Beitragsbemessungsgrenze zweifach?
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Beitragsbemessungsgrenze zweifach?
Ich werde in Kürze nach Auslauf des ALG I, wieder Mitglied in meiner KV als Freiwilliges Mitglied. Insofern wird mein zukünftiger Beitrag aus allen Versorgungsbezügen und anderen Bezügen, die ich zum Lebenunterhalt beziehe berechnet. So weit so gut, das Ergebnis ist natürlich, daß ich den Höchstsatz zahle und zwar AG+AN Anteil zusammen, macht etwa 620 € pro Monat (mir sperren sich fast die Finger beim schreiben)! Zum Glück gibt es eine BBG von zur Zeit 3600€ pro Monat und alles darüber wird nicht mit in die Berechnung einbezogen.
Nun sagt mir meine KV, daß in einigen Monaten, wenn die gesetzliche Rentenversicherung beginnt meine Rente auszuzahlen, ich darauf nochmals KV zu zahlen hätte. Mein Hinweis, daß ich dann bei der Beitragsbemessung insgesamt über der gesetzlichen BBG liegen würde, wurde von der KV bestätigt und ich darauf hingewiesen, dass für jede Einkommensart die BBG erneut anzusetzen sei (oder es JEWEILS eine BBG für `sonstige Bezüge´und `gesetzliche Bezüge (Rent)´gibt).
Das zweifele ich an. Schließlich wurde hier schon § 231 SGB V erwähnt, der wohl auf meiner Seite ist.
Kann ich mir den überzahlten Beitrag aus der RV auf Antrag von der KV zurückerstatten lassen? Können die so einen Antrag ablehnen?
Vielen Dank.
Nun sagt mir meine KV, daß in einigen Monaten, wenn die gesetzliche Rentenversicherung beginnt meine Rente auszuzahlen, ich darauf nochmals KV zu zahlen hätte. Mein Hinweis, daß ich dann bei der Beitragsbemessung insgesamt über der gesetzlichen BBG liegen würde, wurde von der KV bestätigt und ich darauf hingewiesen, dass für jede Einkommensart die BBG erneut anzusetzen sei (oder es JEWEILS eine BBG für `sonstige Bezüge´und `gesetzliche Bezüge (Rent)´gibt).
Das zweifele ich an. Schließlich wurde hier schon § 231 SGB V erwähnt, der wohl auf meiner Seite ist.
Kann ich mir den überzahlten Beitrag aus der RV auf Antrag von der KV zurückerstatten lassen? Können die so einen Antrag ablehnen?
Vielen Dank.
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Wichtig ist die Unterscheidung, welches Versicherungsverhältnis mit dem Rentenbeginn besteht. Bleibt es bei der freiwilligen Versicherung als Rentner, da die Vorversicherungszeiten zur Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt sind, gilt folgende Rangfolge der Einnahmearten:
§238 a Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
Bleibt es bei der versicherungsfreien Beschäftigung mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, muss der von der Rentenversicherung ausgezahlte Beitragszuschuss zusätzlich an die Krankenkasse abgeführt werden. Es muss jedoch kein zusätzlicher eigener Beitrag aus der Rente gezahlt werden. Rechtsgrundlage ist der
§240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
Solltest du dein Beschäftigungsverhältnis mit Rentenbeginn aufgeben und in der Krankenversicherung der Rentner (Pflichtversicherung) versichert werden, sieht es wieder anders aus. Dann musst du insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen, und zwar nur aus den Einkunftsarten Rente, Betriebsrente und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit.
Und nur in dem Fall, in dem du mit Rentenbeginn als Beschäftigter pflichtversichert bist, zusätzlich eine Rente, Versorgungsbezüge und/oder Arbeitskommen erhältst, werden Beiträge 2x getrennt bis zur BBG berechnet. In diesem Fall ist Ende des Jahres eine Erstattung möglich, falls die Einkünfte insgesamt über der BBG liegen. Rechtsgrundlage:
§231 Erstattung von Beiträgen
(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 überschritten haben.
(2) Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Mitglied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. Die Satzung der Krankenkasse kann Näheres über die Durchführung der Erstattung bestimmen. Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene Beitragsanteile nach Satz 1 erstattet werden, werden dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die von diesem insoweit getragenen Beitragsanteile erstattet.
GKV
§238 a Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
Bleibt es bei der versicherungsfreien Beschäftigung mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, muss der von der Rentenversicherung ausgezahlte Beitragszuschuss zusätzlich an die Krankenkasse abgeführt werden. Es muss jedoch kein zusätzlicher eigener Beitrag aus der Rente gezahlt werden. Rechtsgrundlage ist der
§240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
Solltest du dein Beschäftigungsverhältnis mit Rentenbeginn aufgeben und in der Krankenversicherung der Rentner (Pflichtversicherung) versichert werden, sieht es wieder anders aus. Dann musst du insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen, und zwar nur aus den Einkunftsarten Rente, Betriebsrente und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit.
Und nur in dem Fall, in dem du mit Rentenbeginn als Beschäftigter pflichtversichert bist, zusätzlich eine Rente, Versorgungsbezüge und/oder Arbeitskommen erhältst, werden Beiträge 2x getrennt bis zur BBG berechnet. In diesem Fall ist Ende des Jahres eine Erstattung möglich, falls die Einkünfte insgesamt über der BBG liegen. Rechtsgrundlage:
§231 Erstattung von Beiträgen
(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 überschritten haben.
(2) Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Mitglied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. Die Satzung der Krankenkasse kann Näheres über die Durchführung der Erstattung bestimmen. Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene Beitragsanteile nach Satz 1 erstattet werden, werden dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die von diesem insoweit getragenen Beitragsanteile erstattet.
GKV
Hallo GerneKrankenVersichert,
vielen Dank für die ausführliche und kompetente Auskunft.
Wenn ich das richtig verstanden habe, müsste ich also einen Anspruch haben, in der KVdR versichert zu sein (wenn meine Rente beginnt), da ich mein Leben lang in dieser BKK freiwillig versichert war. Zur Zeit beziehe ich nur eine (hohe) Betriebsrente (nach Auslauf des ALG I) und zahle darauf freiwillige Beiträge. Hinzu kommt noch eine Beitrag auf `aufgeschobenes Gehalt´, welches mir jetzt ausgezahlt wird, aber nur bis zur BBG von 3600€ (Auffüllung der Lücke zwischen Betriebrente und BBG). Dies ist aber kein Arbeitsverhältnis.
Wenn nun die Rente einsetzt, läuft natürlich die Betriebsrente + die Auszahlung von `aufgeschobeben Gehalt´zunächst weiter (2 Jahre) - ohne das ich ein Beschäftigungsverhältnis hätte - und nach deinen Aussagen müsste dann die BBG greifen, so wie ich es verstanden habe.
Wird sie aber nicht, da die KK sagt: BBG ist jeweils gerennt zu sehen für KVdR und Betriebsrente.
Hab ich deine Ausführungen richtig verstanden?
vielen Dank für die ausführliche und kompetente Auskunft.
Wenn ich das richtig verstanden habe, müsste ich also einen Anspruch haben, in der KVdR versichert zu sein (wenn meine Rente beginnt), da ich mein Leben lang in dieser BKK freiwillig versichert war. Zur Zeit beziehe ich nur eine (hohe) Betriebsrente (nach Auslauf des ALG I) und zahle darauf freiwillige Beiträge. Hinzu kommt noch eine Beitrag auf `aufgeschobenes Gehalt´, welches mir jetzt ausgezahlt wird, aber nur bis zur BBG von 3600€ (Auffüllung der Lücke zwischen Betriebrente und BBG). Dies ist aber kein Arbeitsverhältnis.
Wenn nun die Rente einsetzt, läuft natürlich die Betriebsrente + die Auszahlung von `aufgeschobeben Gehalt´zunächst weiter (2 Jahre) - ohne das ich ein Beschäftigungsverhältnis hätte - und nach deinen Aussagen müsste dann die BBG greifen, so wie ich es verstanden habe.
Wird sie aber nicht, da die KK sagt: BBG ist jeweils gerennt zu sehen für KVdR und Betriebsrente.
Hab ich deine Ausführungen richtig verstanden?
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Hallo Infomi,
die Konstruktion "aufgeschobenes Gehalt" ist mir nicht geläufig. Bei einer großen Firma unseres Einzugsbereichs gab es eine Konstruktion, bei der der Arbeitgeber beim Arbeitslosengeld und -hilfebezug einen Ausgleich bis zum vorherigen Netto zahlte. Mit den Sozialleistungsträgern war vereinbart, dass diese Zahlung nicht als Gehalt angesehen wurde. Ich gehe mal davon aus, dass es sich bei euch um einen ähnlichen Fall handelt. Dann müsste die BBG greifen. Wenn die Zahlstelle der Betriebsrente die BBG nicht berücksichtigen kann, müsste der Beitragseinzug für die Betriebsrente über die Krankenkasse laufen - bis zur BBG.
Anders sieht es aus, wenn dieses aufgeschobene Gehalt eine Versicherungspflicht als Beschäftigter auslöst. Dann käme der § 231 SGB V in Betracht, d. h. , die Beiträge müssten zunächst zweimal bis zur BBG gezahlt werden und hinterher wird der zuviel gezahlte Beitrag erstattet. Dies ist so geregelt, da eine monatsweise Beitragsberechnung für die Rentenversicherung mit einem zu großen Aufwand verbunden wäre.
Wichtig wäre, dass deine BKK dir mitteilt, wie sie dein Versicherungsverhältnis mit dem Tag der Rentenantragstellung beurteilt. Der einfachste Weg dazu wäre es, den Rentenantrag zu stellen.
GKV
die Konstruktion "aufgeschobenes Gehalt" ist mir nicht geläufig. Bei einer großen Firma unseres Einzugsbereichs gab es eine Konstruktion, bei der der Arbeitgeber beim Arbeitslosengeld und -hilfebezug einen Ausgleich bis zum vorherigen Netto zahlte. Mit den Sozialleistungsträgern war vereinbart, dass diese Zahlung nicht als Gehalt angesehen wurde. Ich gehe mal davon aus, dass es sich bei euch um einen ähnlichen Fall handelt. Dann müsste die BBG greifen. Wenn die Zahlstelle der Betriebsrente die BBG nicht berücksichtigen kann, müsste der Beitragseinzug für die Betriebsrente über die Krankenkasse laufen - bis zur BBG.
Anders sieht es aus, wenn dieses aufgeschobene Gehalt eine Versicherungspflicht als Beschäftigter auslöst. Dann käme der § 231 SGB V in Betracht, d. h. , die Beiträge müssten zunächst zweimal bis zur BBG gezahlt werden und hinterher wird der zuviel gezahlte Beitrag erstattet. Dies ist so geregelt, da eine monatsweise Beitragsberechnung für die Rentenversicherung mit einem zu großen Aufwand verbunden wäre.
Wichtig wäre, dass deine BKK dir mitteilt, wie sie dein Versicherungsverhältnis mit dem Tag der Rentenantragstellung beurteilt. Der einfachste Weg dazu wäre es, den Rentenantrag zu stellen.
GKV
GerneKrankenVersichert
Danke für die Antwort. Bei mir sieht es doch etwas anders aus. Das `aufgeschobene Gehalt´ ist keine monatliche Auszahlung einer Abfindung, die eine Lücke zwischen netto (alt) und netto (neu) ausgleichen soll. Es sind einfach angesammelte und nicht ausgezahlte Gehaltsbestandteile aus dem inzwischen nicht mehr existierenden Arbeitsverhältnis die mir jetzt im Nachhinein ausgezahlt werden. Diese waren niemals versteuert worden oder mit Sozailabgaben belegt worden (aber von der Firma gut verzinst). Insofern ist es völlig ok, wenn ich jetzt darauf Steuern + KV/PflV zahle (der Vorteil liegt natürlich im niedrigeren Steuersatz).
Meinen Fall sehe ich eher in deiner folgenden Schilderung angesiedelt:
" Solltest du dein Beschäftigungsverhältnis mit Rentenbeginn aufgeben und in der Krankenversicherung der Rentner (Pflichtversicherung) versichert werden, sieht es wieder anders aus. Dann musst du insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen, und zwar nur aus den Einkunftsarten Rente, Betriebsrente und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit"
Meine Frage wäre: wo kann ich das finden, dass die BBG die Obergrenze bildet für beides und zwar die Summe aus ges. Rente + Betriebsrente?
Danke.
[/u]
Danke für die Antwort. Bei mir sieht es doch etwas anders aus. Das `aufgeschobene Gehalt´ ist keine monatliche Auszahlung einer Abfindung, die eine Lücke zwischen netto (alt) und netto (neu) ausgleichen soll. Es sind einfach angesammelte und nicht ausgezahlte Gehaltsbestandteile aus dem inzwischen nicht mehr existierenden Arbeitsverhältnis die mir jetzt im Nachhinein ausgezahlt werden. Diese waren niemals versteuert worden oder mit Sozailabgaben belegt worden (aber von der Firma gut verzinst). Insofern ist es völlig ok, wenn ich jetzt darauf Steuern + KV/PflV zahle (der Vorteil liegt natürlich im niedrigeren Steuersatz).
Meinen Fall sehe ich eher in deiner folgenden Schilderung angesiedelt:
" Solltest du dein Beschäftigungsverhältnis mit Rentenbeginn aufgeben und in der Krankenversicherung der Rentner (Pflichtversicherung) versichert werden, sieht es wieder anders aus. Dann musst du insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen, und zwar nur aus den Einkunftsarten Rente, Betriebsrente und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit"
Meine Frage wäre: wo kann ich das finden, dass die BBG die Obergrenze bildet für beides und zwar die Summe aus ges. Rente + Betriebsrente?
Danke.
[/u]
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Das ist das Mosaiksteinchen, das bisher fehlte. Bei dem "aufgeschobenen" Gehalt handelt es sich wohl um ein Wertguthaben. Dann gilt § 23b SGV IV:
2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet wird, insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt wird oder wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in einer Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht mehr gezahlt werden kann, ist ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 die Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die ohne Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a im Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wäre, höchstens der Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts...
...
(3) Kann das Wertguthaben wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet werden und ist der Versicherte unmittelbar anschließend wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und bezieht eine öffentlich-rechtliche Leistung oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht, sind die Beiträge spätestens sieben Kalendermonate nach dem Kalendermonat, in dem das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet worden ist, oder bei Aufnahme einer Beschäftigung in diesem Zeitraum zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns fällig, es sei denn, eine zweckentsprechende Verwendung wird vereinbart; beginnt in diesem Zeitraum eine Rente wegen Alters oder Todes oder tritt verminderte Erwerbsfähigkeit ein, gelten diese Zeitpunkte als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung.
(3a) Sieht die Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a bereits bei ihrem Abschluss für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, deren Verwendung für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung vor, gilt das bei Eintritt dieser Fälle für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; dies gilt nicht,
1.
wenn die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung eine Abfindung vorsieht oder zulässt oder Leistungen im Falle des Todes, der Invalidität und des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, nicht gewährleistet sind oder
2.
soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des Wertguthabens vorhersehbar ist, dass es nicht für Zwecke der Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden kann.
Da du schon Jahrzehnte bei der BKK versichert bist, gehe ich davon aus, dass es sich um eine "echte" BKK handelt und die Sachbearbeiter vor Ort die betrieblichen Regeln genau kennen und die Auskunft korrekt ist.
GKV
2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet wird, insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt wird oder wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in einer Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht mehr gezahlt werden kann, ist ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 die Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die ohne Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a im Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wäre, höchstens der Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts...
...
(3) Kann das Wertguthaben wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet werden und ist der Versicherte unmittelbar anschließend wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und bezieht eine öffentlich-rechtliche Leistung oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht, sind die Beiträge spätestens sieben Kalendermonate nach dem Kalendermonat, in dem das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet worden ist, oder bei Aufnahme einer Beschäftigung in diesem Zeitraum zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns fällig, es sei denn, eine zweckentsprechende Verwendung wird vereinbart; beginnt in diesem Zeitraum eine Rente wegen Alters oder Todes oder tritt verminderte Erwerbsfähigkeit ein, gelten diese Zeitpunkte als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung.
(3a) Sieht die Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a bereits bei ihrem Abschluss für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, deren Verwendung für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung vor, gilt das bei Eintritt dieser Fälle für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; dies gilt nicht,
1.
wenn die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung eine Abfindung vorsieht oder zulässt oder Leistungen im Falle des Todes, der Invalidität und des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, nicht gewährleistet sind oder
2.
soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des Wertguthabens vorhersehbar ist, dass es nicht für Zwecke der Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden kann.
Da du schon Jahrzehnte bei der BKK versichert bist, gehe ich davon aus, dass es sich um eine "echte" BKK handelt und die Sachbearbeiter vor Ort die betrieblichen Regeln genau kennen und die Auskunft korrekt ist.
GKV
@ GerneKrankenVersichert
ja, das ist richtig, es handelt sich um ein Wertguthaben (deferred compensation), welches ich neben meiner Betriebrente für einige Jahre beziehe. Man hat mir die Versorgungsbezüge (Betriebsrente) mit dem allgemeinen Beitragssatz verbeitragt und die Bezüge aus dem Wertguthaben (als sonstige Bezüge) mit dem ermäßigten Beitragssatz. Dieser ermäßigte Beitragssatz wird jedoch nur auf den Teil der sonstige Bezüge berechnet, der sich als Lücke zwischen der Betriebsrente unf der BBG ergibt.
Wenn ich deine Aussagen zu § 23b SGB IV anschaue:
" ist ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 die Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die ohne Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a im Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wäre, höchstens der Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts... "
wird mir jedoch Angst und Bange, denn daraus lese ich, daß bei mir die BBG evtl. gar nicht greifen sollte oder verstehe ich das nicht richtig?
Wenn ich dann auch noch eine gesetzliche Rente beziehe und Mitglied in der KVdR werde müsste ich dann nach Aussage der KV eben nochmals Beiträge zahlen ohne dass die Erreichung der BBG aus dem ersten Modell zu berücksichtigen wäre.
Wenn das tatsächlich der Fall sein sollte, wie verhält es sich dann, wenn diese sonstigen Bezüge in einigen Jahren wegfallen? Dann habe ich nur noch gesetzliche Rente + Betriebsrente + Zinseinkünfte?
sorry, wenn ich so viele Fragen stelle - seh es einfach auch als Kompliment. Ohne die fundierten+fachkundigen Antworten würde ich auch keine Fragen stellen.
ja, das ist richtig, es handelt sich um ein Wertguthaben (deferred compensation), welches ich neben meiner Betriebrente für einige Jahre beziehe. Man hat mir die Versorgungsbezüge (Betriebsrente) mit dem allgemeinen Beitragssatz verbeitragt und die Bezüge aus dem Wertguthaben (als sonstige Bezüge) mit dem ermäßigten Beitragssatz. Dieser ermäßigte Beitragssatz wird jedoch nur auf den Teil der sonstige Bezüge berechnet, der sich als Lücke zwischen der Betriebsrente unf der BBG ergibt.
Wenn ich deine Aussagen zu § 23b SGB IV anschaue:
" ist ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 die Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die ohne Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a im Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wäre, höchstens der Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts... "
wird mir jedoch Angst und Bange, denn daraus lese ich, daß bei mir die BBG evtl. gar nicht greifen sollte oder verstehe ich das nicht richtig?
Wenn ich dann auch noch eine gesetzliche Rente beziehe und Mitglied in der KVdR werde müsste ich dann nach Aussage der KV eben nochmals Beiträge zahlen ohne dass die Erreichung der BBG aus dem ersten Modell zu berücksichtigen wäre.
Wenn das tatsächlich der Fall sein sollte, wie verhält es sich dann, wenn diese sonstigen Bezüge in einigen Jahren wegfallen? Dann habe ich nur noch gesetzliche Rente + Betriebsrente + Zinseinkünfte?
sorry, wenn ich so viele Fragen stelle - seh es einfach auch als Kompliment. Ohne die fundierten+fachkundigen Antworten würde ich auch keine Fragen stellen.
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Sofern Versicherungspflicht in der KVdR festgestellt wird, gilt § 231 SGB V:infomi hat geschrieben: Wenn das tatsächlich der Fall sein sollte, wie verhält es sich dann, wenn diese sonstigen Bezüge in einigen Jahren wegfallen? Dann habe ich nur noch gesetzliche Rente + Betriebsrente + Zinseinkünfte?
GKVBeitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3. das Arbeitseinkommen.
vielen Dank für die Information.
Die Frage ist nur, ob die Berechnung erfolgt:
a) BfA-Rente(hälftiger Beitrag) + Betriebsrente (voller Beitrag) bis zur BBG oder
b) BfA-Rente (häftiger Beitrag) + Betriebsrente (voller Beitrag) ohne BBG
weil der die BfA-Rente eine Pflichtversicherung ist und damit die BBG greift; für alle vergleichbaren Einkommen darüber aber keine BBG mehr besteht?
Selbst in meiner KV gibt es mittlerweile 2 Meinungen.
Die Frage ist nur, ob die Berechnung erfolgt:
a) BfA-Rente(hälftiger Beitrag) + Betriebsrente (voller Beitrag) bis zur BBG oder
b) BfA-Rente (häftiger Beitrag) + Betriebsrente (voller Beitrag) ohne BBG
weil der die BfA-Rente eine Pflichtversicherung ist und damit die BBG greift; für alle vergleichbaren Einkommen darüber aber keine BBG mehr besteht?
Selbst in meiner KV gibt es mittlerweile 2 Meinungen.
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Mir ist in diesem Fall keine abweichende Regelung bekannt. Wer auf einer beharrt, sollte dir die Rechtsgrundlage nennen können.SGB V § 223 SGB V Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
GKV