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Aussteuerung-ist Zusammenfassung zweier Diagnosen rechtens?

Verfasst: 23.10.2018, 11:01
von trini123
Hallo zusammen,
ich bekam kürzlich Post von meiner KK mit dem Hinweis,es handele sich um eine Anhörung nach §24 SGB10.
Darin die Mitteilung, die Zahlung des KGs ende "voraussichtlich" am 22.12.18,eine endgültige Entscheidung über das Leistungsende sei noch nicht getroffen worden,und ich hätte hiermit Gelegnheit, mich dazu zu äussern.

Die KK möchte mich aufgrund folgender Krankengeldbezugszeiten zum 22.12.2018 aussteuern:
30.06. - 30.09.2015
26.09. - 22.12.2018
Allerdings gibt es für die Zeiträume 2 unterschiedliche Diagnosen-
2015 Angststörung und Mobbing,
2017-2018 Depression.
Darf die Krankenkasse beide Diagnosen zusammenfassen?
Was sollte mein Widerspruch unbedingt enthalten?
Die krankschreibende Ärztin für beide Diagnosen erstellt ein Attest,
auf dem die unterschiedlichen Diagnoseschlüssel für den jeweiligen Zeitraum stehen.Reicht Das aus?

Vielen Dank schon mal im Voraus!
Herzliche Grüsse,T.

Verfasst: 23.10.2018, 11:32
von Czauderna
Hallo,
Es muss sich entweder um die gleiche Erkrankung handeln oder es muss ein Zusammenhang bestehen zwischen den beiden Erkrankungen. So, wie du es geschildert hast wäre zumindest theoretisch möglich zwischen den beiden Diagnosen einen Zusammenhang herzustellen. die Kasse selbst kann das allerdings nicht, sie befragt dazu entweder die behandelnden Aerzte und/ oder den MDK. Ich rate erst mal, dazu die Kasse gezielt zu befragen.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 23.10.2018, 12:15
von trini123
Hallo Czauderna,
was genau sollte ich die KK fragen?
Ob sie einen Zusammenhang sieht?
Wäre es(falls Du das meintest) nicht besser,klar darzulegen,
warum ich keinen Zusammenhang sehe?
Gruß,T.

Verfasst: 23.10.2018, 12:25
von Czauderna
trini123 hat geschrieben:Hallo Czauderna,
was genau sollte ich die KK fragen?
Ob sie einen Zusammenhang sieht?
Wäre es(falls Du das meintest) nicht besser,klar darzulegen,
warum ich keinen Zusammenhang sehe?
Gruß,T.
Hallo,
Ich würde fragen, aus welchem Grund die Kasse die beiden Diagnosen in Zusammenhang gebracht hat und wer diesen Zusammenhang medizinisch bestätigt hat.
Deine Meinung kannst und darfst du zwar äußern, nur die zählt hier nicht, hier gelten nur die medizinischen Fakten und wenn du selbst kein Mediziner bist, bist du außen vor.
Es handelt sich hier um die Anhörung, also ist noch kein Bescheid ergangen, insofern ist es für einen formellen Widerspruch noch etwas zu früh. Die von dir genannten Daten für sich gesehen schließen tatsächlich auf den 22.12.2018 -also hat die Kasse die Zeiten von 2015 angerechnet.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 23.10.2018, 13:01
von broemmel
Frag doch Deine Ärztin ob die Diagnosen im Zusammenhang stehen.

Wenn nicht dann kann die Ärztin doch ein entsprechendes Attest ausstellen.

Verfasst: 23.10.2018, 14:04
von trini123
Hallo Broemmel,hallo Czauderna,

das Attest stellt die beh. Ärztin aus,siehe mein erster Beitrag.
Sowohl sie als auch ich sehen zwei unterschiedliche Anlässe für die Krankschreibungen.
Ich bin mir allerdings unsicher,inwieweit ich mich
in diesem Zusammenhang der KK gegenüber äussern muss
und was meine Äusserung enthalten sollte.
Wie soltte meine Reaktion auf eine Anhörung aussehen?(abgesehen vom Versenden des Attests)
Beste Grüsse,T.

Verfasst: 23.10.2018, 14:19
von trini123
Nachtrag:
insbesondere stellt sich mir diese Frage im Zusammenhang mit
dem Stichwort "Anhörung" und Czaudernas Hinweis darauf,
dass meine Meinung nicht zählt,da ich keine Medizinerin bin-
warum werde ich dann angehört?
Auf diese Anhörung folgt dann ja ein Verwaltungsakt(Einstellung des KGs)-
Daher glaube ich,dass es schon wichtig sein könnte,was und wie ich mich
äusssere...Verwirrung!

Verfasst: 23.10.2018, 14:40
von Czauderna
Hallo,
ich schreibe aus der Erfahrung im Umgang mit Aussagen und Meinungen von Versicherten zu ihrer eigenen Erkrankung bzw. Erkrankungen.
Es nützt nichts wenn du der Krankenkasse mitteilst, dass du keinen Zusammenhang siehst oder dass du einen Zusammenhang siehst - du bist kein Mediziner. Dass dich die Kasse überhaupt befragt ist eine gesetzliche
Vorgabe - die Anhörung ist die Phase in der die Kasse mitteilt, dass sie beabsichtigt einen Bescheid zu erlassen, der so oder so aussehen wird. Sie muss die Gelegenheit geben zu den genannten Gründen der Kasse Stellung zu nehmen. Wie gesagt, natürlich kannst du in puncto Diagnosen und deren Zusammenhänge, deine Meinung sagen, aber - ich will mich nicht wiederholen. Kontaktiere deinen Arzt, wie broemmel es auch schon vorgeschlagen hat und lass dir von dem deine Meinung bestätigen.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 23.10.2018, 15:21
von broemmel
trini123 hat geschrieben:Hallo Broemmel,hallo Czauderna,

das Attest stellt die beh. Ärztin aus,siehe mein erster Beitrag.
Sowohl sie als auch ich sehen zwei unterschiedliche Anlässe für die Krankschreibungen.
Ich bin mir allerdings unsicher,inwieweit ich mich
in diesem Zusammenhang der KK gegenüber äussern muss
und was meine Äusserung enthalten sollte.
Wie soltte meine Reaktion auf eine Anhörung aussehen?(abgesehen vom Versenden des Attests)
Beste Grüsse,T.
Das Attest der Ärztin muss ausführen warum kein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Die einfache Bestätigung der beiden Diagnosen ist nicht ausreichend.

Verfasst: 23.10.2018, 15:50
von trini123
Ok,
dann lasse ich meine Ärztin das begründen
und schicke es dann ab.
Vielen Dank für Eure Erklärung!
Gruß,T.[/quote]

Verfasst: 23.10.2018, 22:38
von Anton Butz
.
Hallo trini123,

ich glaube hier wird sehr viel an der Sache vorbei geschrieben, weil
es dein Beispiel in der Theorie nicht gibt und damit auch in der Praxis
nicht vorkommen sollte.

Mit den angegebenen Zeiten
30.06.2015 - 30.09.2015 (1 Tag + 90 Tage = 91 Tage)
26.09.2017 - 22.12.2018 (5 Tage + 420 Tage + 22 Tage = 447 Tage)
hast du nur für 538 Tage Krankengeld erhalten, nicht aber für 546 Tage,
-quotschummeln-quot-die-krankenkassen-a ... 10237.html

Im Übrigen musste in diesem Fall am 30.06.2018 eine neue 3-jährige Block-
frist beginnen. Da der Krankengeld-Anspruch damals noch nicht erschöpft
war, hast du seitdem weiterhin Anspruch auf Krankengeld für 78 Wochen –
meine ich.

Schönen Gruß
Anton Butz
.

Verfasst: 24.10.2018, 10:41
von Czauderna
Anton Butz hat geschrieben:.
Hallo trini123,

ich glaube hier wird sehr viel an der Sache vorbei geschrieben, weil
es dein Beispiel in der Theorie nicht gibt und damit auch in der Praxis
nicht vorkommen sollte.

Wie sollen wir das verstehen ?

Mit den angegebenen Zeiten
30.06.2015 - 30.09.2015 (1 Tag + 90 Tage = 91 Tage)
26.09.2017 - 22.12.2018 (5 Tage + 420 Tage + 22 Tage = 447 Tage)
hast du nur für 538 Tage Krankengeld erhalten, nicht aber für 546 Tage,
-quotschummeln-quot-die-krankenkassen-a ... 10237.html

Was hat das mit der Frage zu tun ?

Im Übrigen musste in diesem Fall am 30.06.2018 eine neue 3-jährige Block-
frist beginnen. Da der Krankengeld-Anspruch damals noch nicht erschöpft
war, hast du seitdem weiterhin Anspruch auf Krankengeld für 78 Wochen –
meine ich.

Damit gehst du aber davon aus, dass die Anrechnung der Zeiten aus 2015 zu Recht erfolgt ist und genau um das geht es

Schönen Gruß
Anton Butz
.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 24.10.2018, 15:47
von Anton Butz
.
Das ist der Unterschied zwischen der formu-
lierten Frage und dem eigentlichen Anliegen.
.

Verfasst: 24.10.2018, 16:06
von Czauderna
Anton Butz hat geschrieben:.
Das ist der Unterschied zwischen der formu-
lierten Frage und dem eigentlichen Anliegen.
.
Hallo Anton,
auch hier schreibst du wieder in Rätseln - es gibt bestimmt noch mehrere User hier , die so begriffsstutzig sind wie ich.
Das eigentliche Anliegen ist doch klar - es wurde eine konkrete Frage gestellt und die wurde beantwortet, du scheinst schon wieder einen Schritt weiter zu sein,

Was genau meinst du damit ?.


Gruss
Guenter

Verfasst: 24.10.2018, 22:00
von Anton Butz
Also Guenter,

auf ausdrücklichen Wunsch gerne auch etwas präziser:

Wieso soll trini123 mit KKF-Forums-Experten-Unterstützung
wegen 3 Monaten - statt wegen 12 Monaten - längerem
Krankengeld aktiv werden?

Überleg´mal ...

Schönen Gruß
Anton