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2) 11.15 Uhr - B 12 KR 15/11 R - N. ./. 1. AOK Baden-Württemberg
2. Pflegekasse der AOK Baden-Württemberg
Der Kläger unterliegt als Mitglied der Beklagten zu 1. und 2. seit 1.4.2007 der Auffangversicherungspflicht in der GKV und sPV nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 12 SGB XI. Nachdem er einen ihm im Juni 2009 von den Beklagten übersandten Einkommensfragebogen unbeantwortet gelassen hatte, setzte die Beklagte zu 1. unter Änderung vorangegangener Beitragsfestsetzungen die Beiträge in den Versicherungszweigen für die Zeit ab 1.7.2009 auf 525,53 Euro und 80,85 Euro mtl fest. Dabei legte sie der Bemessung Einnahmen in Höhe der Bemessungsgrenze des Jahres 2009 zugrunde. Dem Widerspruch des Klägers halfen die Beklagten teilweise ab und ersetzten die Festsetzungen in Bezug auf die Beiträge zur sPV (1.7. bis 30.11.2009 nur 18,48 Euro mtl); im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Folgezeit wurden die Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 unter Änderung vorangegangener Festsetzungen jeweils nach der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt. Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Das LSG hat das Urteil und die Bescheide insoweit aufgehoben, als darin Beiträge zur GKV und sPV für die Zeit ab 1.7.2009 von mehr als 138,60 Euro, ab 1.1.2010 von mehr als 140,53 Euro und ab 1.1.2011 von mehr als 145,64 Euro mtl gefordert wurden: Die Beiträge des nicht erwerbstätigen Klägers hätten nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1 SGB V festgesetzt werden dürfen, nicht aber nach der für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige geltenden Regelung in S 2. § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz biete keine Rechtsgrundlage für fiktive höhere Einnahmen und Beitragsfestsetzungen.
Mit ihren Revisionen rügen die Beklagten die Verletzung von § 227 SGB V iVm § 240 Abs 1 S 1 SGB V. Entgegen der Ansicht des LSG zeige § 240 Abs 4 SGB V ("… gilt …"), dass die Fiktion höherer Einnahmen bei fehlenden Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen durch § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz statthaft sei. Da auch einkommenslose Versicherte in einem gewissen Maße ihren Versicherungsschutz mitzufinanzieren hätten, werde der Grundsatz, dass Beiträge nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen seien, zulässigerweise durch die Fiktion beitragspflichtiger Einnahmen durchbrochen.
SG Karlsruhe - S 7 KR 3347/09 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 KR 3165/10 -