Freiwilliger GKV-Beitrag und seltene Aktiengewinne

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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krurz
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Freiwilliger GKV-Beitrag und seltene Aktiengewinne

Beitrag von krurz » 09.12.2024, 14:01

Hallo,

mir ist noch nicht klar, wie sich "unregelmäßige" Kapitalerträge, die bei Aktienverkäufen entstehen, auf die Beiträge zur freiwilligen GKV auswirken.

Eine Person ist freiwillig gesetzlich versichert und hat ein regelmäßiges Einkommen nahe der Mindestbemessungsgrundlage. Diese Person wird zu irgendeinem Zeitpunkt durch den Verkauf von Aktien einen Gewinn realisieren, der für sich genommen die jährliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Sagen wir zum Beispiel an einem Tag im September.
Welche Auswirkungen hat dieser Gewinn auf die Höhe der Versicherungsbeiträge, und ab wann und bis wann hat er Auswirkungen darauf?

Wird die Person für das ganze Kalenderjahr, in dem der Tag des Aktienverkaufs liegt, (also teils rückwirkend) den Höchstsatz zahlen müssen?
Oder nur für den Monat, in dem der Tag des Aktienverkaufs liegt? (Oder ab diesem Monat – und zwar bis wann?)
Oder erst ab dem Monat, in dem sie den entsprechenden Steuerbescheid bei der Krankenkasse einreicht? Und wenn ja, bis wann?
Oder ist es nochmal anders?

Wie sieht es hier außerdem mit der Unterscheidung zwischen vorläufiger und endgültiger Beitragsfestsetzung aus?

Gibt es für diese Fragen überhaupt einheitliche, krankenkassenübergreifende Regeln?

In der Hoffnung auf Erleuchtung grüßt freundlich
krurz

Czauderna
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Re: Freiwilliger GKV-Beitrag und seltene Aktiengewinne

Beitrag von Czauderna » 10.12.2024, 12:54

Hallo und willkommen im Forum
Du hast allgemein gefragt - Grundsätzlich gilt, dass für die Beitragsbemessung von freiwillig Versicherten der Höchstbeitrag (Beitragsbemessungsgrenze) angesetzt wird. Auf Antrag wird die einkommensbezogene Einstufung vorgenommen, d.h., wer weniger Einkommen hat, also die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird, der kann dies gegenüber der Kasse unter Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise erklären und zahlt dann weniger Beitrag. Grundsätzlich gilt der letzte, vorliegende Einkommensteuerbescheid als Grundlage, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid (zeitnah nach Erstellung) vorgelegt wird. Bei bestimmten, freiwillig Versicherten,(z.B. Selbständige) werden die Einstufungen zunächst als vorläufig vorgenommen und nach Vorlage des erforderlichen Einkommensteuerbescheides als endgültig, was zur ggf. zur Folge hat, dass Beiträge sich rückwirkend nach oben oder nach unten verändern, also Nachzahlung oder Rückzahlung erfolgt..
Für aller anderen gilt, dass die Anpassung der Beiträge nach (zeitnaher) Vorlage des Einkommensteuerbescheides für die Zukunft erfolgt.
Die gesetzliche Grundlage für die Beitragsbemessung von freiwillig Versicherten gibt es hier - https://www.gkv-spitzenverband.de/kran ... essung.jsp
Gruss
Czauderna

krurz
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Re: Freiwilliger GKV-Beitrag und seltene Aktiengewinne

Beitrag von krurz » 10.12.2024, 14:04

Hallo,

danke schön für das Willkommen und die Informationen.

Wenn man nun als Selbständiger zu dem Personenkreis gehört, für den die Beiträge zunächst vorläufig festgesetzt werden - wie sieht es dann mit meinen Ausgangsfragen bezüglich der einmaligen, nicht regelmäßigen Einnahmen aus?

Sagen wir, die vorläufige Beitragsfestsetzung für 2025 ergibt aufgrund eines niedrigen regelmäßigen Einkommens im Vorjahr den Mindestbeitragssatz. Dann nimmt man aber im September 2025 durch einen Aktienverkauf plötzlich einmalig einen Betrag ein, der die jährliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Im Jahr 2026 legt man der Kasse den Einkommensteuerbescheid vor, aus dem dieser Gewinn hervorgeht. Infolgedessen werden Beiträge (der Höchtsatz) nachgefordert - aber für welchen Zeitraum?

Wird der Höchstsatz dann für alle Monate des Jahres 2025 nachgefordert (weil es an irgendeinem Tag im Jahr 2025 Einnahmen gab, welche die jährliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigen)? Oder werden nur für September Beiträge nachgefordert (weil dies der einzige Monat ist, in welchem man höhere Einnahmen hatte als erwartet, wie man der Kasse z.B. durch Kontoauszüge nachweisen kann)? Oder für die Monate ab September?

Gruß
krurz

Czauderna
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Re: Freiwilliger GKV-Beitrag und seltene Aktiengewinne

Beitrag von Czauderna » 10.12.2024, 15:11

Hallo,
die Kasse nimmt, wie bereits geschrieben, den dazugehörigen Einkommensteuerbescheid und da die Rubrik Kapitalerträge und wenn dort z.B.
12.000 € stehen, dann sind das für die Kasse für das Jahr 2025 auch 12.000 €, also 1000 € mtl. Für das Finanzamt gilt die Steuerberechnung auch für das komplette Kalenderjahr und nicht nur für den Tag der Auszahlung - wenn man jetzt davon ausgeht, dass die Einstufung für 2025 vorläufig war, dann wird diese jetzt endgültig und für die 1000,00 € pro Monat müssen nun Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze nachgezahlt werden. Das heißt aber auch, dass nun für 2026 grundsätzlich die (vorläufige) Einstufung nach dem Einkommen von 2025 vorgenommen wird, was dann ggf. in 2026 zur Rückzahlung führen würde - es sei denn, man kann mit der Kasse verhandeln in der Form, dass man der Kasse nachweisen kann, dass sich die Kapitalerträge in 2026 nicht wiederholen werden. Da würden sich die Beiträge für 2026 erst mal nicht in dem hohen Bereich bewegen, bleiben aber trotzdem vorläufig bis zur Vorlage Einkommensteuerbescheid 2026 in 2027, so sehe ich das.
Gruss
Czauderna

krurz
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Re: Freiwilliger GKV-Beitrag und seltene Aktiengewinne

Beitrag von krurz » 10.12.2024, 15:41

Hallo,

ah ja, danke für die weitere Erklärung und Einschätzung.

Ich weiß, dass selbstständige, frewillig versicherte Bekannte von mir bestimmte (kleinere) Zusatzeinnahmen, die sie nur in einem Teil eines Jahres hatten, bei der GKV gemeldet haben und der GKV-Beitrag dann nur in denjenigen Monaten erhöht wurde, in denen die höheren Einnahmen auch tatsächlich eingingen.
Vor diesem Hintergrund kann man sich vielleicht schon fragen, warum man dann in dem in meiner Ausgangsfrage skizzierten Beispiel auch für diejenigen Monate einen erhöhten Beitrag zahlen muss, in denen man gar kein erhöhtes Einkommen hatte.

Gruß
krurz

Czauderna
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Re: Freiwilliger GKV-Beitrag und seltene Aktiengewinne

Beitrag von Czauderna » 10.12.2024, 16:02

krurz hat geschrieben:
10.12.2024, 15:41
Hallo,

ah ja, danke für die weitere Erklärung und Einschätzung.

Ich weiß, dass selbstständige, frewillig versicherte Bekannte von mir bestimmte (kleinere) Zusatzeinnahmen, die sie nur in einem Teil eines Jahres hatten, bei der GKV gemeldet haben und der GKV-Beitrag dann nur in denjenigen Monaten erhöht wurde, in denen die höheren Einnahmen auch tatsächlich eingingen.
Vor diesem Hintergrund kann man sich vielleicht schon fragen, warum man dann in dem in meiner Ausgangsfrage skizzierten Beispiel auch für diejenigen Monate einen erhöhten Beitrag zahlen muss, in denen man gar kein erhöhtes Einkommen hatte.

Gruß
krurz
Hallo,
in der Regel stimmt das auch, nämlich immer dann, wenn beitragspflichtige Einkünfte zeitlich auch zugeordnet werden können, z.B. Beginn einer selbstständigen Tätigkeit am 01.10.2025 - hier würde das lt. Einkommensteuerbescheid erzielte Arbeitseinkommen nur dem Zeitraum vom 01.10. - 31.12.2025 zugeordnet und nicht dem gesamten Jahr 2025 - das Gleiche gilt natürlich auch umgekehrt, z.b. Ende der Selbständigkeit am 30.09.2025, dann Arbeitseinkommen lt. Einkommensteuerbescheid nur für 9 Monate.
Bei Kapitalerträgen ist es in der Regel aber so, dass diese zeitlich nicht einem einzelnen Zeitraum zugeordnet werden können und es wäre auch ggf. sehr umständlich, bei verschiedenen Kapitalerträgen und wechselnden Höhen im Laufe eines Jahres kurzfristig , u.U. sogar monatlich eine neue Beitragsberechnung vornehmen zu müssen.
Speziell Veräußerungsgewinne (siehe dazu den Katalog (Link)) werden im verlinkten Katalog ausführlich behandelt.
Zusatzanmerkung: Bei Krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, welche z.B. ein 13 Monatsgehalt oder auch eine Einmalzahlung in Form von Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten, wir nicht nur der Auszahlungsmonat beitragsmäßig berücksichtigt, sondern es werden alle abgelaufenen Kalendermonate berücksichtigt bis zur (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenze, dafür haben die Versicherten aber auch für diese Berücksichtigung Anspruch auf Krankengeld für diese Beitragszahlungen.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: Freiwilliger GKV-Beitrag und seltene Aktiengewinne

Beitrag von heinrich » 10.12.2024, 18:54

hallo krurz,

bei deiner Bekannte hat das geklappt.

Dann frag doch mal bei Deiner Krankenkasse (KK) nach.

Sag denen, dass du gehört hast, dass eine andere KK das nicht da ganze Jahr angesetzt hat.

Gib uns dann hier bitte Bescheid. Wir lerne ja gerne dazu und können dann demnächst anderen Fragesteller dann helfen.

krurz
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Re: Freiwilliger GKV-Beitrag und seltene Aktiengewinne

Beitrag von krurz » 10.12.2024, 22:40

Hallo,

danke auch für die weiteren Beiträge.
Czauderna hat geschrieben:
10.12.2024, 16:02
Bei Kapitalerträgen ist es in der Regel aber so, dass diese zeitlich nicht einem einzelnen Zeitraum zugeordnet werden können und es wäre auch ggf. sehr umständlich, bei verschiedenen Kapitalerträgen und wechselnden Höhen im Laufe eines Jahres kurzfristig , u.U. sogar monatlich eine neue Beitragsberechnung vornehmen zu müssen.
Ist Zuordenbarkeit zu einem einzelnen Monat nicht dadurch gegeben, dass sich das Datum einer Aktien-Veräußerung belegen lässt?
Die Mühe, zweimal in einem Jahr eine Beitragsneuberechnung durchzuführen, sollte man der Krankenkasse jedenfalls aus meiner Sicht schon zumuten dürfen, wenn dies - wie in dem zur Diskussion gestellten hypothetischen Fall - einen Unterschied von Tausenden Euro macht...

In Paragraph 5 "Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen" der von Czauderna in seinem ersten Post verlinkten "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder" habe ich noch etwas gefunden, das relevant sein könnte. Ich hoffe es ist rechtens, wenn ich das hier zur leichteren Diskussion direkt reinkopiere:

"(1) Die beitragspflichtigen Einnahmen sind jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen (Beitragsmonat)"

(2) 1 Laufende beitragspflichtige Einnahmen sind dem Beitragsmonat
zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen,
sofern nicht eine typisierende Zuordnung bei der Beitragsbemessung der
einzelnen Personengruppen vorgeschrieben ist. 2 Hiervon abweichend ist das
innerhalb eines Kalenderjahres erzielte Arbeitseinkommen, geteilt durch die
Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, dem jeweiligen
Beitragsmonat dieses Kalenderjahres zuzuordnen; Zeiten der Beitragsfreiheit
nach § 8 Absatz 2 bis 5 sind zu berücksichtigen. 3 Satz 2 erster Halbsatz gilt für
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend; dies gilt auch für
Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von Kapitalerträgen bei
Kapitalleistungen aus einer Kapitallebensversicherung, wenn sie neben dem
Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt
werden. 4 Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von
Kapitalerträgen bei Kapitalleistungen aus einer Kapitallebensversicherung, die
nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung erzielt werden, ist abweichend von Satz 1 der innerhalb des
zuletzt nachgewiesenen Kalenderjahres zugeflossene Betrag, geteilt durch die
Zahl der Kalendermonate, in denen er erzielt wurde, dem jeweiligen
Beitragsmonat zuzuordnen. 5Für Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Absatz 2
SGB IV gelten Sätze 3 und 4 entsprechend.

(3) 1 Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind ohne Rücksicht auf den
Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat
mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen.
2 Dies gilt abweichend von § 23a SGB IV auch für einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. 3Einmalige beitragspflichtige
Einnahmen, die nicht im Voraus zu erwarten sind, sind vom Zeitpunkt ihres
Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrags für
zwölf Monate zuzuordnen."

Irgendwie kommt es mir so vor, als könnte hier die Auskunft drinstehen, die ich suche. Bloß verstehe ich bei diesem Text leider nur Bahnhof.
"Einnahmen sind dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrags für zwölf Monate zuzuordnen", was heißt das denn?

Gruß
krurz

Czauderna
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Re: Freiwilliger GKV-Beitrag und seltene Aktiengewinne

Beitrag von Czauderna » 11.12.2024, 09:05

Hallo,

"Einnahmen sind dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrags für zwölf Monate zuzuordnen", was heißt das denn?

das bestätigt genau das, was hier auch geantwortet wurde - es erfolgt eine Verteilung auf die einzelnen Monate, also 12 und es betrifft Einmalzahlungen

Gruss
Czauderna

krurz
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Re: Freiwilliger GKV-Beitrag und seltene Aktiengewinne

Beitrag von krurz » 11.12.2024, 11:13

Hallo,

OK, wenn das zusammenpasst, dann ist die Sachlage ja deutlich.

Gebe allerdings zu, dass ich das vorerst einfach glauben muss, anstatt es logisch nachvollziehen zu können. Denn auch wenn ich mich damit wahrscheinlich als ganz besonders begriffsstutzig oute, würde ich den zitierten Text eher genau umgekehrt verstehen.

"Die beitragspflichtigen Einnahmen sind jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen (Beitragsmonat)."
"Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrags für zwölf Monate zuzuordnen."

Das heißt für mich: wenn einmalige beitragspflichtige Einnahmen z.B. bei 12000 € innerhalb eines Jahres liegen, sind 12000 € der "Betrag für 12 Monate". Diese Einnahmen sind dem "jeweiligen Beitragsmonat" - d.h. dem Monat, in dem die EInnahmen gemacht wurden - mit einem Zwölftel des Betrags für 12 Monate zuzuordnen, also mit 1000 €.

Um eine Verteilung einmaliger Einnahmen auf die einzelnen Monate eines Jahres auszudrücken, müssten diese Sätze nach meinem Verständnis so lauten:
"Die beitragspflichtigen Einnahmen sind jeweils dem JAHR der Mitgliedschaft, für das Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen (BeitragsJAHR)".
"Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind JEDEM MONAT DES JEWEILIGEN BEITRAGSJAHRS mit einem Zwölftel des Betrags für zwölf Monate zuzuordnen."


Viele Grüße
krurz

heinrich
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Re: Freiwilliger GKV-Beitrag und seltene Aktiengewinne

Beitrag von heinrich » 11.12.2024, 12:37

hallo,

das ganze Thema ist natürlich kompliziert.

Ich beschränke mich jetzt einmal auf Absatz 3 des § 5.

krurz: Du hast es wohl so verstanden ( so verstehe ich Dich jetzt),
dass die 12.000 EUR durch 12 zu teilen sind = 1000 EUR
Und diese 1000 EUR dann aber nur für einem Monat anzusetzen/zu berechnen sind.

Du musst dann schon den Absatz 3, den du nuuuur auszugsweise zitierst, bis zum Ende lesen.

Am Schluss des Absatz 3 (Satz 1) steht dort drinne, dass zwölf Monat zuzuordnen ist
(übersetzt: 12 Monate lang zahlt man aus 1000 EUR den Beitrag).

Nachfolgend kopieren ich den vollständigen Satz nochmals hier rein
"Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind ohne Rücksicht auf den
Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat
mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen."

krurz
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Re: Freiwilliger GKV-Beitrag und seltene Aktiengewinne

Beitrag von krurz » 16.12.2024, 20:02

Hallo,

erstmal bitte ich um Entschuldigung dafür, dass ich ein paar Tage "untergetaucht" war.

Den Absatz hatte ich durchaus schon bis zum Ende gelesen :wink:, dachte aber, dass der "zu erwartende Betrag für zwölf Monate" die reale Höhe der einmaligen Einnahmen bedeutet, die man innerhalb des jeweiligen Jahres hat (bzw. zu haben erwartet). Egal - ich glaube euch natürlich, dass es so gemeint ist, wie ihr schreibt, und kann jetzt auch aus dem Kontext des Texts erkennen, dass es so gemeint sein muss.

Somit bleibt nur noch eine Frage übrig: Sind einmalige Einnahmen aus dem Verkauf von Aktien für die 12 Monate des Kalenderjahrs beitragspflichtig, in dem der Gewinn erzielt wurde, oder für die 12 Monate ab dem Monat, in dem der Gewinn erzielt wurde?
Ich gehe davon aus, dass Aktienverkäufe zu den einmaligen Einnahmen zählen, "die nicht im Voraus zu erwarten sind", sodass sie den Beitrag nicht vom Beginn des Kalenderjahrs, sondern erst "vom Zeitpunkt ihres Zuflusses an" beeinflussen. Stimmt das?

Gruß
krurz

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Re: Freiwilliger GKV-Beitrag und seltene Aktiengewinne

Beitrag von Czauderna » 17.12.2024, 19:01

Hallo,
https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... 1_2025.pdf

5 Abs. 2 dürfte die Frage beantworten?
Gruss
Czauderna

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Re: Freiwilliger GKV-Beitrag und seltene Aktiengewinne

Beitrag von krurz » 17.12.2024, 20:41

Hallo,

Paragraph 5 Abs. 2 für sich genommen ist klar: es gilt das Kalenderjahr. Paragraph 5 Abs. 3 ist für sich genommen auch klar: es gilt nicht das Kalenderjahr...

Ich verstehe nicht, warum der Text so formuliert ist, als könnten Einnahmen aus Kapitalvermögen (Abs. 2) grundsätzlich nie "einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im Voraus zu erwarten sind" (Abs. 3) sein.

Zwar sind bestimmte Einnahmen aus Kapitalvermögen - Zinsen und Dividenden - (in gewissen Grenzen) im Voraus zu erwarten, fallen also eindeutig unter Abs. 2 und nicht unter Abs. 3. Aber bei Aktien ist es doch anders: Dass sich der Kurs einer bestimmten Aktie z.B. irgendwann verdreifacht, ist doch absolut "nicht im Voraus zu erwarten" - sie könnte ja genauso gut auf 0 fallen. Wenn ich die verdreifachte Aktie dann verkaufe, dann handelt es sich zwar um Einnahmen aus Kapitalvermögen, aber zugleich um einmalige Einnahmen, die nicht im Voraus zu erwarten waren. So gesehen müsste dafür Paragraph 5 Abs. 3, also die Beitragserhöhung erst ab dem Monat der Einnahmen, gelten.
Was wären denn sonst "einmalige Einnahmen, die nicht im Voraus zu erwarten sind", wenn nicht solche Einnahmen?

Gruß
krurz

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