durch Altersteilrente in die Familienversicherung / raus aus PKV
Moderator: Czauderna
Re: durch Altersteilrente in die Familienversicherung / raus aus PKV
Die Zuschuss ist nicht der Knackpunkt.
Es gibt Grundsätzliche Hinweise zur Familienversicherung. In der Anlage befindet sich eine alphabetische Auflistung und Zuordnung der Einkunftsarten.
Dort ist klipp und klar geregelt, dass der Zuschuss hier nicht als Einkommen zählt. Hierauf wurde bereits im Antragsverfahren deutlich hingewiesen.
Es juckt die AOK Nordwest aber offensichtlich nicht!
Es gibt Grundsätzliche Hinweise zur Familienversicherung. In der Anlage befindet sich eine alphabetische Auflistung und Zuordnung der Einkunftsarten.
Dort ist klipp und klar geregelt, dass der Zuschuss hier nicht als Einkommen zählt. Hierauf wurde bereits im Antragsverfahren deutlich hingewiesen.
Es juckt die AOK Nordwest aber offensichtlich nicht!
Re: durch Altersteilrente in die Familienversicherung / raus aus PKV
Ferner steht es auch noch ausdrücklich in den GH
Zitat Seite 23:
Unter Zahlbetrag der Rente ist der - unter Anwendung aller Versagens - oder Nichtleistungsvorschriften - zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Mithin sind auch keine Werbungskosten abzuziehen. Rentenleistungen, die auf Höherversicherungsbeiträgen nach § 280 SGB VI beruhen, werden berücksichtigt. Der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers nach § 106 SGB VI zählt dagegen nicht zum Gesamteinkommen.
Zitat Seite 23:
Unter Zahlbetrag der Rente ist der - unter Anwendung aller Versagens - oder Nichtleistungsvorschriften - zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Mithin sind auch keine Werbungskosten abzuziehen. Rentenleistungen, die auf Höherversicherungsbeiträgen nach § 280 SGB VI beruhen, werden berücksichtigt. Der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers nach § 106 SGB VI zählt dagegen nicht zum Gesamteinkommen.
Re: durch Altersteilrente in die Familienversicherung / raus aus PKV
Das hatte ich gelesen und nachgeschlagen. Es ist mir klar, dass die KK dem entsprechen müsste, aber sie tut es nicht.
Einstweilige Anordnung wäre mein Mittel der Wahl, der Widerruf der Bezuschussung war nur eine zusätzliche Idee, ok, vielleicht nicht die beste, aber möglich.
Einstweilige Anordnung wäre mein Mittel der Wahl, der Widerruf der Bezuschussung war nur eine zusätzliche Idee, ok, vielleicht nicht die beste, aber möglich.
Re: durch Altersteilrente in die Familienversicherung / raus aus PKV
Okay, eine einstweilige Anordnung ist natürlich mit viel Aufwand verbunden.
Alternativ könnte man den Vorstandsvorsitzenden (Tom Ackermann) persönlich oder die Aufsichtsbehörde der AOK Nordwest mal einschalten.
So unter dem Motto, ob Tom Ackermann bekannt ist, dass seine Mitarbeiter sich entgegen klarer Weisungen anders verhalten und somit materielle Rechte vereitelt werden.
Ich muss überlegen!
Alternativ könnte man den Vorstandsvorsitzenden (Tom Ackermann) persönlich oder die Aufsichtsbehörde der AOK Nordwest mal einschalten.
So unter dem Motto, ob Tom Ackermann bekannt ist, dass seine Mitarbeiter sich entgegen klarer Weisungen anders verhalten und somit materielle Rechte vereitelt werden.
Ich muss überlegen!
Re: durch Altersteilrente in die Familienversicherung / raus aus PKV
Jepp, die AOK Nordwest hat nunmehr die Fami eingetragen.
Ein großes Lob!!!!
Ein großes Lob!!!!
Re: durch Altersteilrente in die Familienversicherung / raus aus PKV
Moin Rossi,
das prophezeite ich ja bereits am 3.5.2025
von heinrich » 03.05.2025, 07:52
da hast Du ja mit einem Dödel telefoniert.
Sei froh, dass der Bearbeiter sich auf dieses Problem gestürzt hat.
Das Problem mit dem Zuschuss wird wird sich nach der Klärung mit dem Vorgesetzten (sehr wahrscheinlich) lösen.
Evt werden dann die anderen (weil der Fokus auf dem Zuschuss liegt) Dinge nicht mehr so beachtet.
das prophezeite ich ja bereits am 3.5.2025
von heinrich » 03.05.2025, 07:52
da hast Du ja mit einem Dödel telefoniert.
Sei froh, dass der Bearbeiter sich auf dieses Problem gestürzt hat.
Das Problem mit dem Zuschuss wird wird sich nach der Klärung mit dem Vorgesetzten (sehr wahrscheinlich) lösen.
Evt werden dann die anderen (weil der Fokus auf dem Zuschuss liegt) Dinge nicht mehr so beachtet.
Re: durch Altersteilrente in die Familienversicherung / raus aus PKV
Ich hab heute nochmal dem Gesundheitsausschuss geschrieben und die Übersendung der Ausschussdrucksache 20(14)235.1neu und des Sitzungsprotokolls der 136 Sitzung erbeten... 
Re: durch Altersteilrente in die Familienversicherung / raus aus PKV
Seit dem 01.01. ist das Problem aber auch weniger spannend geworden, im § 10 SGB V steht jetzt:
Ehegatten und Lebenspartner sind abweichend von Satz 1 nicht versichert, wenn sie
1. eine Rente wegen Alters als Teilrente in Anspruch nehmen,
2. die in Satz 1 Nummer 5 genannte Voraussetzung nicht erfüllen würden, wenn sie die Rente stattdessen in voller Höhe in Anspruch nehmen würden und
3. zuletzt vor Inanspruchnahme der Teilrente nicht gesetzlich krankenversichert waren.
Ehegatten und Lebenspartner sind abweichend von Satz 1 nicht versichert, wenn sie
1. eine Rente wegen Alters als Teilrente in Anspruch nehmen,
2. die in Satz 1 Nummer 5 genannte Voraussetzung nicht erfüllen würden, wenn sie die Rente stattdessen in voller Höhe in Anspruch nehmen würden und
3. zuletzt vor Inanspruchnahme der Teilrente nicht gesetzlich krankenversichert waren.
Re: durch Altersteilrente in die Familienversicherung / raus aus PKV
Jooh, mittlerweile hat das BSG auch über diesen Fall entschieden.
Guckt ihr hier.
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verh ... _24_R.html
Verhandlung B 6a/12 KR 14/24 R
Versicherungs- und Beitragsrecht - Familienversicherung - obligatorische Anschlussversicherung - Altersrente - Teilrente - Verzicht
Verhandlungstermin22.01.2026 12:00 Uhr
Terminvorschau
1. J. G., 2. M. G. ./. DAK-Gesundheit
beigeladen: DAK-Gesundheit-Pflegekasse
Die Beteiligten streiten über die Durchführung einer Familienversicherung sowie über die obligatorische Anschlussversicherung des Klägers zu 1., nachdem er über einen Zeitraum von vier Monaten seine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilrente bezogen hatte.
Die Ehefrau des seit 1994 privat versicherten Klägers zu 1., die Klägerin zu 2., ist bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Der Kläger zu 1. beanspruchte ab dem 1. Juli 2021 seine seit 2013 in voller Höhe bezogene Altersrente (zuletzt 1129,67 Euro) nur noch als Teilrente nach § 42 SGB VI in Höhe von 156,97 Euro. Die Beklagte lehnte die Familienversicherung des Klägers zu 1. ab, weil der Verzicht auf die Vollrente nach § 46 Absatz 2 SGB I unwirksam sei. Ab dem 1. November 2021 bezog der Kläger zu 1. seine Altersrente wieder als Vollrente.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Der Kläger zu 1. verfüge über ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (470 Euro) überschreite. Die Beklagte habe die wieder bezogene Vollrente zutreffend als mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einkommenszufluss bei ihrer Prognoseentscheidung berücksichtigt. Die kurzzeitig bezogene Teilrente sei wie schwankendes Arbeitseinkommen bei der Einkommensermittlung von Selbständigen oder wie einmalige Einnahmen zu behandeln, die auf den Zeitraum eines Jahres zu erstrecken seien. Daher sei nicht entscheidungserheblich, ob ein Verzicht auf eine Sozialleistung vorliege. Die Zielsetzung der beitragsfreien Familienversicherung als Maßnahme des sozialen Ausgleichs erfordere, nur solche Familienangehörigen beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zukunft bedürftig seien und blieben.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung von § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB V sowie § 188 Absatz 4 SGB V. Mit Beginn der Teilrente sei infolge der Einkommenszäsur eine neue Prognoseentscheidung hinsichtlich des Gesamteinkommens zu treffen, für die der Zahlbetrag der als regelmäßiges Einkommen zu qualifizierenden Teilrente maßgeblich sei. Erst bei Wiederbezug der Vollrente sei eine neue Prognoseentscheidung für die Zukunft zu treffen. Die Versicherung setze sich sodann als obligatorische Anschlussversicherung fort. Bei der Inanspruchnahme der Teilrente handele es sich um ein bedingungsloses Gestaltungsrecht, das ermöglichen solle, Vorteile zu nutzen, die bei höherer Rente verloren gingen.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Mainz, S 7 KR 41/22, 07.02.2024
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 5 KR 45/24, 24.10.2024
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 1/26.
Terminbericht
Die Revision der Kläger war erfolglos. Zu Recht hat die beklagte Krankenkasse die Familienversicherung des Klägers zu 1. bei seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., abgelehnt.
Zwar stellt die Wahl der Teilrente keinen Verzicht auf eine Sozialleistung im Sinne des § 46 SGB I dar. Denn der Rentner übt ein ihm gesetzlich nach § 42 SGB VI eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, seine Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente in frei wählbarer Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch zu nehmen. Ebenso ist die Dauer des Teilrentenbezugs frei wählbar und kann dauerhaft oder nur kurzzeitig erfolgen.
Ein nur kurzzeitiger - vorliegend viermonatiger - Teilrentenbezug erfüllt indes nicht die für die Familienversicherung in § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB V geforderte Voraussetzung, dass der Familienangehörige über kein Gesamteinkommen verfügt, das “regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ - für den maßgebenden Zeitraum in 2021 von 470 Euro monatlich - übersteigt. Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit des monatlichen Gesamteinkommens ist eine vorausschauende Prognose über die Einkommensentwicklung zu treffen. Der Begriff “regelmäßig“ setzt eine gewisse Stetigkeit und Dauer voraus. Beim Bezug der Teilrente hat sich die Prognose an einem längeren Zeitraum, in der Regel von zwölf Monaten zu orientieren. Die Länge dieses Prognosezeitraums trägt dem Schutzzweck der Familienversicherung als Maßnahme des sozialen Ausgleichs Rechnung, nur solche Familienangehörigen beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zeit bedürftig sind und dies auch bleiben.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, da die vom Landessozialgericht festgestellten Einkünfte des Klägers zu 1. nach dem viermonatigen Bezug der Teilrente oberhalb des maßgeblichen Grenzbetrags für das Gesamteinkommen lagen. Dies hatte die Beklagte zu Recht bereits im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung berücksichtigt. Da eine Familienversicherung nicht entstanden ist, besteht keine gesetzliche Versicherung des Klägers zu 1., die sich als freiwillige Versicherung im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung fortsetzen kann.
Die Entscheidung des Senats betrifft die bis zum 31. Dezember 2025 geltende Rechtslage. Die zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Neufassung des § 10 Absatz 1 SGB V schließt den Zugang zur Familienversicherung durch die Wahl einer Teilrente in Satz 8 nunmehr gänzlich aus, unabhängig von der Dauer ihrer Inanspruchnahme.
D.h., die Fälle, die vielleicht noch an den Sozialgerichten anhängig sind, funktionieren nur, wenn die Altersteilrente mindestens 12 Monate gewählt wurde. Ab Januar 2026 funktioniert es dann überhaupt nicht mehr!
Guckt ihr hier.
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verh ... _24_R.html
Verhandlung B 6a/12 KR 14/24 R
Versicherungs- und Beitragsrecht - Familienversicherung - obligatorische Anschlussversicherung - Altersrente - Teilrente - Verzicht
Verhandlungstermin22.01.2026 12:00 Uhr
Terminvorschau
1. J. G., 2. M. G. ./. DAK-Gesundheit
beigeladen: DAK-Gesundheit-Pflegekasse
Die Beteiligten streiten über die Durchführung einer Familienversicherung sowie über die obligatorische Anschlussversicherung des Klägers zu 1., nachdem er über einen Zeitraum von vier Monaten seine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilrente bezogen hatte.
Die Ehefrau des seit 1994 privat versicherten Klägers zu 1., die Klägerin zu 2., ist bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Der Kläger zu 1. beanspruchte ab dem 1. Juli 2021 seine seit 2013 in voller Höhe bezogene Altersrente (zuletzt 1129,67 Euro) nur noch als Teilrente nach § 42 SGB VI in Höhe von 156,97 Euro. Die Beklagte lehnte die Familienversicherung des Klägers zu 1. ab, weil der Verzicht auf die Vollrente nach § 46 Absatz 2 SGB I unwirksam sei. Ab dem 1. November 2021 bezog der Kläger zu 1. seine Altersrente wieder als Vollrente.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Der Kläger zu 1. verfüge über ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (470 Euro) überschreite. Die Beklagte habe die wieder bezogene Vollrente zutreffend als mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einkommenszufluss bei ihrer Prognoseentscheidung berücksichtigt. Die kurzzeitig bezogene Teilrente sei wie schwankendes Arbeitseinkommen bei der Einkommensermittlung von Selbständigen oder wie einmalige Einnahmen zu behandeln, die auf den Zeitraum eines Jahres zu erstrecken seien. Daher sei nicht entscheidungserheblich, ob ein Verzicht auf eine Sozialleistung vorliege. Die Zielsetzung der beitragsfreien Familienversicherung als Maßnahme des sozialen Ausgleichs erfordere, nur solche Familienangehörigen beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zukunft bedürftig seien und blieben.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung von § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB V sowie § 188 Absatz 4 SGB V. Mit Beginn der Teilrente sei infolge der Einkommenszäsur eine neue Prognoseentscheidung hinsichtlich des Gesamteinkommens zu treffen, für die der Zahlbetrag der als regelmäßiges Einkommen zu qualifizierenden Teilrente maßgeblich sei. Erst bei Wiederbezug der Vollrente sei eine neue Prognoseentscheidung für die Zukunft zu treffen. Die Versicherung setze sich sodann als obligatorische Anschlussversicherung fort. Bei der Inanspruchnahme der Teilrente handele es sich um ein bedingungsloses Gestaltungsrecht, das ermöglichen solle, Vorteile zu nutzen, die bei höherer Rente verloren gingen.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Mainz, S 7 KR 41/22, 07.02.2024
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 5 KR 45/24, 24.10.2024
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 1/26.
Terminbericht
Die Revision der Kläger war erfolglos. Zu Recht hat die beklagte Krankenkasse die Familienversicherung des Klägers zu 1. bei seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., abgelehnt.
Zwar stellt die Wahl der Teilrente keinen Verzicht auf eine Sozialleistung im Sinne des § 46 SGB I dar. Denn der Rentner übt ein ihm gesetzlich nach § 42 SGB VI eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, seine Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente in frei wählbarer Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch zu nehmen. Ebenso ist die Dauer des Teilrentenbezugs frei wählbar und kann dauerhaft oder nur kurzzeitig erfolgen.
Ein nur kurzzeitiger - vorliegend viermonatiger - Teilrentenbezug erfüllt indes nicht die für die Familienversicherung in § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB V geforderte Voraussetzung, dass der Familienangehörige über kein Gesamteinkommen verfügt, das “regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ - für den maßgebenden Zeitraum in 2021 von 470 Euro monatlich - übersteigt. Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit des monatlichen Gesamteinkommens ist eine vorausschauende Prognose über die Einkommensentwicklung zu treffen. Der Begriff “regelmäßig“ setzt eine gewisse Stetigkeit und Dauer voraus. Beim Bezug der Teilrente hat sich die Prognose an einem längeren Zeitraum, in der Regel von zwölf Monaten zu orientieren. Die Länge dieses Prognosezeitraums trägt dem Schutzzweck der Familienversicherung als Maßnahme des sozialen Ausgleichs Rechnung, nur solche Familienangehörigen beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zeit bedürftig sind und dies auch bleiben.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, da die vom Landessozialgericht festgestellten Einkünfte des Klägers zu 1. nach dem viermonatigen Bezug der Teilrente oberhalb des maßgeblichen Grenzbetrags für das Gesamteinkommen lagen. Dies hatte die Beklagte zu Recht bereits im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung berücksichtigt. Da eine Familienversicherung nicht entstanden ist, besteht keine gesetzliche Versicherung des Klägers zu 1., die sich als freiwillige Versicherung im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung fortsetzen kann.
Die Entscheidung des Senats betrifft die bis zum 31. Dezember 2025 geltende Rechtslage. Die zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Neufassung des § 10 Absatz 1 SGB V schließt den Zugang zur Familienversicherung durch die Wahl einer Teilrente in Satz 8 nunmehr gänzlich aus, unabhängig von der Dauer ihrer Inanspruchnahme.
D.h., die Fälle, die vielleicht noch an den Sozialgerichten anhängig sind, funktionieren nur, wenn die Altersteilrente mindestens 12 Monate gewählt wurde. Ab Januar 2026 funktioniert es dann überhaupt nicht mehr!