Beitragseinzug des Zusatzbeitrages
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Beitragseinzug des Zusatzbeitrages
Kann mir jemand verraten wie der Beitragseinzug des Zusatzbeitrages, den ja bisher noch keine Kasse (außer GBK evtl.) erhoben hat, vollzogen werden soll?
Grundsätzlich behält ja der Arbeitgeber die Beiträge ein und führt sie mit seinem Beitragsanteil an die Krankenkasse ab.
Wird ein möglicher Zusatzbeitrag auch direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt?
Oder muss ein Krankenkasse, die meinetwegen 3 Millionen Versicherte hat, auch 3 Millionen Beitragskonten anlegen und 3 Millionen Einzugsermächtigungen anfordern bzw. Rechnungen verschicken?! Ich kann auf diese Frage im Internet nichts dazu finden. Ist das überhaupt mal bedacht worden, oder ist das wieder ein Schuss in den Ofen?
Grundsätzlich behält ja der Arbeitgeber die Beiträge ein und führt sie mit seinem Beitragsanteil an die Krankenkasse ab.
Wird ein möglicher Zusatzbeitrag auch direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt?
Oder muss ein Krankenkasse, die meinetwegen 3 Millionen Versicherte hat, auch 3 Millionen Beitragskonten anlegen und 3 Millionen Einzugsermächtigungen anfordern bzw. Rechnungen verschicken?! Ich kann auf diese Frage im Internet nichts dazu finden. Ist das überhaupt mal bedacht worden, oder ist das wieder ein Schuss in den Ofen?
Hi Krümel!
Ciao
die Laus
Diese Variante ist möglich. Dies kann in der Satzung so geregelt werden, muss aber mit dem Arbeitgeber abgeklärt werden, ob er dies macht. Selbst wenn der Arbeitgeber es macht und die Beiträge dann aber nicht an die Krankenkasse zahlt, bleibt die Zahlungspflicht beim Mitglied, das heißt die Mahnung geht an Ihn.Wird ein möglicher Zusatzbeitrag auch direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt?
Das wird die warscheinlichste Methode sein um den Zusatzbeitrag einzuziehen. Da bleiben von den 8 € Zusatzbeitrag nicht mehr viel übrig, weil schon einges an Verwaltungskosten drauf geht. Das Problem ist bekannt, lässt sich aber nicht ändern.Oder muss ein Krankenkasse, die meinetwegen 3 Millionen Versicherte hat, auch 3 Millionen Beitragskonten anlegen und 3 Millionen Einzugsermächtigungen anfordern bzw. Rechnungen verschicken?!
Ciao
die Laus
also doch der berühmte Schuss in den Ofen. die Arbeitgeber tun mir leid.
nehmen wir eine Firma mit 2000 Beschäfigten, die bei sagen wir mal 150 verschieden Kassen versichert sind. die Hälfte dieser Kassen machen das über eigene Beitragskonten, die andere Hälfte über Beitragseinzug über den Arbeitgeber. dann darf jeder Arbeitgeber für jeden Versicherten nach dem Zusatzbeitrag fragen, weil ja die Kassen den Zusatzbeitrag i.d.R. nur über ihre Mitgliederzeitungen bekanntgeben.
Arbeitgeber, Arbeitsämter, Zahlstellen von Betriebsrenten usw. usw. müssen alle separat informiert werden. ja da bleibt vom Zusatzbeitrag dann nichts übrig. eher wird das noch ein Minusgeschäft. dann fragt man sich wie man wohl als Krankenkasse günstiger fährt, auf den Zusatzbeitrag zu verzichten und dann nur 2 Millionen Miese zu machen, oder den Zusatzbeitrag einzuführen und dann 3 Millionen Miese zu machen. MILCHMÄDCHENRECHNUNG
nehmen wir eine Firma mit 2000 Beschäfigten, die bei sagen wir mal 150 verschieden Kassen versichert sind. die Hälfte dieser Kassen machen das über eigene Beitragskonten, die andere Hälfte über Beitragseinzug über den Arbeitgeber. dann darf jeder Arbeitgeber für jeden Versicherten nach dem Zusatzbeitrag fragen, weil ja die Kassen den Zusatzbeitrag i.d.R. nur über ihre Mitgliederzeitungen bekanntgeben.
Arbeitgeber, Arbeitsämter, Zahlstellen von Betriebsrenten usw. usw. müssen alle separat informiert werden. ja da bleibt vom Zusatzbeitrag dann nichts übrig. eher wird das noch ein Minusgeschäft. dann fragt man sich wie man wohl als Krankenkasse günstiger fährt, auf den Zusatzbeitrag zu verzichten und dann nur 2 Millionen Miese zu machen, oder den Zusatzbeitrag einzuführen und dann 3 Millionen Miese zu machen. MILCHMÄDCHENRECHNUNG
Ich glaube kaum das ein Arbeitgeber sich da zwischen Krankenkasse und Mitglied stellt. Der Arbeitgeber KANN das machen, 99% werden es wohl eher nicht machen.
Die Info über den Zusatzbeitrag interessiert erst ma nur das Mitglied, da er dafür aufzukommen hat. Warum sollte der Rest informiert werden, ist ja für die nicht von interesse. Da bleibt schon was übrig, bei 8 € aber warscheinlich nicht die Welt, um damit auf Dauer über die Runden zu kommen.
Ciao die Laus
Die Info über den Zusatzbeitrag interessiert erst ma nur das Mitglied, da er dafür aufzukommen hat. Warum sollte der Rest informiert werden, ist ja für die nicht von interesse. Da bleibt schon was übrig, bei 8 € aber warscheinlich nicht die Welt, um damit auf Dauer über die Runden zu kommen.
Ciao die Laus
wenn der Beitragseinzug nicht direkt übers Mitglied laufen soll, sondern über die Gehaltsabrechnung, finde ich als Personalsachbearbeiter schon sehr wichtig über den Zusatzbeitrag informiert zu werden. oder seh ich das falsch? ich hoffe persönlich, dass der Beitrag vom Kassenmitglied direkt abgerechnet wird, denn die Personalabrechnungssysteme sehen keine Möglichkeit vor, den Zusatzbeitrag zu erfassen. nur mal so am Rande.Steinlaus hat geschrieben:Die Info über den Zusatzbeitrag interessiert erst ma nur das Mitglied, da er dafür aufzukommen hat. Warum sollte der Rest informiert werden, ist ja für die nicht von interesse.
die Krankenkassen werden dann ziemlich hohe Kosten haben, den Zusatzbeitrag einzutreiben bei den Versicherten direkt. die Verwaltungskosten werden dann bestimmt in die Höhe gehen. denn welcher Arbeitslose zum Beispiel hat schon jeden Monat noch was übrig um den Zusatzbeitrag zu zahlen? früher oder später wird der Zusatzbeitrag über die Auszahlstellen laufen (AG, Arbeitsamt usw.), denn anders werden die Kassen nicht an ihren Zusatzbeitrag kommen.
achja, unsere Mitarbeiter fragen schon seit Wochen wie das laufen wird mit einem Zusatzbeitrag. kaum einer versteht, weshalb das nicht gleich vom Gehalt abgezogen werden kann, wie der restliche Beitrag auch. diesen Mehraufwand kann das versicherte Mitglied nicht nachvollziehen und verstehen.
Hallo,
diese Sache ist noch nicht abschliessend geklärt - die Kassen hätten das gerne, dass die Arbeitgeber den Einzug übernehmen, dann würde sich der Verwaltungsaufwand der Kassen doch in Grenzen halten.
Es spricht aber auch einiges dagegen, so beispielsweise der Umstand, dass die Arbeitgeber ab 2011 für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag aller Beschäftigten sich eine Krankenkasse "ausgucken" dürfen, den Beitrag dann dorthin überweisen und eben diese Kasse die Beiträge an den Gesundheitsfond weiterleiten muß - da wäre es den Arbeitgebern nun wirklich nicht zu zumuten für die Kassen diesen Zusatzbeitrag einnzuziehen.
Warten wir es ab !!!
Gruß
Czauderna
diese Sache ist noch nicht abschliessend geklärt - die Kassen hätten das gerne, dass die Arbeitgeber den Einzug übernehmen, dann würde sich der Verwaltungsaufwand der Kassen doch in Grenzen halten.
Es spricht aber auch einiges dagegen, so beispielsweise der Umstand, dass die Arbeitgeber ab 2011 für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag aller Beschäftigten sich eine Krankenkasse "ausgucken" dürfen, den Beitrag dann dorthin überweisen und eben diese Kasse die Beiträge an den Gesundheitsfond weiterleiten muß - da wäre es den Arbeitgebern nun wirklich nicht zu zumuten für die Kassen diesen Zusatzbeitrag einnzuziehen.
Warten wir es ab !!!
Gruß
Czauderna
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- Registriert: 21.03.2009, 22:52
soweit ich weiß, müssen die Kassen den Zusatzbeitrag beim Mitglied selbst eintreiben - ähnlich wie nicht gezahlte Krankenhauszuzahlungen
es gibt auch schon einige Dienstleister, die sich darüber Gedanken gemacht haben. Eventuell können die Kassen diese Aufgabe nämlich externen Dienstleistern übertragen und sparen sich dann selbst den Aufwand - das wird dann aber auch ne Kleinigkeit kosten
Gruß Lady Butterfly
es gibt auch schon einige Dienstleister, die sich darüber Gedanken gemacht haben. Eventuell können die Kassen diese Aufgabe nämlich externen Dienstleistern übertragen und sparen sich dann selbst den Aufwand - das wird dann aber auch ne Kleinigkeit kosten
Gruß Lady Butterfly
ressemitteilung Nr. 6/2009
Bundesversicherungsamt zur Erhebung eines Zusatzbeitrags durch die GBK
Zur Mitteilung der Gemeinsamen Betriebskrankenkasse Köln (GBK), einen Zusatzbeitrag zu erheben, erklärt der Präsident des Bundesversicherungsamtes, Josef Hecken:
„Bei der GBK handelte es sich um eine kleine Betriebskrankenkasse mit regionalem Schwerpunkt. Von der Erhebung des Zusatzbeitrags sind rd. 30.000 Mitglieder betroffen. Die Erhebung des Zusatzbeitrages kommt nicht überraschend, sondern war dem BVA seit längerem bekannt und ist von uns auch genehmigt worden. Die Mitglieder der GBK stehen trotz dieses Zusatzbeitrages in ihrer Beitragsbelastung aber immer noch günstiger dar, als vor Einführung des Gesundheitsfonds. Denn vor Fondseinführung lag der Beitragssatz der GBK im Jahr 2008 bei 16,6 %. Da der KV-Beitrag seit dem 1.7.2009 14,9 % beträgt, fällt die Beitragsbelastung der Mitglieder trotz des Zusatzbeitrags von 8 Euro immer noch geringer als im Jahr 2008 aus.
Weitere Anträge auf Genehmigung der Zusatzbeiträge liegen dem BVA nicht vor.
Im Übrigen weise ich daraufhin, dass derzeit bereits drei Kassen zu Gunsten ihrer Versicherten Prämien erstatten, denn das GKV-WSG sieht nicht nur Zusatzbeiträge, sondern Prämienerstattungen vor. In diesen Kassen sind rd. 720.000 Mitglieder versichert, die von den Erstattungen profitieren.“
Bundesversicherungsamt zur Erhebung eines Zusatzbeitrags durch die GBK
Zur Mitteilung der Gemeinsamen Betriebskrankenkasse Köln (GBK), einen Zusatzbeitrag zu erheben, erklärt der Präsident des Bundesversicherungsamtes, Josef Hecken:
„Bei der GBK handelte es sich um eine kleine Betriebskrankenkasse mit regionalem Schwerpunkt. Von der Erhebung des Zusatzbeitrags sind rd. 30.000 Mitglieder betroffen. Die Erhebung des Zusatzbeitrages kommt nicht überraschend, sondern war dem BVA seit längerem bekannt und ist von uns auch genehmigt worden. Die Mitglieder der GBK stehen trotz dieses Zusatzbeitrages in ihrer Beitragsbelastung aber immer noch günstiger dar, als vor Einführung des Gesundheitsfonds. Denn vor Fondseinführung lag der Beitragssatz der GBK im Jahr 2008 bei 16,6 %. Da der KV-Beitrag seit dem 1.7.2009 14,9 % beträgt, fällt die Beitragsbelastung der Mitglieder trotz des Zusatzbeitrags von 8 Euro immer noch geringer als im Jahr 2008 aus.
Weitere Anträge auf Genehmigung der Zusatzbeiträge liegen dem BVA nicht vor.
Im Übrigen weise ich daraufhin, dass derzeit bereits drei Kassen zu Gunsten ihrer Versicherten Prämien erstatten, denn das GKV-WSG sieht nicht nur Zusatzbeiträge, sondern Prämienerstattungen vor. In diesen Kassen sind rd. 720.000 Mitglieder versichert, die von den Erstattungen profitieren.“
Das wirkt auf mich nicht gerade neutral... als wenn dem BVA diese Entwicklung sehr unangenehm wäre und man der GBK weitgehend Ärger sprich Mitgliederschwund ersparen möchte...CiceroOWL hat geschrieben:[P]ressemitteilung Nr. 6/2009
Bundesversicherungsamt zur Erhebung eines Zusatzbeitrags durch die GBK
Zur Mitteilung der Gemeinsamen Betriebskrankenkasse Köln (GBK), einen Zusatzbeitrag zu erheben, erklärt der Präsident des Bundesversicherungsamtes, Josef Hecken:
„Bei der GBK handelte es sich um eine kleine Betriebskrankenkasse mit regionalem Schwerpunkt. Von der Erhebung des Zusatzbeitrags sind rd. 30.000 Mitglieder betroffen. Die Erhebung des Zusatzbeitrages kommt nicht überraschend, sondern war dem BVA seit längerem bekannt und ist von uns auch genehmigt worden. Die Mitglieder der GBK stehen trotz dieses Zusatzbeitrages in ihrer Beitragsbelastung aber immer noch günstiger dar, als vor Einführung des Gesundheitsfonds. Denn vor Fondseinführung lag der Beitragssatz der GBK im Jahr 2008 bei 16,6 %. Da der KV-Beitrag seit dem 1.7.2009 14,9 % beträgt, fällt die Beitragsbelastung der Mitglieder trotz des Zusatzbeitrags von 8 Euro immer noch geringer als im Jahr 2008 aus.
[...]
Erinnert mich an den Spruch an der Losbude vom Jahrmarkt: "bei uns gibt es keine Nieten"
CiceroOWL hat geschrieben: Weitere Anträge auf Genehmigung der Zusatzbeiträge liegen dem BVA nicht vor.
Wäre ja interessant wenn derartige Anträge bekannt würden wenn sie zur Prüfung vorliegen bevor die Hiobsbotschaft von der Kasse selbst veröffentlicht wird.
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) - GKV WSG vom 26. März 2007
hier: Abfrage zum Beitragseinzug und zur Erhebung des kassenindividuellen Zusatz-beitrages
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem GKV-WSG wird mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung auf eine neue Grundlage gestellt.
Ab dem 1. Januar 2009 wird für alle gesetzlichen Krankenkassen ein bundeseinheitlicher allgemeiner Beitragssatz festgesetzt (§ 241 SGB V). Sämtliche Beiträge werden von den gesetzlichen Krankenkassen eingezogen und künftig an den Gesundheitsfonds weiterge-leitet. Von dort gelangen sie in Form von Zuweisungen an die einzelnen Krankenkassen. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt ist, hat sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag zu erheben (§ 242 SGB V).
1.
Von zentraler Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitsfonds ist der ordnungs-gemäße Beitragseinzug. Wir fordern Sie deshalb auf, frühzeitig die notwendigen organisato-rischen Vorkehrungen zu treffen, damit der Einzug und die Weiterleitung der Beiträge an den Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 sichergestellt ist.
- 2 -
In diesem Zusammenhang bitten wir, den als Anlage 1 beigefügten Fragebogen auszufüllen und uns zu übersenden.
2.
Nach dem mit Wirkung zum 1. Januar 2009 neu gefassten § 242 SGB V haben die Kassen einen individuellen Zusatzbeitrag von bis zu 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Mit-glieds zu erheben, wenn der Finanzbedarf durch Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt ist. Einen Beitrag von bis zu 8 € pro Monat kann die Kasse pauschal erheben, ohne das indi-viduelle Einkommen des Mitglieds zu prüfen.
Da keine Krankenkasse davon ausgehen kann, dass ein Zusatzbeitrag gem. § 242 SGB V nicht zu erheben ist, fordern wir Sie daher zusätzlich auf, für den Fall, dass der Zusatzbeitrag einzuziehen ist, frühzeitig die notwendigen ergänzenden organisatorischen Strukturen zu schaffen.
In diesem Zusammenhang bitten wir, den als Anlage 2 beigefügten Fragebogen auszufüllen und uns zu übersenden.
Sollten Sie beabsichtigen, beim Einzug des Zusatzbeitrages, bei der Vollstreckung und bei der Insolvenzbearbeitung mit externen Dienstleistern zusammenzuarbeiten, so erlauben wir uns, bereits jetzt folgende Hinweise zu geben:
• Kernaufgaben des Einzugs des Zusatzbeitrags, insbesondere im Bereich der Vollstreckung und der Insolvenzbearbeitung (d.h. vor allem hoheitliche Maßnahmen) müssen bei der Kasse bleiben.
• Nur die Übertragung untergeordneter Hilfstätigkeiten ist zulässig.
• Ein Weisungsrecht der Kasse gegenüber dem Dritten muss bestehen.
• Im Vertrag mit der Arbeitsgemeinschaft oder dem privaten Dritten ist ein Prüf- und Informa-tionsrecht der Aufsicht *** §§ 88 SGB IV, 274 SGB V zu verankern.
• Vor der Übertragung ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftlichkeitsunter-suchung die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme zu prüfen.
• Die geplante Maßnahme ist dem Bundesversicherungsamt rechtzeitig anzuzeigen (§ 94, 97 SGB X, § 85 SGB IV); die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist beizufügen.
• Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten im Auftrag ist dem BVA ebenfalls rechtzeitig anzuzeigen (§ 80 Abs. 3 SGB X )
- 3 -
- 3 -
3.
(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) - GKV WSG vom 26. März 2007
hier: Abfrage zum Beitragseinzug und zur Erhebung des kassenindividuellen Zusatz-beitrages
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem GKV-WSG wird mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung auf eine neue Grundlage gestellt.
Ab dem 1. Januar 2009 wird für alle gesetzlichen Krankenkassen ein bundeseinheitlicher allgemeiner Beitragssatz festgesetzt (§ 241 SGB V). Sämtliche Beiträge werden von den gesetzlichen Krankenkassen eingezogen und künftig an den Gesundheitsfonds weiterge-leitet. Von dort gelangen sie in Form von Zuweisungen an die einzelnen Krankenkassen. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt ist, hat sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag zu erheben (§ 242 SGB V).
1.
Von zentraler Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitsfonds ist der ordnungs-gemäße Beitragseinzug. Wir fordern Sie deshalb auf, frühzeitig die notwendigen organisato-rischen Vorkehrungen zu treffen, damit der Einzug und die Weiterleitung der Beiträge an den Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 sichergestellt ist.
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In diesem Zusammenhang bitten wir, den als Anlage 1 beigefügten Fragebogen auszufüllen und uns zu übersenden.
2.
Nach dem mit Wirkung zum 1. Januar 2009 neu gefassten § 242 SGB V haben die Kassen einen individuellen Zusatzbeitrag von bis zu 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Mit-glieds zu erheben, wenn der Finanzbedarf durch Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt ist. Einen Beitrag von bis zu 8 € pro Monat kann die Kasse pauschal erheben, ohne das indi-viduelle Einkommen des Mitglieds zu prüfen.
Da keine Krankenkasse davon ausgehen kann, dass ein Zusatzbeitrag gem. § 242 SGB V nicht zu erheben ist, fordern wir Sie daher zusätzlich auf, für den Fall, dass der Zusatzbeitrag einzuziehen ist, frühzeitig die notwendigen ergänzenden organisatorischen Strukturen zu schaffen.
In diesem Zusammenhang bitten wir, den als Anlage 2 beigefügten Fragebogen auszufüllen und uns zu übersenden.
Sollten Sie beabsichtigen, beim Einzug des Zusatzbeitrages, bei der Vollstreckung und bei der Insolvenzbearbeitung mit externen Dienstleistern zusammenzuarbeiten, so erlauben wir uns, bereits jetzt folgende Hinweise zu geben:
• Kernaufgaben des Einzugs des Zusatzbeitrags, insbesondere im Bereich der Vollstreckung und der Insolvenzbearbeitung (d.h. vor allem hoheitliche Maßnahmen) müssen bei der Kasse bleiben.
• Nur die Übertragung untergeordneter Hilfstätigkeiten ist zulässig.
• Ein Weisungsrecht der Kasse gegenüber dem Dritten muss bestehen.
• Im Vertrag mit der Arbeitsgemeinschaft oder dem privaten Dritten ist ein Prüf- und Informa-tionsrecht der Aufsicht *** §§ 88 SGB IV, 274 SGB V zu verankern.
• Vor der Übertragung ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftlichkeitsunter-suchung die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme zu prüfen.
• Die geplante Maßnahme ist dem Bundesversicherungsamt rechtzeitig anzuzeigen (§ 94, 97 SGB X, § 85 SGB IV); die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist beizufügen.
• Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten im Auftrag ist dem BVA ebenfalls rechtzeitig anzuzeigen (§ 80 Abs. 3 SGB X )
- 3 -
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3.
Das ist das Rundschreiben v.3.07.08 zum Zusatzbeitrag vom BVA. Schaun wir mal wie das so läuft. Intressant wird es dann wenn es über die 8 € geht und das richtige Bestimmen des Zusatzbeitrages los geht. Zahlenkolonen ***. Dckungsbeitragsrechnung usw. zuweisungen daus den Gesundheitsfond. Echt g....
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12