Kündigung der Mitgliedschaft
Moderator: Czauderna
Kündigung der Mitgliedschaft
Hallo,
Ende Juli wurde die Mitgliedschaft bei der GKV X gekündigt und eine neue Mitgliedschaft bei der GKV Y beantragt.
Damit würde dann unter Beachtung der Kündigungsfrist die Mitgliedschaft bei der GKV Y am 1.10.2025 starten.
Nun hat aber GKV Y angeblich versäumt die GKV X noch im Juli zu kontaktieren und behauptet, es sei nun eine
Mitgliedschaft frühestens zum 1.11.2025 möglich, obgleich der Mitgliedsantrag bei GKV Y im Juli nachweislich
eingegangen ist.
Ist das so (Rechtsgrundlage ?).
Gruß,
GKV Fan
Ende Juli wurde die Mitgliedschaft bei der GKV X gekündigt und eine neue Mitgliedschaft bei der GKV Y beantragt.
Damit würde dann unter Beachtung der Kündigungsfrist die Mitgliedschaft bei der GKV Y am 1.10.2025 starten.
Nun hat aber GKV Y angeblich versäumt die GKV X noch im Juli zu kontaktieren und behauptet, es sei nun eine
Mitgliedschaft frühestens zum 1.11.2025 möglich, obgleich der Mitgliedsantrag bei GKV Y im Juli nachweislich
eingegangen ist.
Ist das so (Rechtsgrundlage ?).
Gruß,
GKV Fan
Re: Kündigung der Mitgliedschaft
Hallo,
ja, das ist richtig - die neue Kasse hätte noch direkt die alte Kasse um die "Freigabe" der Mitgliedschaft zum 01.10.2025 ersuchen müssen, d.h. die alte Kasse gibt die Mitgliedschaft nicht zum 30.09.2025 frei, wenn das Ersuchen der neuen Kasse nicht innerhalb der Kündigungsfrist eingegangen ist. Hier dazu mehr Info. - https://www.tk.de/resource/blob/210570 ... 2-data.pdf - dort steht auch etwas zum Thema "Abgabe der Initialmeldung"
Gruss
Czauderna
ja, das ist richtig - die neue Kasse hätte noch direkt die alte Kasse um die "Freigabe" der Mitgliedschaft zum 01.10.2025 ersuchen müssen, d.h. die alte Kasse gibt die Mitgliedschaft nicht zum 30.09.2025 frei, wenn das Ersuchen der neuen Kasse nicht innerhalb der Kündigungsfrist eingegangen ist. Hier dazu mehr Info. - https://www.tk.de/resource/blob/210570 ... 2-data.pdf - dort steht auch etwas zum Thema "Abgabe der Initialmeldung"
Gruss
Czauderna
Re: Kündigung der Mitgliedschaft
Hi, dort steht aber:
Durch die Einführung des § 175 Absatz 4 Satz 4 zweiter Halbsatz SGB V mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 wird klargestellt, dass bei einem Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse der Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung des Mitglieds bei der gewählten Krankenkasse für den Beginn der Kündigungsfrist maßgeblich ist. Es kommt demnach nicht (mehr) auf den Zeitpunkt der Abgabe der elektronischen Meldung der gewählten Krankenkasse an (vergleiche Abschnitt 7.3).
In meinem Falle war der Zugang bei der "anderen gesetzlichen Krankenkasse" (GKV Y) nachweislich im Juli.
Auch wenn die GKV Y erst im August ersucht, berechnet sich die Kündigungsfrist dann ab Juli gerechnet, so verstehe ich das.
Re: Kündigung der Mitgliedschaft
GKVfan,
nunmehr bin ich aber überrascht.
Zuletzt wusstest du nicht einmal, dass Zeiten von BKKn und IKKn bei der Vorversicherungszeit angerechnet werden.
(was ja Basiswissen ist..... und ein Kollege hier schrieb, dass er von dir enttäuscht bezüglich der von dir gestellten Frage).
Jetzt hast du eine Frage zum Krankenkassenwahlrecht.
Czauderna müht sich ab. Er gibt eine Antwort.
Und sehr kurze Zeit danach schreibst und zitierst du die seit 1.7.2023 aktuelle Regelung korrekt (anders als Czauderna schrieb, der noch eine alte Regelgung im Kopf hatte).
Diese aktuelle Regelung wusstet du doch schon vorher. Das kannst du doch in der kurzen Zeit gar nicht selbst gefunden haben.
Das wusstest du doch vorher schon.
Sag doch endlich mal, was du so machst, dass ständig aus verschiedenen Bereichen des Mitgliedschaft und Beitragsrechts Fragen stellst.
Das kann nicht alles EIN einziger Fall sein (wie du schon mal schriebst....mag ja damals mal ein und die gleiche Persone gewesen sein).
Bist du jemand, der bei oder für die PKV arbeitet ? oute dich mal. Du musst ja nicht schreiben wo du wohnst und wie alt du bist.
Ach so eine Frage hatte ich schon mal gestellt. Darauf gab es keine Antwort. GKVfan hat das einfach überlesen.
Ich hab jetzt hier auch nur noch geantwortet, weil GKVfan die Antwort ja schon wusste.
Ich will nur noch wissen, was du für jemand bist--- PKV-Vertreter ?
Ich schreibe die Frage hier ( die ich vor wenigen Zeilen schrieb) nochmals, damit du sie nicht überlesen kannst.
nunmehr bin ich aber überrascht.
Zuletzt wusstest du nicht einmal, dass Zeiten von BKKn und IKKn bei der Vorversicherungszeit angerechnet werden.
(was ja Basiswissen ist..... und ein Kollege hier schrieb, dass er von dir enttäuscht bezüglich der von dir gestellten Frage).
Jetzt hast du eine Frage zum Krankenkassenwahlrecht.
Czauderna müht sich ab. Er gibt eine Antwort.
Und sehr kurze Zeit danach schreibst und zitierst du die seit 1.7.2023 aktuelle Regelung korrekt (anders als Czauderna schrieb, der noch eine alte Regelgung im Kopf hatte).
Diese aktuelle Regelung wusstet du doch schon vorher. Das kannst du doch in der kurzen Zeit gar nicht selbst gefunden haben.
Das wusstest du doch vorher schon.
Sag doch endlich mal, was du so machst, dass ständig aus verschiedenen Bereichen des Mitgliedschaft und Beitragsrechts Fragen stellst.
Das kann nicht alles EIN einziger Fall sein (wie du schon mal schriebst....mag ja damals mal ein und die gleiche Persone gewesen sein).
Bist du jemand, der bei oder für die PKV arbeitet ? oute dich mal. Du musst ja nicht schreiben wo du wohnst und wie alt du bist.
Ach so eine Frage hatte ich schon mal gestellt. Darauf gab es keine Antwort. GKVfan hat das einfach überlesen.
Ich hab jetzt hier auch nur noch geantwortet, weil GKVfan die Antwort ja schon wusste.
Ich will nur noch wissen, was du für jemand bist--- PKV-Vertreter ?
Ich schreibe die Frage hier ( die ich vor wenigen Zeilen schrieb) nochmals, damit du sie nicht überlesen kannst.
Re: Kündigung der Mitgliedschaft
Hallo Heinrich,
vielen Dank - ich habe tatsächlich nicht geprüft, ob es seit 2022 (mein Link) eine Änderung/Klarstellung gegeben hat - mein Fehler - gut, dass ich bzw. wir dich haben
Gruss
Günter
vielen Dank - ich habe tatsächlich nicht geprüft, ob es seit 2022 (mein Link) eine Änderung/Klarstellung gegeben hat - mein Fehler - gut, dass ich bzw. wir dich haben
Gruss
Günter
Re: Kündigung der Mitgliedschaft
Hallo zusammen
(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem
1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
begründet wird
Was sehe ich falsch?
Gruß
§ 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V
(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem
1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
begründet wird
Was sehe ich falsch?
Gruß
Re: Kündigung der Mitgliedschaft
Hallo,
hier mal der Weg (Beispiel) unter der Prämisse, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird.
1. Antrag auf Mitgliedschaft zum 01.09.2025 bei GKV-Kasse B am 15.06.2025 (Eingang bei GKV-Kasse B)
2. GKV-Kasse B prüft den Antrag und beantragt bei GKV-Kasse A am 20.06.2025 mittels digitaler Meldung die Freigabe der Mitgliedschaft
3. GKV-Kasse A erteilt am 25.06.2025 die Freigabe
4. Der Wechsel ist vollzogen und Kasse B bestätigt zeitnah die Mitgliedschaft zum 01.09.2025
Du siehst, du hast nichts falsch gesehen - das passt alles.
In diesem Thread ging es eben darum, dass die Mitgliedschaft bei Kasse B Ende Juli beantragt wurde und zusätzlich auch zum gleichen Zeitpunkt, also Ende Juli auch eine Kündigung bei Kasse A zum30.09.2025 erfolgte (was nicht hätte sein müssen). Die neue Kasse hat nun die Freigabe aber nicht mehr im Juli, sondern erst Anfang August bei der alten Kasse beantragt und die war offenbar der Meinung (wie ich leider auch), dass die Freigabe nicht innerhalb der Kündigungsfrist erfolgt sei und deshalb die Mitgliedschaft erst ein Monat später freigegeben werden könne, was offensichtlich falsch war und von Heinrich entsprechend dargelegt wurde. Also, du hast nichts falsch gesehen.
Gruss
Czauderna
hier mal der Weg (Beispiel) unter der Prämisse, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird.
1. Antrag auf Mitgliedschaft zum 01.09.2025 bei GKV-Kasse B am 15.06.2025 (Eingang bei GKV-Kasse B)
2. GKV-Kasse B prüft den Antrag und beantragt bei GKV-Kasse A am 20.06.2025 mittels digitaler Meldung die Freigabe der Mitgliedschaft
3. GKV-Kasse A erteilt am 25.06.2025 die Freigabe
4. Der Wechsel ist vollzogen und Kasse B bestätigt zeitnah die Mitgliedschaft zum 01.09.2025
Du siehst, du hast nichts falsch gesehen - das passt alles.
In diesem Thread ging es eben darum, dass die Mitgliedschaft bei Kasse B Ende Juli beantragt wurde und zusätzlich auch zum gleichen Zeitpunkt, also Ende Juli auch eine Kündigung bei Kasse A zum30.09.2025 erfolgte (was nicht hätte sein müssen). Die neue Kasse hat nun die Freigabe aber nicht mehr im Juli, sondern erst Anfang August bei der alten Kasse beantragt und die war offenbar der Meinung (wie ich leider auch), dass die Freigabe nicht innerhalb der Kündigungsfrist erfolgt sei und deshalb die Mitgliedschaft erst ein Monat später freigegeben werden könne, was offensichtlich falsch war und von Heinrich entsprechend dargelegt wurde. Also, du hast nichts falsch gesehen.
Gruss
Czauderna