Wer hat Kenntnis zum Sonderbeitrag für Krankengeld?

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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hescha123
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Wer hat Kenntnis zum Sonderbeitrag für Krankengeld?

Beitrag von hescha123 » 09.06.2011, 11:52

Da ich mich als freiwillig versicherter Rentner in der GKV seit 2007 von der Politik für dumm verkauft fühle meine Frage:

Wer hat Kenntnisse über den 2003 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) eingeführten Sonderbeitrag für Krankengeld?

In 2004 von 0,5% auf 0,9% angehoben durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz und das Inkrafttreten auf den 1. Juli 2005 verlegt.

jumpingpoint
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Beitrag von jumpingpoint » 09.06.2011, 14:20

Wie ich im Internet gesehen habe, sind Sie in dieser Frage ja sehr aktiv.

Das Bundessozialgericht hat sich mit seinem Urteil vom 18.07.2007 bereits zur Rechtmäßigkeit geäußert:

... Ob und inwieweit der Zusatzbeitrag "unter dem Blickwinkel der Verwendung für Krankengeld" verfassungsmäßig ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ist der von den Mitgliedern der GKV zu entrichtende zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag rechtlich nicht an die Finanzierung bestimmter Leistungen, insbesondere des Krankengeldes, gebunden. Ein solcher, auch während des Gesetzgebungsverfahrens zum AnpassungsG von einigen Abgeordneten immer wieder unterstellter Zusammenhang (vgl Widmann-Mauz und Zöller, Plenarprotokoll der 121. Sitzung des Deutschen Bundestages am 7.9.2004, S 11023 und 11036; Widmann-Mauz, Thomae und Zöller, Plenarprotokoll der 130. Sitzung des Deutschen Bundestages am 1.10.2004, S 11872, 11875 und 11879) lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begründung zum GMG und zum AnpassungsG entnehmen. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum vertreten (Kasseler Kommentar, Peters, § 241a SGB V RdNr 2 f, Stand März 2007; Jahn/Klose, SGB V, § 241a RdNr 7, Stand Juni 2007; Wasem, GKV-Kommentar, § 241a SGB V RdNr 4, Stand Mai 2007; Krauskopf/Böttiger, SozKV, § 241a RdNr 5, Stand Februar 2006; ferner Majchrzak/Urmoneit, Kompass/KBS 9/10 2005, S 13; Hungenberg, WzS 2005, S 162). Nach seinem Wortlaut verpflichtete § 241a SGB V und verpflichtet in seiner Neufassung ausnahmslos alle Mitglieder der GKV, unabhängig davon, ob sie gleichzeitig der Krankengeldversicherung angehören. Soweit die Allgemeine Begründung zum Gesetzentwurf des GMG als Bestätigung dafür herangezogen werde könnte, die Entwurfsverfasser hätten den Zusatzbeitrag rechtlich der Leistung Krankengeld zuordnen wollen, läge darin jedenfalls wenig Aussagekraft. Denn in der Einzelbegründung zu § 241a SGB V sowohl in seiner alten als auch in seiner geänderten Fassung wird der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag eindeutig von der Finanzierung einzelner Leistungen der GKV entkoppelt. Argumentativ keinerlei Gewicht kommt auch dem Hinweis der Revision zu, der neue Zusatzbeitrag orientiere sich in seinem Umfang an den Ausgaben für das Krankengeld. Denn die dahinter stehende Annahme ist rechnerisch unzutreffend (vgl hierzu ausführlich Wahl, aaO, S 135) . War im Zusammenhang mit der Einführung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags im Gesetzgebungsverfahren zum GMG von einer "Umfinanzierung des Krankengeldes" die Rede, so kann dieses danach allenfalls so verstanden werden, dass mit der angenommenen Höhe der Ausgaben für das Krankengeld der Umfang bezeichnet werden sollte, in dem Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger entlastet werden sollten (so Wahl, aaO, S 135) . Als zutreffend erweist sich dieser Teil der Gesetzesbegründung damit nur insoweit, als er unabhängig von der Finanzierung einzelner Leistungen innerhalb des Gesamtsystems von einer generellen Verschiebung der Beitragstragungslast zugunsten von Arbeitgebern und Rentenversicherungsträgern ausgeht (vgl Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 29) ...

Mit freundlichen Grüßen

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