erreichen der Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen wird die Zahlung des Krankengeldes eingestellt (§ 48 SGB V). Mit der Einstellung der Krankengeldzahlung endet nicht automatisch die AU.
Re: Krankengeld - Blockfrist selbe Krankheit
Hallo,
der Anspruch auf Krankengeld besteht solange, wie noch AU wegen der Darmerkrankung besteht. Besteht nur noch AU wegen der alten Krankheit, endet der Krankengeldanspruch mit dem Vortag.
Siehe hier: https://www.vdek.com/vertragspartner/le ... 120905.pdf
Seite 9, Beispiel 15
MfG
ratte1
der Anspruch auf Krankengeld besteht solange, wie noch AU wegen der Darmerkrankung besteht. Besteht nur noch AU wegen der alten Krankheit, endet der Krankengeldanspruch mit dem Vortag.
Siehe hier: https://www.vdek.com/vertragspartner/le ... 120905.pdf
Seite 9, Beispiel 15
MfG
ratte1
Re: Krankengeld - Blockfrist selbe Krankheit
..demnach hätte ich mich mit meinem Rückenleiden erst nach Ende der Darmerkrankung zur Arzt gehen sollen mich krankschreiben lassen und hätte aufgrunde der neuen Blockfrist (Rückenleiden aus 2017) wieder Krankengeld für 78 Wochen erhalten?ratte1 hat geschrieben: ↑14.12.2019, 15:12Hallo,
der Anspruch auf Krankengeld besteht solange, wie noch AU wegen der Darmerkrankung besteht. Besteht nur noch AU wegen der alten Krankheit, endet der Krankengeldanspruch mit dem Vortag.
Siehe hier: https://www.vdek.com/vertragspartner/le ... 120905.pdf
Seite 9, Beispiel 15
MfG
ratte1
Re: Krankengeld - Blockfrist selbe Krankheit
Hallo,
ob eine AU wegen der Rückenerkankung besteht, entscheidet nicht der Patient, sondern der Arzt. Wenn bei einer ärztlichen Behandlung Arbeitsunfähigkeit (AU) festgestellt wird, so hat der Arzt alle Erkrankungen anzugeben, die eine AU bedingen.
Sollte wegen der Rückenerkankung nach Eintritt der neuen Blockfrist 2020 AU festgestellt werden und auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen (6 Monate keine AU wegen der Rückenerkankung, Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld) könnte m.E. ein neuer Anspruch auf Krankengeld bestehen.
MfG
ratte1
ob eine AU wegen der Rückenerkankung besteht, entscheidet nicht der Patient, sondern der Arzt. Wenn bei einer ärztlichen Behandlung Arbeitsunfähigkeit (AU) festgestellt wird, so hat der Arzt alle Erkrankungen anzugeben, die eine AU bedingen.
Sollte wegen der Rückenerkankung nach Eintritt der neuen Blockfrist 2020 AU festgestellt werden und auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen (6 Monate keine AU wegen der Rückenerkankung, Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld) könnte m.E. ein neuer Anspruch auf Krankengeld bestehen.
MfG
ratte1
Re: Krankengeld - Blockfrist selbe Krankheit
Versicherte sind gemäß AU-Richtlinie unter anderem dann arbeitsunfähig, wenn sie ihre berufliche Tätigkeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausüben können. Mir scheint, dass du das getan hast. Insofern bestand aus meiner Sicht die Arbeitsunfähigkeit wegen der Rückenerkrankung weiter. Ob diese dann auf AU-Bescheinigungen drauf stand, ist erst mal nicht relevant.
Insofern besteht kein neuer Anspruch auf Krankengeld, weil die Voraussetzung "mindestens 6 Monate nicht AU wegen dieser Erkrankung" nicht erfüllt ist.
Viele Grüße
D-S-E
Re: Krankengeld - Blockfrist selbe Krankheit
Wobei der Zeitraum von 6 Monaten (180 Kalendertage) nicht ununterbrochen verlaufen sein muss. Er kann sich auch aus mehreren Teilabschnitten zusammensetzen.ratte1 hat geschrieben: ↑15.12.2019, 10:32Hallo,
ob eine AU wegen der Rückenerkankung besteht, entscheidet nicht der Patient, sondern der Arzt. Wenn bei einer ärztlichen Behandlung Arbeitsunfähigkeit (AU) festgestellt wird, so hat der Arzt alle Erkrankungen anzugeben, die eine AU bedingen.
Sollte wegen der Rückenerkankung nach Eintritt der neuen Blockfrist 2020 AU festgestellt werden und auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen (6 Monate keine AU wegen der Rückenerkankung, Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld) könnte m.E. ein neuer Anspruch auf Krankengeld bestehen.
MfG
ratte1
Re: Krankengeld - Blockfrist selbe Krankheit
Nach der Aussteuerung der 78 Wochen Krankengeldzahlung (Rückenleiden 1. Blockfrist) bis zum Neubeginn der 2.Blockfrist war ich wegen dieser Erkrankung ingesamt sogar 8 Monate nicht krankgeschrieben.D-S-E hat geschrieben: ↑16.12.2019, 10:09Versicherte sind gemäß AU-Richtlinie unter anderem dann arbeitsunfähig, wenn sie ihre berufliche Tätigkeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausüben können. Mir scheint, dass du das getan hast. Insofern bestand aus meiner Sicht die Arbeitsunfähigkeit wegen der Rückenerkrankung weiter. Ob diese dann auf AU-Bescheinigungen drauf stand, ist erst mal nicht relevant.
Insofern besteht kein neuer Anspruch auf Krankengeld, weil die Voraussetzung "mindestens 6 Monate nicht AU wegen dieser Erkrankung" nicht erfüllt ist.
Viele Grüße
D-S-E
Re: Krankengeld - Blockfrist selbe Krankheit
Darauf kommt es nicht an, sondern allein darauf, ob du die Tätigkeit ggf. unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung aufgenommen hast (weil du das Geld brauchtest und nicht ins ALG1 wolltest). Wenn die Kasse das nachweisen kann, sind die Voraussetzung für AU erfüllt, dann gilt die AU nach dem Erreichen des Höchstanspruchs auf Krankengeld aus fortbestehend, auch wenn sie nicht attestiert wurde.heingeo hat geschrieben: ↑17.12.2019, 06:00Nach der Aussteuerung der 78 Wochen Krankengeldzahlung (Rückenleiden 1. Blockfrist) bis zum Neubeginn der 2.Blockfrist war ich wegen dieser Erkrankung ingesamt sogar 8 Monate nicht krankgeschrieben.D-S-E hat geschrieben: ↑16.12.2019, 10:09Versicherte sind gemäß AU-Richtlinie unter anderem dann arbeitsunfähig, wenn sie ihre berufliche Tätigkeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausüben können. Mir scheint, dass du das getan hast. Insofern bestand aus meiner Sicht die Arbeitsunfähigkeit wegen der Rückenerkrankung weiter. Ob diese dann auf AU-Bescheinigungen drauf stand, ist erst mal nicht relevant.
Insofern besteht kein neuer Anspruch auf Krankengeld, weil die Voraussetzung "mindestens 6 Monate nicht AU wegen dieser Erkrankung" nicht erfüllt ist.
Viele Grüße
D-S-E
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D-S-E
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Re: Krankengeld - Blockfrist selbe Krankheit
Ich nehme an das mit den 6 Monaten stammt aus § 48 (2) SGB V:ratte1 hat geschrieben: ↑15.12.2019, 10:32Sollte wegen der Rückenerkankung nach Eintritt der neuen Blockfrist 2020 AU festgestellt werden und auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen (6 Monate keine AU wegen der Rückenerkankung, Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld) könnte m.E. ein neuer Anspruch auf Krankengeld bestehen.
2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate ...
Dann ist das aus meiner Sicht kein Dreijahreszeitraum, sondern mindestens ein 3,5-Jahre Zeitraum, denn die 6 Monate müssen ja nach Beginn des neuen Dreijahreszeitraumes versicherungspflichtig zurückgelegt worden sein, also mit dem neuen Dreijahreszeitraum überlappen.
Sehe ich das richtig ?
Sehe ich das auch richtig, dass mindestens 6 Monate Bezug von ALG 1 ausreichen würde ?
Re: Krankengeld - Blockfrist selbe Krankheit
Siehst Du falsch.
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Re: Krankengeld - Blockfrist selbe Krankheit
Danke & frohes Neues.
Wie wäre es denn richtig
Wie wäre es denn richtig
Re: Krankengeld - Blockfrist selbe Krankheit
Hallo,
sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Erkrankung die zum Leistungsende führte. Diese sechs Monate müssen aber nicht am Stück nachgewiesen werden.
Sechs Monate Versicherungspflicht sind da nicht gefordert.
Gruss
Czauderna
sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Erkrankung die zum Leistungsende führte. Diese sechs Monate müssen aber nicht am Stück nachgewiesen werden.
Sechs Monate Versicherungspflicht sind da nicht gefordert.
Gruss
Czauderna
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Re: Krankengeld - Blockfrist selbe Krankheit
Danke, das erklärt allerdings noch nicht, weshalb meine "3,5 Jaherstheorie" falsch ist, im gegenteil, wenn es nicht am Stück ist, wäre das ja dann noch länger.
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Re: Krankengeld - Blockfrist selbe Krankheit
Die 6 Monate müssen nicht nach dem Beginn der neuen Drei-Jahres-Frist liegen, sondern können noch in der alten Drei-Jahres-Frist erfüllt werden.