Ein fleissiger Arbeitnehmer hat Betriebsrentenansprüche, die er mit 60 Jahren in Anspruch nehmen kann.
Er ist derzeit freiwillige gesetzlich bei der GKV versichert und arbeitet.
Er will mit 60 Jahren aufhören zu arbeiten und die Betriebsrente in Anspruch nehmen, weiterhin als freiwillig versicherter in der GKV.
Frühestens mit 63 kann er dann die gesetzliche Rente in Anspruch nehmen und sich bei der KvdR versichern.
Folgende Frage(n):
1. Welche Krankenversicherungsbeiträge fallen auf die Betriebsrente ab dem 60. Lebensjahr an ?
2. Welche Krankenversicherungsbeiträge fallen auf die Betriebsrente ab dem 63. Lebensjahr an (also wenn er bei der KvdR ist)?
Im Jahr 2026 beträgt der monatliche Freibetrag auf Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 197,75 Euro. Auf Beträge bis zu dieser Höhe sollen Pflichtversicherte keine Krankenkassenbeiträge zahlen müssen, lediglich der Anteil darüber sei beitragspflichtig. Dieser Freibetrag gelte nicht für die Pflegeversicherung und nicht für freiwillig Versicherte.
Nun sagt das Urteil vom 05.11.2024, B 12 KR 9/23 R im Tenor:
Der Freibetrag auf Renten der betrieblichen Altersversorgung ist bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu gewähren.
Wie verhält sich das im obigen Falle bei Frage 1. und Frage 2. ?
Ist dabei entscheidend wann die Betriebsrente erstmals gewährt wurde oder kann er ab dem 63. Lebensjahr mit anderen Beiträgen für die Betriebsrente rechnen ?